RS UVS Steiermark 2004/11/15 20.3-61/2004

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Rechtssatz

In der Entscheidung vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommt, wobei einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Dem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine getroffene Anordnung, die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts herausgearbeiteten inhaltlichen Merkmale eines Bescheides aufweist, da diese von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bescheid und Nichtbescheid entwickelten Merkmale, insbesondere jenes der Normativität, auch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufweist. Diese inhaltlichen Merkmale können daher zur Abgrenzung zwischen Bescheid und unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nichts beitragen. Es kommt daher darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung, aber auch der sonstigen Gestaltung äußert. Legt man diese Kriterien zugrunde, dann ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 20. August 2004, GZ.:

3.0-452/2000, bescheidmäßig Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen wurden. Dies wird untermauert durch die formellen Merkmale, die belangte Behörde betitelte ihr Schreiben mit "Bescheid" und führte sodann unter der Rubrik "Spruch" die Maßnahmen auf, wobei sie weiters in der Rubrik Begründung die Maßnahmen erörterte und sodann eine - wenn auch inhaltlich falsche - Rubrik "Rechtsmittelbelehrung" anführte. Die Behörde bediente sich somit nach Inhalt und Form der Entscheidung der im § 58 AVG geforderten Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides.

Auch angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Behörde, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen zu wollen (Seite 5, vorletzter Absatz, letzter Satz des Bescheides) kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Bescheid vorliegt. Für die Maßgeblichkeit der äußeren Form und des von der Behörde auch für den Adressaten (Beschwerdeführer) deutlich erkennbar geäußerten Willens, die Rechtssatzform des Bescheides in Anspruch zu nehmen, spricht auch ein Rechtsschutzaspekt, da mit der äußeren Form auf ein für den Adressaten leicht erkennbares Kriterium abgestellt wird. Letztendlich kommt es nämlich darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung, aber auch der sonstigen Gestaltung äußert und tritt damit der Inhalt der Erledigung in den Hintergrund. Daran ändert auch die falsche "Rechtsmittelbelehrung" im Bescheid nichts. Abschließend wird bemerkt, dass durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und der damit einhergehenden Versäumung der Berufungsfrist die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungs-antrages gemäß § 71 Abs 1 lit b AVG offen steht. In einem derartigen Fall ist nämlich § 61 Abs 4 AVG nicht anzuwenden, da kein Fall der Angabe einer unrichtigen Einbringungs-stelle, bei welcher die Berufung, also das an sich zutreffende Rechtsmittel, einzubringen ist, vorliegt (VwGH 10.12.1987, 83/08/0043).

Schlagworte
Bescheid Maßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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