TE UVS Steiermark 2004/11/15 20.3-61/2004

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des K K, wohnhaft in A, vertreten durch Dr. K, Mag. P und Mag. W, alle Rechtsanwälte in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 2 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) wie folgt entschieden: Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2004, GZ.: 3.0-452/2000, wird als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 79a in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, hat der Beschwerdeführer als Kosten des Verfahrens dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) einen Betrag von ? 135,90 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 4. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären, mit dem ihm von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen wurde, die Beweidung des Fleischproduktionsgatters K auf dem Grundstück sowie den nordöstlichen Grundstücksteil des Grundstückes, alle KG P, entsprechend dem beiliegenden Lageplan einzuschränken und ist der bereits bestehende durch die Mitte des Gatters entlang der Wasserscheide verlaufenden Zaun unverzüglich, das ist bis zum 31. August 2004, zu schließen. Der restliche Teil des Wildgatters, es handelt sich um den südwestlichen Teil des Grundstückes, ist von jeglicher Tierhaltung freizuhalten. Des Weiteren wurde ein Kostenantrag gestellt. 2. Die belangte Behörde legte den Akt GZ.: 3.0-452/00 vor und gab mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 eine Stellungnahme ab, wonach sie grundsätzlich auf die Begründung des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 20.08.2004, GZ.: 3.0-452/2000, verwies und stellte den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und die Kosten des Verfahrens vorzuschreiben. II. Aufgrund des Beschwerdeinhaltes, des vorgelegten Aktes und der Gegenäußerung der belangten Behörde konnte von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen werden: Dem Beschwerdeführer wurde am 23. August 2004 (siehe Rückschein) zu Handen des Rechtsvertreters von der Bezirkshauptmannschaft Liezen nachfolgender Bescheid, GZ.:

3.0-452/2000, zugestellt: Bescheid Spruch Gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.dzt.g.F., wird Herrn K K, sowie Frau E K, diese vertreten durch Rechtsanwälte K und P und W, in L, aufgetragen, zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wegen Gefahr in Verzug folgende Maßnahme auf eigene Kosten zu treffen: Die Beweidung des Fleischproduktionsgatters K ist auf die Grundstücke, sowie den nordöstlichen Grundstücksteil des Grundstückes, alle KG P, entsprechend dem beiliegenden Lageplan einzuschränken und ist der bereits bestehende, durch die Mitte des Gatters entlang der Wasserscheide verlaufende Zaun unverzüglich, d.i. bis zum 31.08.2004, zu schließen. Der restliche Teil des Wildgatters, es handelt sich um den südwestlichen Teil des Grundstückes, ist von jeglicher Tierhaltung freizuhalten. Begründung Im Wasserbuch des Bezirkes L ist unter Postzahl zu Gunsten der Wasserversorgungsgenossenschaft P ein Wasserbenutzungsrecht für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aus einer Quelle auf Grundstück, KG P, eingetragen. Der bezughabende Bescheid des Bezirkshauptmannes von L datiert vom 12.06.1962. In diesem Bescheid wurde auch ein Quellschutzgebiet angeordnet, welches ein maximales Ausmaß von je 5 m seitlich der Quelle, 2 m unterhalb der Quelle und 15 m oberhalb derselben umfasst. Im Überprüfungsbescheid vom 11.12.1963, wurde die Übereinstimmung der Wasserversorgungsanlage mit dem Genehmigungsbescheid festgestellt. Ein vom 30.10.1963 datierender Wasseruntersuchungsbefund, im Auftrag von Herrn A F, bescheinigt die Eignung des Wassers als Trinkwasser in bakteriologischer Hinsicht, wobei jedoch eine Gesamtkeimzahl von 20 gemessen wurde. Ein weiterer Trinkwasseruntersuchungsbefund vom 06.10.1988 bescheinigt ebenfalls Trinkwassereignung des untersuchten Wassers, wobei eine Gesamtkeimzahl von 3 (Gesamtkeimzahl in 1 ml Wasser bei 22 Grad Celsius) gemessen wurde. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von L vom 30.06.1992, wurde Herrn K K, P, L, die tierschutzrechtliche Genehmigung zur Haltung und Züchtung von Damwild (maximal 25 Stück) und Rotwild (maximal 2 Stück) auf den Grundstücken, alle KG P, Gemeinde L, im Gesamtausmaß von 3,5 ha erteilt. Ebenso wurde eine Rodungsbewilligung für die im Gatter gelegenen Waldflächen durch den Bezirkshauptmann von L an Herrn K K zum Zwecke der Errichtung eines Wildgatters zur Zucht und Gewinnung von Fleisch erteilt. Aufgrund des neuen Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002 erfolgte durch K und E K am 27.03.2003 die entsprechende, auf § 17 beruhende Anzeige des Gatterbetriebes auf den Grundstücken, alle KG P, und wurde eine tierärztliche Überprüfung am 13.06.2003 durchgeführt, die keine tierschutzrechtlichen Beanstandungen ergeben hat. Im Jahre 2000 wurde der Wasserrechtsbehörde ein Trinkwasseruntersuchungsbefund vorgelegt, der den Zustand des Wassers als genussuntauglich qualifizierte. Im Beisein des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt und von diesem auf 3 Fragen der Behörde (1) Beeinträchtigung der Quelle durch das Fleischproduktionsgatter; (2) Unterschied der möglichen Beeinträchtigung durch die Anzahl der gehaltenen Tiere;

