Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
WRG 1959 §22 Abs1Text
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. Jänner 2018, Zl. ***, jeweils betreffend Erlöschen von zur Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen eingetragenen Wasserrechten, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 22, 29 Abs. 1 bis 3 und 102 Abs. 1 lit.c WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 9, 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2018, *** (in der Folge: Bescheid 1), stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen fest, dass das mit Bescheid vom 16. November 1970, ***, erteilte Wasserbenutzungs-recht, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Neunkirchen unter der Postzahl ***, erloschen sei.
Letztmalige Vorkehrungen wurden nicht vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom gleichen Tag und mit gleicher Geschäftszahl (in der Folge: Bescheid 2) stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen fest, dass das dem B mit Bescheid vom 10. Februar 1975, *** erteilte Wasserrecht zur Vergrößerung eines Teiches in der KG ***, und das der C eingeräumte Wasserrecht zur künstlichen Beregnung mehrerer näher genannter Grundstücke in der KG *** mit Wasserentnahme aus einem namenlosen Zubringer zum ***, aus Drainagegräben und aus zwei Teichen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG *** (diese Wasserrechte ebenfalls eingetragen unter der Postzahl ***) erloschen sei.
Auch diesbezüglich wurden keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben.
Beide Bescheide ergingen (auch) an die A, die nunmehrige Beschwerdeführerin.
Begründend ging die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, die nunmehrige belangte Behörde, insgesamt von folgendem Sachverhalt aus (zitiert aus dem Bescheid 2):
„Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erteilte Frau D und Herrn E als Pächter des Gutes *** mit Bescheid vom 16.11.1970, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die künstliche Beregnung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, alle KG ***, mit Wasserentnahme aus einem namenlosen Zubringer zum ***, aus Drainagegräben und aus zwei Teichen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Das Wasserrecht wurde nicht mit einer der Liegenschaften verbunden.
Das Pachtverhältnis wurde 1973 aufgelöst. Die wasserberechtigten Pächter haben daher das ihnen eingeräumte Wasserrecht seit 1973 nicht mehr ausgeübt.
Mit Bescheid vom 10.02.1975, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen fest, dass die Anlage dem obigen Bescheid entsprechend hergestellt worden sei. Gleichzeitig erteilte die Wasserbehörde gemäß „§§ 9-14, 105 und 111 WRG (…) dem nunmehr wasserberechtigten B die wasserrechtliche Bewilligung zur Vergrößerung der Fläche der Teiche auf den Grundstücken Nr. *** und ***“.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen stellte mit Bescheid vom 25.10.1976, ***, fest, dass die Anlage bewilligungsgemäß ausgeführt und den vorgeschriebenen Auflagen entsprochen wurde. Einleitend wurde festgehalten: „Nunmehrige Wasserberechtigte ist Frau C als Eigentumsnachfolgerin nach B“. Dieser Bescheid wurde Frau C zugestellt. Herr B war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erließ am 17.02.1977 zu *** einen Wasserbuchbescheid an Frau C, mit dem das Wasserrecht der Feldberegnung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit Wasserentnahme aus einem namenlosen Zubringer zum ***, aus Drainagegräben und aus zwei Teichen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zur Postzahl *** in das Wasserbuch eingetragen wurde. Als Wasserberechtigte schien Frau B auf.
Aufgrund der Besitzwechselanzeige vom 23.11.1983 und dem Wasserbuchbescheid vom 27.01.1984, ***, wurde zur Postzahl *** die A als Wasserberechtigte eingetragen.
Laut dem Zentralen Melderegister ist Frau C am *** verstorben.
1.2. Bei der Verhandlung am 20. November 2006 wurde der A zur Kenntnis gebracht, dass nach Ansicht der Behörde das zur Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 20. April 2001 erteilt sei. Mit Bescheid vom 21.11.2006 stellte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in weiterer Folge fest, dass das Wasserrecht für die Feldberegnung eingetragen im Wasserbuch unter Postzahl *** erloschen sei. Dagegen erhob die A Berufung.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im (fortgesetzten) Beschwerdeverfahren die Auffassung, dass entgegen der Ansicht der Behörden erster und zweiter Instanz das bzw. die zu PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrechte nicht befristet worden seien, weshalb der Beschwerde der A stattgegeben wurde (vgl. VwGH 18.03.2010, 2009/07/00235). Der Landeshauptmann von Niederösterreich hob mit Bescheid vom 07.07.2010 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auf, weil die A als Bescheidadressatin nicht Wasserberechtigte sei. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (vgl. VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Die Umstände ließen keinen vernünftigen Anhaltspunkt für eine Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu den im Eigentum der A stehenden Grundstücken finden. Es sei somit von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes an die Bescheidadressaten auszugehen. Eine Eintragung im Wasserbuch sei rein deklaratorischer Natur, sie sei daher nicht geeignet, eine Verbingung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft zu begründen. Die A sei daher nicht Wasserberechtigte hinsichtlich des zu PZ *** ins Wasserbuch eingetragenen Wasserrechts (vgl. VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155).
