RS Lvwg 2021/5/12 LVwG-AV-832/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litc
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1

Rechtssatz

Im Erlöschensverfahren (§ 29 Abs 1 WRG) kommt jedenfalls dem bisherigen Wasserberechtigten ein Anspruch und damit auch ein Antragsrecht darauf zu, dass (zutreffendenfalls) das Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt wird […]. Nichts Anderes kann aber für jenen (potentiellen) Wasserberechtigten gelten, in Bezug auf welchen strittig ist, ob er etwa im Wege der Rechtsnachfolge ein Wasserrecht erworben hat und ob dieses allenfalls noch aufrecht ist. Dies lässt sich auch mit der allgemeinen Regel begründen, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Parteienantrag  auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dann zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei gegeben ist und die Feststellung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens möglich ist (zB VwGH 23.05.2017, Ra 2015/05/0028), wobei unzumutbare Verfahren, etwa wie das Inkaufnehmen eines Strafverfahrens, nicht beschritten werden müssen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschensfeststellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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