Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litgRechtssatz
Dass eine bloße den Konsens nicht berührende Anlagenänderung schon (nach dreijährigem Bestand) zu einem Erlöschen im Sinne des in Rede stehenden Tatbestandes führen würde, ist dem Gesetz auch im Lichte seines Zweckes, nämlich die Verhinderung der Hortung nicht benötigter Wasserrechte und der Eröffnung der Möglichkeit für andere Interessenten, das durch qualifizierte Nichtnutzung frei werdende Wasserdargebot selber in Anspruch nehmen zu können, nicht zu unterstellen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1328.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021