1.3. Im Verfahren betreffend das Erlöschen der Wasserrechte (***) wurde der A als Grundeigentümerin gem. § 29 Abs. 1 WRG 1959 rechtliches Gehör gewährt, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
In der Stellungnahme vom 12.12.2017 gab die A an, die Wasserrechte als Grundeigentümerin ständig ausgeübt zu haben und auch aktuell nach wie vor auszuüben.
Die A ist laut dem Grundbuch seit etwa 1920 Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, alle KG ***, die sie laufend künstlich beregnet, mit Wasserentnahme aus einem namenlosen Zubringer zum ***, aus Drainagegräben und aus zwei Teichen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Eine wasserrechtliche Bewilligung neben den zu PZ *** ins Wasserbuch eingetragenen Wasserechten liegt dafür nicht vor.
1.4. Bei der Wasserentnahmestelle aus dem namenlosen Gerinne auf Grundstück Nr. *** wurde weder eine Stauanlage noch ein Pumpensumpf angelegt. Einer Entfernung von Anlagenteilen ist im Zuge des Erlöschungsverfahrens nicht erforderlich.
1.5. Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt ***, den genannten Entscheidungen, dem Wasserbuchakt Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen, dem Grundbuch, dem Zentralen Melderegister und den Ausführungen der A. Die jeweiligen Quellen sind bei den entsprechenden Feststellungen angeführt. Die Feststellung zu der fehlenden Notwendigkeit Anlagenteile zu entfernen beruht auf der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 20.11.2006.“
Rechtlich begründend führt die belangte Behörde, soweit gegenständlich von Interesse, im Bescheid 1 aus, dass es sich beim den Bescheidadressaten D und E als Pächter des Gutes *** am 16.11.1970 erteilten Wasserbenutzungsrecht um ein höchstpersönliches Recht handle, weil es nicht mit einer Liegenschaft verbunden gewesen wäre und mangels Identität von Antragstellern und Liegenschaftseigentümer auch nicht verbunden hätte werden können. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei daher nicht Wasserbenutzungsberechtigte; sie wäre allerdings am Verfahren hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Entfernung von Anlagen von ihrem Grundstück zu beteiligen gewesen. Da das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht auf Grund der jahrelangen Nichtausübung erloschen sei, werde der gegenständliche Bescheid ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen erlassen.
Auch den Bescheid 2 begründet die belangte Behörde in Bezug auf die nunmehrige Beschwerdeführerin im Ergebnis mit dem Vorliegen höchstpersönlicher Rechte der von der Beschwerdeführerin verschiedenen Adressaten der ursprünglichen (Bewilligungs)bescheide. Mit dem Tod von B bzw. C seien deren aus Bescheiden vom 10. Februar 1975 bzw. 25. Oktober 1976 resultierende Wasserrechte erloschen.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei jedoch als Eigentümerin jener Liegenschaft, auf der das Wasserrecht ausgeübt werden konnte, Partei des Verfahrens, sodass dieser Bescheid ihr gegenüber zu erlassen gewesen wäre.
Mit einem weiteren Bescheid vom 16. Jänner 2018, ***, erteilte die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag (Bescheid 3).
In seinem im Verfahrensverlauf ergangenen und von der belangten Behörde erwähnten Erkenntnis vom 24. März 2011, 2010/07/0155, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen unter Postzahl *** eingetragenen Wasserrechte Folgendes aus (zitiert aus der anonymisierten Fassung im RIS; die nunmehrige Beschwerdeführerin war auch damals die beschwerdeführende Partei):
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass stets sie Wasserbenutzungsberechtigte der unter PZ *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechte gewesen sei.
