Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
WRG 1959 §29 Abs1Rechtssatz
Die Erfüllungsfrist eines wasserpolizeilichen Auftrages muss den Anforderungen der Angemessenheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechen. Maßstab hiefür ist grundsätzlich der – unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende – Zeitbedarf für den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach (zB VwGH 2000/07/0247). Bei gewässerpolizeilichen Aufträgen [§ 138 WRG] ist allerdings unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl VfSlg 13587/93, VfSlg 14489/96) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen, und zwar im Sinne einer objektiven Zumutbarkeit aufgrund der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" (vgl zuletzt VwGH Ra 2018/07/0372). Dies scheint – schon aufgrund eines Größenschlusses […] – auch auf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG und die mit der Festsetzung der Erfüllungsfrist dabei verbundene Ermessensübung übertragbar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Anlage; letztmalige Vorkehrungen; Verfahrensrecht; Zurückziehung; Einstellung; Leistungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1104.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019