RS Lvwg 2021/10/14 LVwG-AV-1328/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §29 Abs1

Rechtssatz

Dass eine bloße den Konsens nicht berührende Anlagenänderung schon (nach dreijährigem Bestand) zu einem Erlöschen im Sinne des in Rede stehenden Tatbestandes führen würde, ist dem Gesetz auch im Lichte seines Zweckes, nämlich die Verhinderung der Hortung nicht benötigter Wasserrechte und der Eröffnung der Möglichkeit für andere Interessenten, das durch qualifizierte Nichtnutzung frei werdende Wasserdargebot selber in Anspruch nehmen zu können, nicht zu unterstellen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1328.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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