IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05. Juli 2021, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm dem Beschwerdeführer gegenüber das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes PZ *** unter Vorsc... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.10.2021 Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §29 Abs1
Rechtssatz: Dass eine bloße den Konsens nicht berührende Anlagenänderung schon (nach dreijährigem Bestand) zu einem Erlöschen im Sinne des in Rede stehenden Tatbestandes führen würde, ist dem Gesetz auch im Lichte seines Zweckes, nämlich die Verhinderung der Hortung nicht benötigter Wasserrechte und der Eröffnung der Mö... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.11.2020, Zl. ***, betreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht: 1. Der Bescheid der belangten Behörde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgericht... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.09.2021 Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litaWRG 1959 §29 Abs1
Rechtssatz: § 27 WRG enthält die
Gründe: für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten. Das Erlöschen tritt ex lege ein und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid iSd § 29 leg cit. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Das Erlöschen t... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 17. Mai 2021, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch: zu lauten hat wie folgt: Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid de... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. März 2021, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch: zu lauten hat: Der Antrag der D GmbH, die Wasserrecht... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.05.2021 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litcWRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §102 Abs1
Rechtssatz: Im Erlöschensverfahren (§ 29 Abs 1 WRG) kommt jedenfalls dem bisherigen Wasserberechtigten ein Anspruch und damit auch ein Antragsrecht darauf zu, dass (zutreffendenfalls) das Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt wird […]. Nichts Anderes kann aber für jenen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 12.05.2021 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litcWRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §102 Abs1
Rechtssatz: Rechtsschutzerwägungen erfordern es, dass an jedem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren der – nach seinem Vorbringen, der Aktenlage oder der Ansicht der belangten Behörde – in Betracht kommende letzte oder aber auch möglicherweise noch gegenwärtige Wasserberechtigte als Pa... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 12.05.2021 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litcWRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §102 Abs1
Rechtssatz: Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Der Rechtsnachfolger in Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der „A“, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 21.03.2018, ***, betreffend einen Antrag auf Austritt aus der B nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 21.03.2018 wird... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2018, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §27 Abs1WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §112 Abs1WRG 1959 §112 Abs2WRG 1959 §121 Abs1
Rechtssatz: Bei der Erlöschensfeststellung nach § 29 Abs 1 WRG handelt es sich um eine deklarative Entscheidung, da das Erlöschen bereits ex lege mit Eintritt des Erlöschensgrundes stattfindet (vgl VwGH 2543/59; 2005/07/0156; 2013/07/0168; zum Baufristablauf: VwGH 1893/62... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §27 Abs1WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §112 Abs1WRG 1959 §112 Abs2WRG 1959 §121 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 112 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 hat die Nichteinhaltung von Bauvollendungsfristen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge. Daran ändert auch die Befugnis der Wasserrechtsbehörde nichts, von der Erlöschensfeststellung gemäß § 121 Abs 1 letzt... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §27 Abs1WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §112 Abs1WRG 1959 §112 Abs2WRG 1959 §121 Abs1
Rechtssatz: Aus § 121 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 lässt sich keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde zum Zuwarten mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens ableiten, um dem Wasserberechtigten die Chance zu geben, die Anlage nach Fristablauf noch fertigzustellen,... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer im Verfahren über die Beschwerde von 1) A sowie 2) B GmbH, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. September 2018, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A) beschlossen: Das Verfahren wird, soweit es sich auf den über die ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.12.2018 Norm: WRG 1959 §29 Abs1AVG 1991 §59 Abs2
Rechtssatz: In Folge der (teilweisen) Zurückziehung der Beschwerde verliert das Verwaltungsgericht (insoweit) seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (vgl dazu die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwendende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 227/70). Das auf Grund der Beschwerde an... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.12.2018 Norm: WRG 1959 §29 Abs1AVG 1991 §59 Abs2
Rechtssatz: Die Erfüllungsfrist eines wasserpolizeilichen Auftrages muss den Anforderungen der Angemessenheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechen. Maßstab hiefür ist grundsätzlich der – unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende – Zeitbedarf für den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK A) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer beschlossen: I. Das Verfahren über die Beschwerde der A OEG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 5. April 2018, Zl. ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, wird mit Ausnahme hinsichtlich des Ausspruches über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.06.2018 Norm: WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §29 Abs6WRG 1959 §29 Abs7
Rechtssatz: Die Stilllegung einer Abwasseranlage im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 dient auch dem Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung (zB VwGH 2010/07/0211). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschen; Wasserbenutzungsrecht;... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.06.2018 Norm: WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §29 Abs6WRG 1959 §29 Abs7
Rechtssatz: Bei letztmaligen Vorkehrungen nach dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung fallen die Eigentümer nicht benachbarter Grundstücke, auch wenn sie unmittelbar von der Anlage betroffen sind, nicht unter den Anrainerbegriff im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 (VwGH Ra 2016/07/0024). ... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. Jänner 2018, Zl. ***, jeweils betreffend Erlöschen von zur Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen eingetragenen Wasserrechten, beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verw... mehr lesen...