(3) Einbau einer UV-Entkeimungsanlage ausreichend, folgende Stellungnahme abgegeben: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 12.06.1992 wurde der Wasserversorgungsgenossenschaft P die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage mit angegebenen Jahresverbrauch von 2.640 m3 erteilt. In diesem Bescheid wurde ein Schutzgebiet mit einer Ausdehnung von je 5 m seitlich, 2 m hangabwärts und 15 m hangaufwärts festgelegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 30.06.1962 wurde Herrn K K die tierschutzrechtliche Genehmigung zur Haltung und Züchtung von Damwild (maximal 25 Stück) und Rotwild (maximal 2 Stück) auf den Grundstücken, alle KG P, mit einer Gesamtgröße von ca. 3,4 ha, erteilt. Den Unterlagen liegen weiters Trinkwasseruntersuchungsbefunde der Wasserversorgungsgenossenschaft vom 06.10.1988, 30.09.1993, 05.09.1995, 15.11.1999 und 05.07.2000 bei. Diesen ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1993, 1999 und 2000 eine Verunreinigung durch Fäkalkeime auftrat. Die gegenständliche Quelle liegt, laut vorliegender Kartenunterlage im GIS des Landes Steiermark und Veröffentlichung der Geologischen Bundesanstalt (Geologie der Steiermark von Flügel und Neubauer, Wien 1984), in den Werfener Schichten, die in diesem Bereich aus den bis zu 800 m mächtigen Werfener Quarziten besteht. Zusätzlich werden diese Schichten von breitflächig auftretenden und relativ mächtigen Hangschuttpartien und Moränenresten überlagert. Der am 14.09.2000 im Beisein der Behörde durchgeführte Ortsaugenschein bestätigt das oben angeführte geologische Bild im Umfeld der Quelle. Die Quelle der WVG liegt in einer ausgeprägten Muldenform, die im Bereich des oben angeführten ca 100 m hangaufwärtig gelegenen Tiergatters ihren Ausgang findet. Diese Mulde ist ab dem Gehege hangabwärts mit grobblockigem Hangschutt bedeckt und von wasserführenden Gräben durchzogen. Das Gehege endet hangaufwärts an einen Berggrat, der die hangaufwärtige Grenze des orographischen Einzugsgebietes darstellt. Sämtliche an der Quelle in unmittelbarer Nähe vorbeirinnenden Oberflächenwässer finden in jener Mulde den Ausgang, in der auch das Wildgatter liegt. Der Bereich zwischen Gatter und Quelle ist überwiegend von Wald bedeckt. Somit kann Folgendes festgestellt werden: Das mit der Quelle gefasste Grundwasser dürfte zum überwiegenden Teil aus dem die Geländemulde bedeckenden, grobblockigen und somit gut durchlässigen Hangschutt stammen Dieses Grundwasser wird aus einsickernden Niederschlags- und einsickernden Oberflächenwasser alimentiert. Der kleinere Anteil des Quellwassers dürfte aus den teils gut geklüfteten Quarziten stammen. Höhere (12 Grad C) Grundwassertemperaturen zur warmen Jahreszeit würden diese Aussage belegen, jedoch wurden in den vorliegenden Untersuchungsbefunden keine Temperaturen angegeben. Die das Grundwasser alimentierenden Oberflächengerinne finden aufgrund der morphologischen Gegebenheiten im Bereich des Tiergatters ihren Ursprung. Somit kann geschlossen werden dass mit diesen Oberflächwässern auch Tierfäkalien abtransportiert werden. Dieses sohin verunreinigte Oberflächenwasser sickert auf dem Weg Richtung Quelle laufend in den gut durchlässigen und gering schadstoffabsorbierenden Untergrund ein und verunreinigt somit das Grundwasser und in weitere Folge das Quellwasser. Andere mögliche Verschmutzungsquellen (zB Abwassereinleitungen, Tierfütterstellen, Viehweiden etc.) konnten zwischen dem Tiergatter und der Quelle nicht festgestellt werden (Frage 1). Zur Frage 2 ist festzuhalten, dass jegliche Ausscheidungen warmblütiger Lebewesen (unabhängig ob Rind, Rot- oder Damwild, aber auch Geflügel), wenn diese in das Grundwasser gelangen, zu bakteriologischen Verunreinigungen führen. Die Anzahl der gehaltenen Tiere bestimmt das Maß der Verunreinigung. Zur Frage 3 ist festzuhalten, dass die vorliegenden Untersuchungsbefunde lediglich eine bakteriologische Verunreinigung aufzeigen, die durch den Einsatz einer UV-Entkeimungsanlage beseitigt werden kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Anlage erst dann zum Einsatz gelangen sollte, wenn alle anderen Möglichkeiten des Schutzes der Wasserfassung ausgeschöpft sind, ein umfassender Schutz nicht möglich ist (zB bei Karstquellen) bzw zur akuten und kurzfristigen Störfallbehebung. Ein Ersatz der dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen für Grundwasserfassungen durch Aufbereitungsanlagen ist wasserwirtschaftlich unerwünscht. In diesem Fall gehört zu einem umfassenden Schutz der Quelle auch die Ausweisung eines entsprechend großen, das Einzugsgebiet umfassenden Schutzgebietes mit mehreren Zonen unter Vorschreibung von Nutzungsbeschränkungen (auch hinsichtlich Tierhaltung!). Das vorliegende und mit oa Bescheid vorgeschriebene Schutzgebiet ist jedenfalls als zu gering dimensioniert anzusehen und erscheint eine Anpassung erforderlich. