TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/28 LVwG-AV-1473/001-2020

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lita
WRG 1959 §29 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11.11.2020, Zl. ***, betreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht:

1.   Der Bescheid der belangten Behörde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen wie folgt zu lauten haben:

„1) Sämtliche Installationen im Belüfterschacht sind zu entfernen.

2) Der Restschlamm im Schacht ist auf das Vererdungsbeet aufzubringen oder anderweitig zu entsorgen.

3) Zufluss- sowie Abflussöffnungen sind zu verschließen bzw. mit Zementmörtel abzudichten.

4) Nach Entfernung des Schlammes ist eine gründliche Reinigung des ehemaligen Belüfterschachtes durchzuführen.

5) Die zukünftige Nutzung als Regenwasserzisterne ist der Baubehörde (Gemeinde ***) zu melden und der Wasserrechtsbehörde eine diesbezügliche Kopie zu übermitteln.

6) Beim bepflanzten Bodenfilter sind die Verteilerrohre zu entfernen.

7) Beim Kunststoffschacht (vor der Einleitung in das Gewässer) sind die beiden Rohre (Zu- und Ablauf) abzudichten.

8) Es ist eine aussagekräftige Fotodokumentation über die Arbeiten zu erstellen und der Behörde vorzulegen.

Als Erfüllungsfrist wird der 31.5.2022 vorgeschrieben.“

2.   Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

?    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.   Am 14.9.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer seit etwa 14 Tagen an das örtliche Kanalisationssystem angeschlossen worden und die verfahrensgegenständliche Kläranlage nicht mehr in Betrieb wäre.

2.   Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde an das Gebietsbauamt Krems an der Donau den Verfahrensakt mit dem Ersuchen um Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für das Erlöschensverfahren der Abwasserbeseitigungsanlage auf dem genannten Grundstück.

3.   Am 11.11.2020 erging an die Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde der Bescheid zu Zl. ***, mit dem das Wasserbenutzungsrecht betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage, unter Vorschreibung der vom ASV für Wasserbautechnik festgehaltenen letztmaligen Vorkehrungen, für erloschen erklärt wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen.

4.   Begründend führte die Behörde aus, dass das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der Berechtigten in Kraft trete. Nach § 29 Abs. 1 leg. cit. habe die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen habe. Die gemäß § 29 Abs. 1 leg cit als für notwendig erachteten letztmaligen Vorkehrungen seien aus wasserbautechnischer Sicht innerhalb der festgesetzten Frist durchführbar und erscheine daher der gewährte Zeitraum zur Erfüllung der notwendigen Maßnahmen angemessen.

?    Zum Beschwerdevorbringen:

Am 11.12.2020 übermittelten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass

1.   das Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen sei;

2.   die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen auf einem teils unrichtigen, teils nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und großteils unbegründeten Gutachten beruhe und

3.   die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen unverhältnismäßig seien.

Zu Punkt 1. des Beschwerdevorbringens

?    Ein Verzicht iSd. § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 liege nicht vor. Es sei lediglich die telefonische Mitteilung - nur - eines Berechtigten, nämlich des nunmehrigen Beschwerdeführers, erfolgt, dass die Anlage derzeit nicht benutzt werde, weswegen kein Prüfbericht für das Jahr 2020 vorgelegt werde. Hieraus sei kein Verzicht beider Beschwerdeführer abzuleiten, jedenfalls hätte aber die korrekte Ziffer des § 27 Abs. 1 leg. cit. ermittelt werden müssen.

?    Am 23.10.2020 habe (unter Beiziehung beider Beschwerdeführer) ein Lokalaugenschein mit dem ASV stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe damals angesprochen, dass die Absicht bestehe, zu gegebener Zeit aus dem Fertigbetonschacht („Hauptreinigungsstufe“) den Belüfter sowie die Pumpe auszubauen und den Schacht als Zisterne zu nutzen. Dies sei jedoch hinfällig, da der Kanalanschluss auf die störungsfreie Funktion des Hauptpumpwerkes angewiesen sei, zumal der Anschluss im öffentlichen Grund höher liege, als das Abwasserausgangsrohr des Hauses. Im Störfall sei es daher erforderlich, die bestehende Anlage wieder zu aktivieren, damit diese wieder ihren Zweck erfüllen könne.