Bereits mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1973 sei beantragt worden, das F und D. verliehene Wasserbenutzungsrecht auf die beschwerdeführende Partei, bezeichnet als Gutsverwaltung ***, "im Wasserbuch einzutragen". Zum damaligen Zeitpunkt sei B Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei gewesen. Von der BH sei jedoch "offenbar auf Grund eines Irrtums" das Wasserrecht an B und in weiterer Folge auf dessen Gattin als Rechtsnachfolgerin übertragen worden.
Im Jahre 1983 habe die beschwerdeführende Partei die Übertragung des Wasserrechts zu dem "in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken an sie" beantragt. Sie sei daher auf Grund des Bescheides der BH vom 27. Jänner 1984 Inhaberin der mit Bescheiden der BH vom 16. November 1970 und vom 10. Februar 1975 eingeräumten Wasserbenutzungsrechte. Zumindest ab dem Jahr 1983 liege daher "ein ortsfestes Wasserbenutzungsrecht" vor, welches mit den Liegenschaften, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, verbunden sei. Bescheidadressat für den Feststellungsbescheid über die Erlöschung des Wasserbenutzungsrechtes PZ *** könne daher nur die beschwerdeführende Partei sein.
2. Bereits in seinem Vorerkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es sich bei dem mit Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 verliehenen Wasserrecht und jenem, welches mit Bescheid der BH vom 16. November 1970 verliehen wurde, um zwei getrennte Wasserrechte handelt, die unabhängig voneinander bestehen können, nicht beanstandet.
Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, d.h. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, mwN).
Im Beschwerdefall bleibt damit zu prüfen, wer Träger der mit Bescheiden der BH vom 16. November 1970 und vom 10. Februar 1975 eingeräumten Wasserrechte ist.
3. Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Bewilligung der BH vom 16. November 1970 den Pächtern F und D in persönlicher Gebundenheit des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes erteilt wurde. Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit den im Spruch dieses Bescheides genannten Grundstücken scheidet nämlich schon deshalb aus, weil die Bescheidadressaten F und D zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieser Grundstücke waren. Dass die Bewilligung den Pächtern erteilt wurde, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an diesen Grundstücken verbunden sein sollte, deren Eigentümer nicht die Bewilligungsinhaber waren, ist ausgeschlossen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0133).
4. Mit Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 wurde einerseits die "im wesentlichen" bescheidgemäße Herstellung der mit Bescheid vom 16. November 1970 bewilligten Anlage festgestellt und andererseits B als "dem nunmehr Wasserberechtigten" die wasserrechtliche Bewilligung zur Vergrößerung der Fläche der Teiche auf den Grst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, "nach Maßgabe des in der beiliegenden Verhandlungsschrift vom 15.6.1970 festgestellten Sachverhaltes und Ausmaßes" erteilt.
In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, noch nicht dazu führt, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0160). Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0133). Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.
5. Der Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 erging in Erledigung der von B unterfertigten Eingabe der "Gutsverwaltung St." vom 10. November 1973, mit welcher bekanntgegeben wurde, dass das Pachtverhältnis mit F und D beendet sei. Es wäre daher sofort die mit Bescheid der BH vom 16. November 1970 diesen eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung "zugunsten der Gutsverwaltung St. zu überschreiben und in das Wasserbuch einzutragen".
Durch den Bescheid vom 10. Februar 1975 wurde mit B als "dem nunmehr Wasserberechtigten" ein Wasserbenutzungsrecht wiederum an eine von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verschiedene Person eingeräumt. Dabei wird im Spruch dieses Bescheides auf die Verhandlungsschrift vom 15. Juni 1970 verwiesen. Diese gibt den Ablauf der Verhandlung wieder, die dem Bescheid vom 16. November 1970 voranging, mit welchem ein persönliches Recht an die Pächter F und D eingeräumt wurde.
Diese Umstände lassen keinen vernünftigen Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu den im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücken finden. Es ist somit von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes an den Bescheidadressaten B auszugehen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.
6. Die Beschwerdeführerin vermeint schließlich im Jahre 1983 die Übertragung des Wasserrechts "zu den in ihren Eigentum stehenden Grundstücken an sie" beantragt zu haben. Sie sei daher auf Grund des Bescheides der BH vom 27. Jänner 1984 Inhaberin der Wasserbenutzungsrechte.
Mit ihrem Vorbringen spricht die belangte Behörde den Wasserbuchbescheid vom 27. Jänner 1984 an, mit welchem das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht für die Beschwerdeführerin im Wasserbuch eingetragen wurde. Dabei verkennt die beschwerdeführende Partei, dass eine Eintragung im Wasserbuch rein deklaratorischer Natur ist; sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft zu begründen (vgl. dazu wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0133).