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Oberfläche der engeren Schutzzone. Diese ist so auszuführen, dass Oberflächenwässer nicht in den unmittelbaren Fassungsbereich gelangen und dort versickern können. Sohin kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die bakteriologische Verunreinigung im wesentlichen auf die hangaufwärts gelegene Tierhaltung zurückzuführen ist. Als kurzfristige Maßnahme zur Behebung der Verunreinigung erscheint der Einbau der Entkeimungsanlage zweckmäßig, langfristig wird eine Anpassung des Schutzgebietes und der Geländegestaltung um die Quellfassung als erforderlich angesehen. In weiterer Folge wurde ein Vorschlag für die Ausweisung eines Quellschutzgebietes (engeres und weiteres) durch die Wasserversorgungsgenossenschaft P vorgelegt und am 23.04.2001 eine neuerliche Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren zur Ausweisung des Quellschutzgebietes wurde jedoch noch nicht abgeschlossen, da sich Entschädigungsfragen hinsichtlich der Wirtschaftsbeschränkungen ergeben und die Höhe möglicher Entschädigungsleistungen noch nicht feststeht. Zwischenzeitig wurde durch die Wasserversorgungsgenossenschaft P eine UV-Entkeimungsanlage installiert. Die Fütterungseinrichtung im Gatter K wurde auf das Grundstück, KG P, verlagert und befindet sich derzeit außerhalb des vorgeschlagenen Quellschutzgebietes, Schutzzone II. Die Beweidung durch die gehaltenen Rotwilder erfolgt jedoch weiterhin auf der gesamten Fläche des Wildgatters. Die der Behörde vorliegenden Trinkwasseruntersuchungsberichte aus den Jahren 2002, 2003 und 2004 bescheinigen, dass die Wasserqualität der Quelle vor der UV-Entkeimung keine verbesserten Werte insbesondere bei den coliformen Bakterien und Enterokokken aufweisen und nach wie vor das Trinkwasser als nicht genusstauglich zu qualifizieren ist. Hiezu hat die Behörde erwogen: Gemäß § 31 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der derzeit geltenden Fassung, hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbei führen können mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwider läuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Gemäß § 31 Abs. 2 leg cit hat der nach Absatz l Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen, wenn dennoch eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Gemäß § 31 Abs 3 leg cit hat die Wasserrechtsbehörde, wenn zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderliche Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr in Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist (§ 31 Abs 3, letzter Satz). Durch die Behörde wurde mehrmals versucht, eine Einigung zwischen den Gatterbetreibern und den Betreibern der Wasserversorgungsanlage herzustellen, die insbesondere darauf zielte, die südwestlichen Flächen des bestehenden Gatters von einer Beweidung freizuhalten bzw diese Flächen nur einer periodischen Beweidung zu unterziehen. Darüber konnte keine Einigung erzielt werden. Der letzte diesbezügliche Vergleichsversuch fand am 13.07.2004 statt und brachte jedoch keine Einigung. Aufgrund der vorliegenden Trinkwasseruntersuchungsbefunde des Quellwassers der Wasserspende für die Versorgung der Trinkwasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft P, weiters aufgrund der Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen, der eindeutig zu entnehmen ist, dass mit den Oberflächenwässern des Tiergatters mit Tierfäkalien verunreinigte Wässer in Richtung Quelle einsickern und mangels schadstoffabsorbierenden Untergrund Grundwasser und in weiterer Folge das Quellwasser verunreinigen, ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug gegeben und war die im Spruch ersichtliche Maßnahme gegenüber dem Verpflichteten anzuordnen. Da ex lege Gefahr in Verzug vorliegt, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist, war im Sinne der Anordnungsalternative des § 31 Abs 3 WRG die Anordnung der im Spruch ersichtlichen Maßnahme geboten. Bei Vorliegen von Gefahr in Verzug kann eine bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) für sich alleine stehen, wobei bei Nichtbefolgung dieser Anordnung eine zwangsweise Realisierung durch die Behörde nötigenfalls durchzuführen ist (VwGH 93/07/0126). Die angeordnete Maßnahme stellt eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß § 67 c Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl Nr. 51, in der derzeit geltenden Fassung, kann gegen die Anordnung dieser Maßnahmen die schriftliche Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 c Abs 2 AVG 1991 erhoben werden. Schriftliche Beschwerden können auch