TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/12 LVwG-AV-832/001-2021

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litc
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. März 2021, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

I.  Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag der D GmbH, die Wasserrechtsbehörde möge feststellen, dass das Wasserrecht PZ *** durch den Tod des Berechtigten erloschen sei, wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 lit c, 29 Abs. 1, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 7 Abs. 3, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 05. Mai 1975 ersuchte „E“, die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Bewässerung eines Teiches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1975, ***, erteilte die belangte Behörde dem E gemäß §§ 9, 11 bis 14 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem *** zur Speisung eines Teiches auf Parzelle ***, KG ***, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes. Einen Ausspruch iSd § 22 Abs. 1 WRG 1959 enthält der Bescheid nicht.

In der zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 16. Juni 1975 wurde das Vorhaben dahingehend beschrieben, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein etwa 200 m² großer foliengedichteter Teich hergestellt werden sollte, der als Zier-, Fisch-, und Feuerlöschteich dienen sollte. Die Speisung des Teiches war mittels einer 30 cm starken Betonrohrleitung vom *** her vorgesehen, in den auch wiederrum die Entleerung erfolgen sollte. Im ***-Gerinne war die Herstellung einer Staustufe zur Gewährleistung des Zuflusses vorgesehen.

Nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung am 27. Juni 1977 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Juni 1977, ***, fest, dass der mit Bescheid vom 25. Juni 1975, *** genehmigte Teich im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt und den Bedingungen des Genehmigungsbescheides zur Gänze entsprochen worden war.

Im Wasserbuch wurde eine Verbindung im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der Parz. Nr. *** eingetragen.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung waren folgende Personen je zu einem Viertel Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***:

E, geb. ***; F; G, geb. ***, und H.

Den dem Gericht vorgelegten Aktenunterlagen aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist eine Bevollmächtigung des E im wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw. Überprüfungsverfahren durch die übrigen Miteigentümer der damaligen Liegenschaft Nr. **, KG ***, nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist eine Zustellung sowie sonstige Beteiligung der Miteigentümer des E an den oben angeführten Verfahren zu ersehen.

1.2. Nach Eigentümerwechsel und Teilung der Liegenschaft Nr. *** in die Parzellen *** - ***, KG ***, stellen sich die Verhältnisse gegenwärtig wie folgt dar:

Die im Jahre 1975 genehmigte Teichanlage befindet sich teils auf dem Grundstück Nr. ***, teils auf dem Grundstück ***, KG ***, wobei der größere Teil des Teiches und des Zulaufs auf dem Grundstück *** ist, während ein kleinerer Teil des Teiches und der Teichablauf auf der Liegenschaft Nr. *** liegen.

Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ist die D GmbH (in der Folge: die Antragstellerin). Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sind A und B (in der Folge: die Beschwerdeführer), je zur Hälfte.

1.3. Mit Anbringen vom 09. Dezember 2020 wandte sich die Antragstellerin an die belangte Behörde, verwies auf den oben dargestellten Sachverhalt zu den örtlichen Umständen und den Eigentumsverhältnissen und legte dar, dass sie im Zuge eines Bauprojektes das Zuschütten des auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen Teichanteils beabsichtige und den Eigentümern des Grundstücks Nr. *** angeboten hätte, das derzeit auf beiden Grundstücken verlaufende Mühlbachgerinne alleine auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu verlegen, „sodass die derzeit unklare Situation der Splittung des bestehenden Wasserrechts durch eine eindeutige und gesamte Zuordnung des Wasserrechts zur Parzelle ***“ (gemeint wohl: ***) „zukünftig gegeben wäre“. Die Beschwerdeführer hätten dem aber nicht zugestimmt. Es sei im Zuge der Recherchen „zu der komplizierten wasserrechtlichen Situation“ die Frage aufgetaucht, inwieweit das bestehende Wasserrecht noch aufrecht sei, zumal im Bescheid vom 25. Juni 1975 keine Aussage über die Bindung des Wasserrechts an die Anlage getroffen worden sei. Da der seinerzeitige Konsenswerber E nur zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, treffe die in der Judikatur geforderte Voraussetzung nicht zu, dass der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer ident sein müsste, um eine Dinglichkeit des Wasserrechts zu bewirken. Da persönliche Rechte mit dem Tod des Bewilligungsinhabers untergingen, möge die belangte Behörde feststellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Wasserrecht PZ *** um ein persönliches Wasserrecht handle, das mit dem Tod des Bewilligungsinhabers erloschen sei.