Die beschwerdeführende Partei ist somit nicht Wasserberechtigte.“
2. Beschwerde
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A vom 14. Februar 2018 gegen die zu den Aktenzahlen *** und ***, hat folgenden Wortlaut:
„***
***
Sehr geehrte Frau Magister,
dass sich die hochgeschätzte Frau Landeshauptfrau mit Vehemenz für Entbürokratisierung
einsetzt, scheint noch nicht zu allen Mitarbeitern der Behörde durchgedrungen zu sein.
Anstatt auch hier eine „elegante Lösung“ zu finden, nämlich wie dies offensichtlich im Jahre 1977 geschehen ist, als die Wasserrechte vom verstorbenen B auf dessen Witwe C übertragen wurden, diese einfach, so wie bereits im Wasserbuch verzeichnet jetzt auch rechtsgültig auf uns zu übertragen, wurde hier ein langwieriges Verfahren abgeführt und wird dies jetzt nochmals verkompliziert weitergeführt.
Die Bewässerungsrechte haben in der Vergangenheit niemanden beeinträchtigt und stellen auch aktuell keine Beeinträchtigung der Interessen Dritter dar.
Wir stellen hiermit den Antrag, die in den Bescheiden angeführten Wasserrechte auf uns als Liegenschaftseigentümer ( seit dem Jahre 1920 ) und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes zu übertragen.
Wir sind aus formalen Gründen leider gezwungen, vorsichtshalber gegen die o.a. Bescheide innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
zu erheben.
Die im Bescheid *** eingeräumte Frist zu Vorlage von Projektunterlagen ist entschieden zu kurz, um ihr technisch überhaupt entsprechen zu können. Ein Neuansuchen innerhalb von 4 Wochen ist absolut unmöglich, denn es liegen bei uns keinerlei Unterlagen auf, da diese ja seinerzeit von den anderen im Bescheid angeführten Personen und nicht von uns erstellt wurden. Eine Neuprojektierung würde mehrere Monate Vorlaufzeit in Anspruch nehmen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu bestimmen, was hier nicht geschehen ist.
Wenn man jedoch davon ausgeht, dass die erforderlichen Unterlagen aufgrund der alten Bewässerungsrechte ohnehin bei der Behörde aufliegen, so ist die Vorschreibung der neuerlichen Beibringung dieser Unterlagen obsolet und aus unserer subjektiven Sicht eher schikanös.
Der angefochtene Bescheid enthält einen groben Widerspruch: Wir werden einerseits aufgefordert die Anlage innerhalb der geforderten Frist zu entfernen, andererseits wird auf Seite 5, 1. Abs. festgestellt: Die Feststellung zu der fehlenden Notwendigkeit Anlagenteile zu entfernen beruht auf der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 20.11.2006.
Die Behörde kann uns nicht vorschreiben etwas zu entfernen, was nach ihrer eigenen Festellung angeblich gar nicht vorhanden ist. Ist jedoch eine Anlage vorhanden, so ist auch das Wasserecht mit uns als Liegenschaftseigentümer verbunden und wurden die Bescheide an D und E sowie B und C seinerzeit nicht korrekt ausgeführt und sind somit die Wasserrechte auf uns zu übertragen.
Wo bitte sonst als im Wasserbuch sollen wir als wasserrechtsunkundige Laien nachschauen, ob entsprechende Rechte zu Bewässerung unserer landwirtschaftlichen Flächen bestehen? Wenn das Wasserbuch von der Behörde nicht ordnungsgemäß geführt wurde oder wird, ist dieser Umstand keinesfalls uns anzulasten. Wir haben die Wasserrechte guten Glaubens in Anspruch genommen. Siehe diesbezüglich insbesondere dem im angefochtenen Bescheid auf Seite 3, drittletzter Absatz angeführten Wasserbuchbescheid vom 27.01.1984.
Wir stellen daher den Antrag, die o.a. Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wegen der oben aufgezeigten Mängel aufzuheben, gegebenenfalls zu verbessern und zumindest die Frist zum Ansuchen einer wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend zu verlängern, so die Behörde auf Ihrem Standpunkt besteht, dass eine Übertragung der Wasserrechte auf uns sonst nicht möglich ist.
