Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Im Erlöschensverfahren (§ 29 Abs 1 WRG) kommt jedenfalls dem bisherigen Wasserberechtigten ein Anspruch und damit auch ein Antragsrecht darauf zu, dass (zutreffendenfalls) das Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt wird […]. Nichts Anderes kann aber für jenen (potentiellen) Wasserberechtigten gelten, in Bezug auf welchen strittig ist, ob er etwa im Wege der Rechtsnachfolge ein Wasserrecht erworben hat und ob dieses allenfalls noch aufrecht ist. Dies lässt sich auch mit der allgemeinen Regel begründen, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Parteienantrag auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dann zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei gegeben ist und die Feststellung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens möglich ist (zB VwGH 23.05.2017, Ra 2015/05/0028), wobei unzumutbare Verfahren, etwa wie das Inkaufnehmen eines Strafverfahrens, nicht beschritten werden müssen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschensfeststellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021