Zu Punkt 2. des Beschwerdevorbringens

?    Der durchgeführte Lokalaugenschein habe lediglich den Zweck verfolgt, der Beweisaufnahme zu dienen, keinesfalls könne dieser eine Verhandlung darstellen. Der ASV sei keinesfalls als Verhandlungsleiter anzusehen.

?    Ein Lokalaugenschein könne keinesfalls dazu dienen, den Parteien spontane Entschlüsse weitreichender und kostenintensiver Natur nahe zu legen oder sie zu solchen zu drängen. Dabei angestellte Spekulationen würden keinesfalls dazu dienen, eine Basis für allenfalls sogar kontraproduktive Vorschreibungen zu bilden.

?    Der Befund und das Gutachten des ASV, welche in den Bescheid Eingang gefunden hätten, seien den Beschwerdeführern vor Erlassung des Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden. Besonders die darin enthaltene Behauptung, dass Maßnahmen von den Beschwerdeführern vorgeschlagen worden wären, sei unrichtig – dies wäre bei tatsächlich erfolgter Zustellung seitens der Beschwerdeführer beanstandet worden.

?    Der Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage.

?    Die vorgeschriebenen Vorkehrungen seien zudem unzureichend begründet. Der zu entfernende Sandfilter würde weder schädigende Substanzen absondern, noch bestehe eine Undichtheit der Dichtfolie. Ein Verbleiben des Sandfilters stelle daher kein Risiko dar. Die Vorschreibung der Entfernung des Sandfilters sei daher unverhältnismäßig. Zudem stehe der Entfernung der Gewässerschutz entgegen, zumal diese auch mit der Entfernung des Schilfbewuchses einherginge, welche dem Sandfilterkörper Nährstoffe entziehe.

Zu Punkt 3. des Beschwerdevorbringens

Der Bodenfilter und das Vererdungsbecken seien mit Teichfolie ausgekleidet und daher abgedichtet. Das Vererdungsbecken sei daher ein Biotop, welches weder mit dem Grundwasser, noch mit dem Vorfluter in Verbindung stehe. Selbst bei Starkregenereignissen sei kein Wasser ausgetreten, da das Wasser von dem dort durch Anflug angesiedelten Schilf aufgebraucht werde.

Als „verhältnismäßige Maßnahmen“ werde das Verbleiben von Schilf und Sand im Vererdungsbecken vorgeschlagen, wobei die Uferböschung um einige Zentimeter erhöht werden solle, sodass bei Starkregen kein Oberflächenwasser in die Umgebung gelange. Das Schilf würde dann erhebliche Mengen Wasser verbrauchen und allenfalls verbliebene Nährstoffe aus dem Boden filtern. Dies würde das Risiko einer Beschädigung der Folie des Schilfbeckens verhindern, zudem würden durch den Entfall von Erdbewegungen und LKW-Transporten zusätzliche Umweltschäden durch Bodenverdichtung und Abgasbelastungen vermieden werden.

Einverstanden seien die Beschwerdeführer mit der dauernden Stilllegung der Verbindung vom Schilfbeet zum Vorfluter sowie der Entfernung der Verteilerrohre im Schilfbeet.