Zur Frist: Die Gemeinde *** ist mit rechtsgültigem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, ….. aus dem Jahre 2007 verpflichtet einen widerrechtlich über unsere Grundstücke verlegten Kanal bis spätestens 31.12. 2007 ( zweitausendsieben ) zu entfernen. Diese Verpflichtung wurde von der BH-Neunkirchen trotz mehrfacher Beschwerden unsererseits bis heute nicht exekutiert. Der damalige Bezirkshauptmann, Herr G hat im Jahre 2008 erklärt, dass das Ersatzvornahmeverfahren eingeleitet wurde. Der Kanal wurde bis dato, nach nunmehr mehr als 10 Jahren, nicht entfernt. Als Bürger beginnt man an der Rechtsstaatlichkeit zu zweifeln.
Seit mehreren Jahren ersuchen wir die Bezirkshauptmannschaft die Gemeinde *** in die Pflicht zu nehmen, den zu deren Gunsten errichteten und oberhalb unserer Ackerflächen verlaufenden Verbindungsgraben zwischen dem *** und dem *** zu räumen und in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, damit wir nicht bei jedem Starkregen oder Hochwasser befürchten müssen, dass unsere Felder wieder einmal überflutet werden und unser Betrieb dadurch in seiner Existenz bedroht ist. Unsere diesbezüglichen Ansuchen wurden von der Behörde offensichtlich „net amol ignoriert“. Geschehen ist absolut nichts.
Wir haben von der Behörde nie eine keine Antwort auf unsere Schreiben erhalten. Aus unserer Sicht liegt auch hier ein Versäumnis der Behörde vor.
Zum Bescheid ***: Dieser Bescheid steht inhaltlich im Widerspruch zum Bescheid ***. Im angefochtenen Bescheid 002 wurde so z.B. festgestellt:
Es müssen keine Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
Dieser Spruch steht somit mehrfach im Gegensatz zu den Ausführungen des Bescheides 001. Aufgrund dieser Widersprüche ist auch der hier ebenfalls angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Außerdem sind wir der Ansicht, dass Anlagenteile vorhanden sind, was durch einen gemeinsamen Lokalaugenschein, den wir hiermit beantragen, festzustellen wäre. Bei vorhandenen Anlagen ist das Wasserrecht allerdings an die Liegenschaft gebunden. Man wir uns wohl kaum zum Vorwurf machen können, das die Bescheide seinerzeit falsch ausgestellt wurden, zumal diese Tatsache ja auch zu unseren Gunsten im Wasserbuch berichtigt wurde, siehe Wasserbuchbescheid vom 27.01. 1984.
Sehr geehrte Frau Magister, abgesehen von den formal notwendigen Beschwerden gegen obige Bescheide sind wir primär an einer einvernehmlichen Lösung bei geringstmöglichem gegenseitigen Aufwand interessiert. Wir sehen in der Bewässerung unserer landwirtschaftlichen Flächen keinerlei Beeinträchtigung der Interessen Dritter, aber die Notwendigkeit durch die Bewässerung unseren landwirtschaftlichen Betrieb mit insgesamt 7 Mitarbeitern auch in Zukunft erhalten zu können.“
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen legte die Beschwerde, soweit sie sich auf die Bescheide zur GZ *** bezieht (also die Bescheide 1 und 2), dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und teilte mit, dass hinsichtlich der GZ *** betreffend Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags (Bescheid 3) eine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
(…)
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Im vorliegenden Fall geht es, wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, ausschließlich um die Beantwortung von Rechtsfragen auf Grund einer insoweit unstrittigen Sachlage. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind nämlich die zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bescheide aus den Jahren 1970, 1975 und 1976 und deren Inhalt sowie die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften. Dies (im Sinne der oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde) ist jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde unstrittig. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen den Bescheiden zu den GZ *** und *** in Bezug auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Anlagenteilen geltend macht, wird darzulegen sein, dass die Aufklärung dieser Frage für die Beantwortung der vom Gericht zu lösenden Rechtsfragen nicht entscheidend ist.
3.3. Rechtliche Beurteilung
Beide in Beschwerde gezogenen Bescheide vom 16. Jänner 2018 haben die Feststellung des Erlöschens von Wasser(benutzungs)rechten zum Inhalt; sie sind in einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Soweit sich das oben vollständig wiedergegebene Beschwerdevorbringen auf diese beiden Bescheide bezieht, ist daraus erkennbar, dass sich die Einschreiterin gegen die Feststellung des Erlöschens der in den Jahren 1970 bzw. 1975 Dritten erteilten bzw. zu deren Gunsten ins Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechten wendet und die Aufrechterhaltung dieser Rechte als ihr selbst zustehende anstrebt.