telegraphisch, fernschriftlich oder mittels Telefax eingebracht werden. Eine Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 1 Z 3 AVG entfallen, da bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. II. 1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Die Beschwerde über die Anordnung gemäß § 31 Abs 3 WRG langte am 7. Oktober 2004 (Poststempel 4. Oktober 2004) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Gemäß § 31 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen den Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht (nun: MinroG) unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. In der Entscheidung vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommt, wobei einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Dem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine getroffene Anordnung, die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts herausgearbeiteten inhaltlichen Merkmale eines Bescheides aufweist, da diese von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bescheid und Nichtbescheid entwickelten Merkmale, insbesondere jenes der Normativität, auch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufweist. Diese inhaltlichen Merkmale können daher zur Abgrenzung zwischen Bescheid und unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nichts beitragen. Es kommt daher darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung, aber auch der sonstigen Gestaltung äußert. Legt man diese Kriterien zugrunde, dann ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 20. August 2004, GZ.:

3.0-452/2000, bescheidmäßig Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen wurden. Dies wird untermauert durch die formellen Merkmale, die belangte Behörde betitelte ihr Schreiben mit Bescheid und führte sodann unter der Rubrik Spruch die Maßnahmen auf, wobei sie weiters in der Rubrik Begründung die Maßnahmen erörterte und sodann eine - wenn auch inhaltlich falsche - Rubrik Rechtsmittelbelehrung anführte. Die Behörde bediente sich somit nach Inhalt und Form der Entscheidung der im § 58 AVG geforderten Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides. Auch angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Behörde, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen zu wollen (Seite 5, vorletzter Absatz, letzter Satz des Bescheides) und angesichts des Fehlens formeller Bescheidmerkmale kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Bescheid vorliegt. Für die Maßgeblichkeit der äußeren Form und des von der Behörde auch für den Adressaten (Beschwerdeführer) deutlich erkennbar geäußerten Willens, die Rechtssatzform des Bescheides in Anspruch zu nehmen, spricht auch ein Rechtsschutzaspekt, da mit der äußeren Form auf ein für den Adressaten leicht erkennbares Kriterium abgestellt wird. Letztendlich kommt es nämlich darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung, aber auch der sonstigen Gestaltung äußert und tritt damit der Inhalt der Erledigung in den Hintergrund. Daran ändert auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Bescheid nichts. Abschließend wird bemerkt, dass durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und der damit einhergehenden Versäumung der Berufungsfrist die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs 1 lit b AVG offen steht. In einem derartigen Fall ist nämlich § 61 Abs 4 AVG nicht anzuwenden, da kein Fall der Angabe einer unrichtigen Einbringungsstelle, bei welcher die Berufung, also das an sich zutreffende Rechtsmittel, einzubringen ist, vorliegt (VwGH 10.12.1987, 83/08/0043). Da somit sich die Beschwerde auf einen Bescheid und nicht auf einen Verwaltungsakt in der Erscheinungsform eines Befehls, das heißt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, bezieht, kann dies laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, als auch des Verwaltungsgerichtshofes niemals ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (VfSlg 9922/1984; 10420/1985; 10848/1986 ua). Nur faktische Amtshandlungen individuell - normativen Inhaltes, die ihrer Natur nach durch ein Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren (Gerichtsverfahren) nicht bekämpft werden können, können mit einer Beschwerde gemäß § 67c AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden (VfSlg 4522), sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. 3. Dem Bund war als Kostenaufwand ein Betrag von ? 135,90 gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 zuzusprechen. Der Kostenersatz gliedert sich in Vorlageaufwand in der Höhe von ? 25,75 und Schriftsatzaufwand in der Höhe von ?

110,15, wobei aufgrund der einmaligen Stellungnahme der belangten Behörde, als auch der Aktenvorlage für beide Beschwerdeverfahren jeweils nur die Hälfte des jeweiligen Aufwandersatzes vorzuschreiben war.

Schlagworte
Bescheid Maßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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