Mit Anbringen vom 09. Februar 2021 wurde das Begehren dahingehend „ergänzt bzw. abgeändert“, dass der Antrag auf Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechts „aus den angeführten Gründen“ gestellt werde.

1.4. Ohne Anhörung der nunmehrigen Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26. März 2021, ***. Darin wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 25. Juni 1975, ***, erteilte Wasserbenutzungsrecht, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks *** unter der Postzahl ***, erloschen sei. Damit würden auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen. Letztmalige Vorkehrungen würden nicht vorgeschrieben.

Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 22, 27 Abs. 1 lit c sowie 29 Abs. 1 und 5 sowie 98 Abs. 1 WRG 1959 angegeben. Begründend führt die belangte Behörde nach Feststellungen zum in Rede stehenden Wasserrecht und den Rechtsverhältnissen am Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie der Wiedergabe für maßgeblich erachteter Rechtsvorschriften Folgendes aus:

Im Gegenstand läge zweifellos eine ortsfeste Wasseranlage iSd § 22 WRG 1959 vor; bei „ortsfesten Wasserbenutzungsrechten“ stelle das verliehene Recht nur dann ein persönliches des Bescheidadressaten dar, wenn eine Verbindung iSd § 22 WRG 1959 nicht bestehe, was insbesondere dann der Fall sei, wenn Bewilligungswerber und Grundeigentümer nicht ident seien. Eine Verbindung des Rechts mit der Liegenschaft sei nur dann möglich, wenn der Bewilligungsinhaber auch deren Eigentümer sei, ansonsten würde der „dritte Eigentümer“ Wasserberechtigter, obwohl er das nicht angestrebt hätte; solche „Geschenke“ seien der Rechtsordnung fremd. Da E im Zeitpunkt des Ansuchens bis zur Erteilung der Bewilligung nur „Viertel-Eigentümer“ der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei und er alleine um die Bewilligung angesucht hätte, sei eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit der Liegenschaft „rechtlich nicht möglich“. Ein dingliches mit der Liegenschaft verbundenes Wasserrecht hätte nicht erteilt werden können, zumal die am Bewilligungsverfahren nicht beteiligten und auch vom Bewilligungswerber nicht vertretenen Miteigentümer ansonsten Wasserberechtigte geworden wären, ohne dies angestrebt zu haben. Es handle sich folglich bei dem vorliegenden Wasserbenutzungsrecht um ein persönliches, dem E erteiltes. Mit dessen Tod sei dessen „höchstpersönliches Wasserrecht“ gemäß § 27 Abs. 1 lit c WRG 1959 ex lege erloschen. Aufgrund seines Todes fehlte es an einem Adressaten für die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen. Das Erlöschen werde daher ohne Erteilung letztmaliger Vorkehrungen festgestellt.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Antragstellerin (dieser am 31. März 2021) sowie der Markgemeinde *** und dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, nicht jedoch den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt.

1.5. Mit Anbringen vom 26. April 2021 beantragten A und B die Zuerkennung der Parteistellung sowie die Zustellung des Bescheides vom 26. März 2021 und erhoben gleichzeitig gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Im Zuge der Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht bringen sie – in Abweichung von den Annahmen der belangten Behörde – vor, dass E als Vertreter sämtlicher Grundeigentümer aufgetreten sei, als er den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag gestellt hatte. Er wäre ansonsten als Viertel-Eigentümer der Liegenschaft auch nicht berechtigt gewesen, den Teich auszuführen. Die übrigen Eigentümer seien nur deshalb nicht zur Verhandlung geladen gewesen, da sie von E vertreten worden wären. Es läge daher kein persönliches Wasserrecht für E vor, sondern „ein Wasserrecht für das Grundstück Nr. ***“. Damit seien aber auch die „Einschreiter und Berufungswerber“ nunmehr Inhaber des Rechtes, weshalb die Antragstellerin nicht legitimiert gewesen sei, den Antrag auf das Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechts zu stellen. Die belangte Behörde hätte die Tatsachengrundlagen nicht richtig festgestellt; andernfalls wäre zweifelsfrei festgestellt worden, dass E als Vertreter sämtlicher Liegenschaftseigentümer eingeschritten wäre und demgemäß „die Einschreiter als Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. *** Wasserberechtigte geworden“ seien. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der Antragsteller zurückverweisen. Eventualiter wird der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern für den auf Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Teich das Wasserrecht, insbesondere auch zur Wasserentnahme aus dem *** zur Beschickung des Teiches zu erteilen.