Im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren haben nach § 102 Abs. 1 lit.c leg.cit die in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung.
Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin käme im gegenständlichen Zusammenhang also einerseits dann in Frage, wenn sie selbst Wasserberechtigte wäre und das Erlöschen eines ihr zukommendes Wasserrechts in Frage stünde; andererseits als potentielle Betroffene bzw. Berechtigte in Bezug auf letztmalige Vorkehrungen. Dass die Beschwerdeführerin die Überlassung von ihr nicht gehörenden Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 verlangt hätte, ist aus den Akten nicht zu ersehen und wird auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anlagenüberlassung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht verknüpft ist (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/07/0185); das heißt, auch auf diesem Wege könnte die Beschwerdeführerin ihr Ziel nicht erreichen, sondern müsste die gewünschte wasserrechtliche Bewilligung erst noch erwirken.
Was die Frage der Inhaberschaft an den im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragenen Wasserrechten anlangt, ist auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die zugrunde liegenden Wasserbenutzungsrechte nicht mit einer Liegenschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 verbunden waren, sodass die damalige und heutige Beschwerdeführerin auch nicht Wasserberechtigte war. Weder in Bezug auf die Sach- noch auf die Rechtslage ist seit dieser Entscheidung eine Änderung eingetreten. Eine vom genannten Erkenntnis abweichende Beurteilung kommt daher nicht in Betracht; es kann daher auf die oben in den entscheidenden Passagen wörtlich wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass aus dem Ausspruch im Überprüfungsbescheid vom 25. Oktober 1976, wonach nunmehr C Wasserberechtigte wäre, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, konnte doch auch dadurch eine Verbindung mit einer Liegenschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 nicht bewirkt werden.
Die Beschwerdeführerin ist somit niemals Wasserberechtigte hinsichtlich der unter der genannten Postzahl eingetragenen (und nunmehr neuerlich bescheidgegenständlichen) Wasserrechte gewesen und kommt daher unter diesem Gesichtspunkt nicht als Adressat einer wasserrechtlichen Erlöschensfeststellung in Betracht. Auf diesen Titel kann sie daher, wie sich bereits aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation stützen.
Die belangte Behörde hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin jener Liegenschaften Parteistellung hätte, auf denen sich die beschwerdegegenständlichen Wasseranlagen befunden haben.
Dem ist jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024), wonach die Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke nicht unter den Begriff der „Anrainer“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 fallen. Sie haben demnach keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Ihnen kommt insoweit keine Parteistellung zu und sie können daher auch keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der erloschenen Bewilligung entsprach (letzteres kommt im vorliegenden Fall auf Grund des Unterbleibens der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen von vornherein nicht in Betracht).
Daraus folgt somit, dass der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Grunde des von den Wasseranlagen in Anspruch genommenen Liegenschaftseigentums Beschwerdebefugnis im gegenständlichen Zusammenhang zukam – abgesehen davon, dass sie Maßnahmen im Sinne von letztmaligen Vorkehrungen gar nicht begehrt.
Ihre Beschwerde ist daher mangels Parteistellung mittels Beschlusses (§ 31 Abs. 1 VwGVG) zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass ein Widerspruch zwischen dem Unterbleiben der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Bescheide 1 und 2) und der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags (Bescheid 3) geltend gemacht wird. Sollte zutreffen, dass überhaupt keine Anlage vorhanden ist und auch keine konsenslose Wasserbenutzung erfolgt, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des gewässerpolizeilichen Auftrages, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (da die belangte Behörde erklärt hat, diesbezüglich die Beschwerde nicht vorzulegen, sondern von ihrer Befugnis zur Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen). Sollten hingegen Anlagenteile noch auf dem Grund der Beschwerdeführerin vorhanden sein, kann dies nach dem zuvor Gesagten (mangels „Anrainereigenschaft“) vom betreffenden Grundeigentümer nicht releviert werden.
Infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde ist dem Gericht die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide verwehrt.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im gegenständlichen Fall schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich diese Entscheidung doch auf die nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. hat der Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren die entscheidende Frage betreffend die Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungen bereits bindend beantwortet. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschen; Wasserbenutzungsrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.354.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018