Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
WRG 1959 §27 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2018, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1. Mit Bescheid vom 30. August 2017, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Gewerbebehörde dem A die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung einer Betriebsanlage in der KG *** und sprach aus, dass diese Genehmigung auch als wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung über Versickerungsmulden am Grundstück Nr. ***, KG ***, gilt. Gleichzeitig wurde das Maß für die Wasserbenutzung festgelegt, die Bauvollendung mit 30. Mai 2018 terminisiert und die Bewilligung zur Wasserbenutzung befristet bis 15. September 2047 erteilt.
Mit Anbringen (E-Mail) vom 11. Juni 2018 ersuchte A die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Verlängerung der am 30. Mai 2018 abgelaufenen Fertigstellungsfrist, da die Anlagenausführung auf Grund von Verzögerungen im Bereich der beauftragten Baufirma noch nicht vollständig erfolgen hätte können. Es werde um Fristverlängerung bis 30. Mai 2019 ersucht.
Der damit befasste wasserbautechnische Amtssachverständige sprach sich gegen eine „derart lange“ Fristerstreckung im Hinblick auf die Lage im Schongebiet und der bereits gegebenen Nutzung des Betriebsareals aus.
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem Antragsteller mit, dass der Fristverlängerungsantrag verspätet gestellt worden sei und die Bewilligung somit erloschen wäre, worüber die Behörde bescheidmäßig erkennen würde. Es sei neuerlich um die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Oberflächenentwässerung anzusuchen.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass das mit Bescheid vom 30. August 2017, ***, erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Ein darüberhinausgehender Ausspruch erfolgte nicht.
Begründend führt die Behörde den zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid und das Fristverlängerungsansuchen an, zitiert auszugsweise die angewendeten wasserrechtlichen Vorschriften und kommt schließlich Ergebnis, dass das Wasserbenutzungsrecht wegen Ablaufs der Bauvollendungsfrist ex lege erloschen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit E-Mail vom 19. Oktober 2018 erhob A gegen diesen Bescheid Beschwerde und begründete diese damit, dass „die wasserrechtlich relevanten Flächen“ vor Ausstellung des Bescheides bereits errichtet worden seien.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erst am 23. Jänner 2019 zur Entscheidung vor.
1.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. Das Gericht kann ihn daher seiner Entscheidung zugrunde legen.
1.3. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom 30. August 2017, ***, bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Versickerungsanlagen) wenigstens bis zum 11. Juni 2018 noch nicht vollständig fertiggestellt waren.
1.4. Dies ergibt sich aus dem Fristverlängerungsansuchen des Beschwerdeführers selbst. Wenn er nun in seiner Beschwerde geltend macht, dass die „relevanten Flächen“ im Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides bereits fertiggestellt worden wären, bringt er damit offensichtlich zum Ausdruck, dass die Vollendung in der Zeit zwischen Stellung des Fristverlängerungsantrags und Bescheidzustellung erfolgt sein soll. Da es – wie die rechtliche Beurteilung zeigen wird – zu keiner anderen Entscheidung führen wird, legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde und geht davon aus, dass die Anlagen tatsächlich am 5. Oktober 2018 bereits fertiggestellt waren, brauchte dieser Umstand nicht mehr erforscht zu werden. Daher ist auch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer mit „relevanten Flächen“ die Versickerungsanlagen, auf die es ankommt, oder bloß die zu entwässernden Flächen meint. Das Gericht brauchte daher keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
(…)
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(…)
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(…)
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse d er Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
2.2. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959.
Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und in wie weit der bisher Berechtigte aus öffentliche Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall bloß das Erlöschen festgestellt, jedoch keine letztmaligen Vorkehrungen (etwa zur Beseitigung unvollständig errichteter Anlagenteile) angeordnet. Dadurch kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Bei der Erlöschensfeststellung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 09.03.1961, 2543/59; 30.10.2008, 2005/07/0156; 23.4.2014, 2013/07/0168) um eine deklarative Entscheidung, da das Erlöschen bereits ex lege mit Eintritt des Erlöschensgrundes stattfindet (zum Baufristablauf: VwGH 2.5.1963, 1893/62). Im Falle der hier relevanten Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist (§ 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959) tritt das Erlöschen also mit Fristablauf, im konkreten Fall mit Ablauf des 30. Mai 2018 ein. Dies ergibt sich für diesen Erlöschenstatbestand überdies explizit aus § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, wonach die Nichteinhaltung von Bauvollendungsfristen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge hat. Daran ändert auch die Befugnis der Wasserrechtsbehörde nichts, von der Erlöschensfeststellung gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz iVm § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 abzusehen. Vielmehr bewirkt eine solche Entscheidung bloß die Fiktion der fristgerechten Ausführung (arg.: „so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt“), die einer späteren Feststellung des Erlöschens entgegensteht.
Gegenständlich hat die belangte Behörde nicht von der ihr zukommenden Befugnis nach § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 Gebrauch gemacht. Dies kann ihr nach der Lage des Falles auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat doch der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt, die Anlage noch nicht fertiggestellt zu haben. Aus der Bestimmung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 lässt sich keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde zum Zuwarten mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens ableiten, um dem Wasserberechtigten die Chance zu geben, die Anlage nach Fristablauf noch fertigzustellen, damit dieser Mangel danach mit der Vorgangsweise im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung saniert werden könnte.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer durch sein Begehren um eine verhältnismäßig lange Nachfrist durchaus nicht Grund zur Annahme gegeben hat, er würde die bewilligten Wasseranlagen zuverlässig in kürzester Zeit noch fertigstellen.
Da der Beschwerdeführer, wie auch die belangte Behörde erkannt hat, sein Fristverlängerungsansuchen erst nach Ablauf der Bauvollendungsfrist gestellt hat, kam er auch nicht in den Genuss der Privilegierung des § 112 Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959; vielmehr ist aus dieser Bestimmung abzuleiten, dass eine Fristverlängerung nur dann in Betracht kommt, wenn vor ihrem Ablauf angesucht wird (vgl. VwGH 25.09.1990, 86/07/0071) und ein verspäteter Fristverlängerungs-antrag – wie er gegenständlich vorliegt – das Erlöschen des Wasserbenutzungs-rechtes nicht mehr zu hindern vermag. Daraus ergibt sich aber auch, dass die (behauptete) Fertigstellung der Anlage nach Ablauf der Fristverlängerung, jedoch noch vor Erlassung des Erlöschensbescheides am Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes mit Ablauf der Bauvollendungsfrist nichts ändert und daher die Rechtmäßigkeit der Erlöschensfeststellung selbst nicht berührt.
Damit erweist sich die Beschwerde des A als nicht berechtigt, sodass sie abzuweisen war.
Es steht dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin frei, eine neuerliche Bewilligung für sein Vorhaben zu erwerben.
Der Durchführung einer – von den Parteien übrigens auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da das Gericht bereits ausgehend vom Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zur abweisenden Entscheidung kommen musste. Es waren daher weder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, noch stellten sich Fragen der Beweiswürdigung. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Das Gericht durfte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Frist; Fristverlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.137.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022