Die belangte Behörde legte dem Gericht die Beschwerde sowie die zugrunde-liegenden Verwaltungsakte vor.

2.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßiger erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Zwischen Antragstellerin, belangter Behörde und Beschwerdeführern sind die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse und jene im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie deren Inhalt unstrittig. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Bewilligungswerber E sei im Bewilligungsverfahren auch als Vertreter seiner damaligen Miteigentümer eingeschritten, liegen keinerlei Hinweise vor, die diese Behauptung stützen würden. Im Übrigen erweist sich diese Frage als nicht entscheidungswesentlich (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung), sodass sich eine Konfrontation der Beschwerdeführer mit dem zugrundeliegenden Akteninhalt erübrigt. Fraglich könnte im Hinblick auf die nicht ganz konsistente Verwendung des Vornamens in der deutschen bzw. ungarischen Version sein, ob es sich beim Konsenswerber im Jahr 1975 um den 1901 oder den 1927 geborenen E / G gehandelt hat; da jedoch beide zum maßgeblichen Zeitpunkt Miteigentümer (zu je einem Viertel) des Grundstücks Nr. ***, KG ***, gewesen sind, erweist sich auch diese Frage – wie auch jene nach dem tatsächlichen Ableben der beiden - nicht als entscheidungswesentlich.

3.   Rechtliche Erwägungen

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

        (…)

c)

durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

(…)

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

a)

der Antragsteller;

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)

im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)

Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)

diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)

im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)

diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(…)

VwGVG

§ 7. (…)

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.

wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund eines Antrags eines Grundeigentümers eine Erlöschungsfeststellung gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim wasserrechtlichen Erlöschensverfahren um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (zB VwGH 29.04.1965, 1569/54), wobei nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschens hat, wogegen andere Personen (vgl. § 102 Abs. 1 lit c WRG 1959) nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt letztmaliger Vorkehrungen geltend machen können (zB VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024; 18.12.2014, Ra 2014/07/0042 mwN).

Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls dem bisherigen Wasserberechtigten ein Anspruch und damit auch ein Antragsrecht darauf zukommt, dass (zutreffenden-falls) das Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt wird (und er in der Folge – nach Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen – aus seinen Instandhaltungsverpflichtungen entlassen wird). Nichts Anderes kann aber für jenen (potentiellen) Wasserberechtigten gelten, in Bezug auf welchen strittig ist, ob er etwa im Wege der Rechtsnachfolge ein Wasserrecht erworben hat und ob dieses allenfalls noch aufrecht ist. Dies lässt sich auch mit der allgemeinen Regel begründen, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Parteienantrag auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dann zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei gegeben ist und die Feststellung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens möglich ist (zB VwGH 23.05.2017, Ra 2015/05/0028), wobei unzumutbare Verfahren, etwa wie das Inkaufnehmen eines Strafverfahrens, nicht beschritten werden müssen.

Die Antragstellung durch die D GmbH erscheint daher zulässig.

3.2.2. Rechtsschutzerwägungen erfordern es, dass an jedem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren der – nach seinem Vorbringen, der Aktenlage oder der Ansicht der belangten Behörde – in Betracht kommende letzte oder aber auch möglicher-weise noch gegenwärtige Wasserberechtigte als Partei beteiligt wird. Diesem muss nämlich auch Gelegenheit gegeben werden, geltend zu machen, dass das in Frage stehende Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist und weiterhin ihm zusteht. Aus diesem Grunde wären die nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde, für welche aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin klar sein musste, dass die Rechtsposition jener strittig war, dem Verfahren als Parteien beizuziehen gewesen. Völlig abwegig wäre demgegenüber die Vorstellung, es könne das Erlöschensverfahren unter Ausschluss eines der Streitteile durchgeführt und darin eine für diesen rechtlich verbindliche Entscheidung getroffen werden. Solange nämlich der Erlöschensbescheid gegenüber einer Partei nicht erlassen wurde, was die Zustellung des Bescheides voraussetzt, kann er ihr gegenüber auch nicht wirksam werden.

Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ro2018/03/0024; 30.03.2017, Ro2015/03/0036). Durch die Erhebung der Beschwerde wird freilich gleichzeitig auf die Bescheidzustellung verzichtet (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181).

Im Lichte dieser Überlegungen waren die Beschwerdeführer iSd § 7 Abs. 3 VwGVG zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, nachdem einer anderen Partei, nämlich der D GmbH, der Bescheid bereits zugestellt worden ist.

3.2.3. In der Sache liegt die entscheidende Frage darin, ob es sich bei der mit Bescheid vom 25. Juni 1975 verliehenen Berechtigung um eine solche handelt, die auf die Person des (antragstellenden) Wasserberechtigten beschränkt war oder im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Eigentum an einer Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden war.

Nach mittlerweile als gefestigt anzusehender Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (zB 24.03.2011, 2010/07/0155; 30.12.2020, Ra 2020/07/0111) ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen (und um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall ohne Frage) nur dann von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Rechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann. Eine Eintragung im Wasserbuchbescheid ist dabei rein deklaratorisch; sie kann lediglich ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist (zB VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133).

Im gegenständlichen Fall liegt die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zur Liegenschaft, auf welcher sich die Teichanlage befindet, der die Wasserbenutzung zu dienen bestimmt war, nahe. Eine entsprechende Wasserbucheintragung ist auch erfolgt. Die Antragstellerin sowie die belangte Behörde meinen jedoch, dass diese Verbindung deshalb ausscheide, weil der Konsenswerber des Jahres 1975 im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich Eigentümer eines Viertel-Anteils und nicht Alleineigentümer des betreffenden Grundstückes gewesen ist.

Nun kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass Antragsteller und Bewilligungsinhaber „E“ und nicht auch dessen Miteigentümer gewesen sind, fehlte es doch an der auch bei Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder erforderlichen Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0064) und ergibt sich aus dem in Rede stehenden Bewilligungsbescheid kein Hinweis darauf, dass die Bewilligung nach dem Willen der Behörde an weitere Personen erteilt werden sollte. Dass es der Zustimmung anderer Personen zur Ausführung der Anlage bedurfte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer übrigens auch kein zwingender Grund, von einer gemeinsamen Antragstellung auszugehen.

Jedoch steht der Umstand, dass der Antragsteller nur Inhaber eines ideellen Anteils am Grundeigentum der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, war, der Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zum Eigentum an dieser Liegenschaft, nämlich den ideellen Anteil daran, wie ihn der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt (bei Zustellung des Bewilligungsbescheides) innehatte, nicht entgeht. Dies aus folgenden Überlegungen:

Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Der Rechtsnachfolger in Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, tritt in dieses Recht ein, wobei der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend ist (vgl. VwGH 18.01.1994, 91/07/0099). Die Annahme der bloß persönlichen Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten (welche das Gesetz bei ortsfesten Anlagen explizit gar nicht vorsieht) ist daher nur als ultima ratio anzusehen, die nur dann zum Tragen kommt, wenn der Antragsteller überhaupt über kein Eigentum an einer Liegenschaft oder einer sonderrechtsfähigen Betriebsanlage verfügt, mit der das Wasserrecht so in Verbindung gebracht werden könnte, dass der Adressat des Bewilligungs-bescheides (notwendigerweise in Folge der Antragsgebundenheit wasserrechtlicher Bewilligungen: der Antragsteller) mit der Bewilligungserteilung auch in den Besitz des Wasserbenutzungsrechtes gelangte. Gerade ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall eben nicht vor, da sich die Verbindung mit dem Grundstück über den ideellen Anteil des Antragstellers herstellen lässt. In diesem Zusammen-hang ist hervorzuheben, dass es sich bei der „Verbindung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 um eine rechtliche handelt, sodass das Wasserbenutzungs-recht nicht irgendwie gleichsam „gegenständlich“, sondern mit dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft/Betriebsanlage verknüpft ist. Aus diesem Grunde spricht auch nichts dagegen, dass der Miteigentümer einer Liegenschaft ein Wasserbenutzungs-recht erwirbt, welches in der Folge mit seinem (Anteil am) Eigentumsrecht verbunden ist. Diese Lösung trägt dem Prinzip der Dinglichkeit im Wasserrecht Rechnung und verhindert das vermeidbare Untergehen von Wasserbenutzungsrechten sowie den Fortbestand von Anlagen, deren Beseitigung mangels eines Adressaten für letztmalige Vorkehrungen in der Folge niemandem mehr aufgetragen werden kann.

