RS Lvwg 2018/12/10 LVwG-AV-1104/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

WRG 1959 §29 Abs1
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Die Erfüllungsfrist eines wasserpolizeilichen Auftrages muss den Anforderungen der Angemessenheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechen. Maßstab hiefür ist grundsätzlich der – unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende – Zeitbedarf für den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach (zB VwGH 2000/07/0247). Bei gewässerpolizeilichen Aufträgen [§ 138 WRG] ist allerdings unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl VfSlg 13587/93, VfSlg 14489/96) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen, und zwar im Sinne einer objektiven Zumutbarkeit aufgrund der Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg" (vgl zuletzt VwGH Ra 2018/07/0372). Dies scheint – schon aufgrund eines Größenschlusses […] – auch auf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG und die mit der Festsetzung der Erfüllungsfrist dabei verbundene Ermessensübung übertragbar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Anlage; letztmalige Vorkehrungen; Verfahrensrecht; Zurückziehung; Einstellung; Leistungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1104.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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