3.2.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im Bewilligungszeitpunkt ist (nur) der damalige Antragsteller Wasserberechtigter geworden, wobei das Recht mit seinem ideellen Anteil an der Liegenschaft, auf der sich die Teichanlage befindet, verknüpft worden ist. Durch die Rechtsnachfolge in Bezug auf diesen Anteil konnte das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht auch übergehen, sei es, dass die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft oder im Erbweg erfolgte (vgl. wiederum VwGH 18.01.1994, 91/07/0099). Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht konnte also durch den Tod des E, dem diese Bewilligung verliehen wurde, nicht erlöschen. Auch die spätere Vereinigung von ideellen Miteigentumsanteilen sowie die folgende Realteilung der Liegenschaft, auf der sich die Teichanlage befindet, änderte daran nichts.

Bei einer Realteilung, wie sie gegenständlich vorliegt, ist davon auszugehen, dass das Wasserbenutzungsrecht mit jenen Liegenschaften verbunden ist, auf denen sich weiterhin Teile der Anlage befinden, im Konkreten jedenfalls die Grundstücke Nr. *** und ***, deren Grenze durch den Teich verläuft. In einem derartigen Fall ist weiters davon auszugehen, dass das Wasserbenutzungsrecht den jeweiligen Eigentümern gemeinsam zusteht, weswegen das Erlöschen des Wasserrechtes durch Verzicht (§ 27 Abs. 1 lit. a. WRG 1959) eine entsprechende Erklärung sämtlicher gemeinsam Berechtigter (bzw. eine diese ersetzende Entscheidung eines Zivilgerichts) voraussetzt.

Davon zu unterscheiden ist die – vom Gericht in diesem Zusammenhang nicht zu beantwortende – Frage, ob die Eigentümer der jeweiligen Liegenschaften berechtigt sind, etwa Teile der Teichanlage ohne Zustimmung des daran ebenfalls beteiligten Nachbarn aufzulassen. Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Frage des Zivilrechts.

3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht nicht in Folge des Todes eines vormals Berechtigten erloschen ist, weshalb die belangte Behörde – auch zumal ein anderer Erlöschensgrund nicht ersichtlich ist – nicht das Erlöschen hätte feststellen dürfen, sondern den Antrag der D GmbH abweisen hätte müssen. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid abzuändern.

3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da – abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden war – die Aktenlage bereits erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG gegeben sind, da im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentlichen Beweise aufzunehmen oder anders zu würdigen waren, als dies die belangte Behörde getan hat (soweit es sich bei der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der Bevollmächtigung um eine Tatsachenfrage handelt, erwies sich diese, wie dargelegt, als nicht entscheidungswesentlich). Vielmehr waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).

3.2.7. Die Revision war im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen, da nach Kenntnis des Gerichts zu folgenden Rechtsfragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, keine (explizite) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt:

-    die Frage nach der Legitimation eines potenziellen Wasserberechtigten, einen Antrag auf Erlöschensfeststellung zu stellen, obgleich dieser ausdrücklich behauptet, selbst nicht Wasserberechtigter (gewesen) zu sein (im gegen-ständlichen Fall bedeutete die gegenteilige Lösung freilich nur, dass der Antrag zurück- statt abzuweisen gewesen wäre)

-    die Frage, ob auch im Falle der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen Antragsteller, der lediglich Miteigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft oder Betriebsanlage ist, ein dinglich gebundenes Wasserbenutzungsrecht entsteht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschensfeststellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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