Die Beschwerdeführer stellten dann die Anträge:

1.   auf Aufhebung jenes Teiles des Bescheides, welcher das Erlöschen des Benutzungsrechts feststelle;

2.   auf Abänderung des Bescheides iSd seitens der Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativen;

3.   in eventu: die Aufhebung des Bescheides und die Verweisung an die erste Instanz;

4.   die Einholung eines Sachverständigengutachtens (wobei nicht der bereits beigezogene ASV, sondern ein anderer Sachverständiger betraut werden solle, zumal die Beschwerdeführer befürchten würden, dass der bisherige ASV nur bestrebt wäre, die Mängel seines Gutachtens zu verdecken und zu rechtfertigen. Aufgrund der Mängel des Gutachtens würden die Beschwerdeführer die Sachkunde des ASV in Zweifel ziehen);

5.   die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des eingeholten Gutachtens (auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nachträglich mit Mail vom 9.9.2021 verzichtet); jedenfalls aber

6.   die Gewährung des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten, einschließlich Gelegenheit und ausreichend Zeit zur Beibringung eines Gegengutachtens.

Am 16.12.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde verzichtet.

?    Zum Ermittlungsverfahren

Das Gericht beraumte dann mit Ladung vom 15.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 23.09.2021 an.

Am 09.09.2021 erfolgte die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz:

Am 08.09.2021 wurde eine Besichtigung der erstinstanzlich erloschenen

Abwasserreinigungsanlage von Herrn A und Fr. B (im Folgenden als die Beschwerdeführer bezeichnet) in der KG ***, Gemeinde ***, durchgeführt. Wie in den bereitgestellten Unterlagen beschrieben, ist mittlerweile ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden, das anfallende Abwasser wird über eine Schmutzwasserpumpe mit Schneidwerk in diesen Kanal befördert. Die ursprünglich für die Abwasserreinigung vorgesehene Anlage (Belüftungsschacht samt Bodenfilter mit Vererdungsbeet) besteht zwar noch, ist aber nicht mehr in Betrieb. Wie im Zuge der Besichtigung der Anlage festgestellt werden konnte, ist es den Beschwerdeführern ein Anliegen, einer Fehlfunktion bzw. einem Ausfall der Pumpanlage rechtzeitig entgegenwirken zu können. Als sinnvollste und kostengünstigste Möglichkeit erscheint die Anschaffung einer Reservepumpe. Die ursprünglich angedachte Variante, den Belüfterschacht als Pufferspeicher entsprechend umzurüsten und mit einer zusätzlichen Pumpe auszustatten, um die gepufferten Abwässer wieder in den Pumpenschacht für den öffentlichen Kanal zu befördern, wurde fallengelassen. Der ehemalige Belüfterschacht soll nunmehr als Regenwasserzisterne herangezogen werden.

Aus wasserbaulicher Sicht und zum Schutz der Gewässer vor relevanten Verunreinigungen erscheinen folgende Maßnahmen im Sinne der letztmaligen

Vorkehrungen erforderlich:

Sämtliche Installationen im Belüfterschacht sind zu entfernen, im Schacht befindet sich außerdem noch eine Restschlammmenge. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des zumindest ein Jahr zurückliegenden Anschlusses an den Kanal und auch wegen der nicht mehr wahrnehmbaren Geruchsentwicklung der Restschlamm ausgefault und zum Großteil mineralisiert ist und daher auf das Vererdungsbeet aufgebracht werden kann. Hier kann dann der weitere Abbau der organischen Festanteile, sofern noch vorhanden, erfolgen. Der verbleibende Anteil an Nährstoffen ist als geringfügig zu bezeichnen. Ein negativer Einfluss auf die Grundwasserqualität kann dadurch, auch wegen der ohnehin noch vorhandenen Abdichtung des Vererdnungsbeetes mit einer Folie, nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus sind jedoch weitere Beaufschlagungen mit Abwasser/Schlämmen bzw. Abfällen jeder Art nicht mehr zulässig. Zufluss- sowie Abflussöffnungen sind zu verschließen bzw. mit Zementmörtel abzudichten. Nach Entfernung des Schlammes ist eine gründliche Reinigung des ehemaligen Belüfterschachtes durchzuführen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen spricht nichts gegen eine zukünftige Verwendung als Regenwasserzisterne. Der bepflanzte Bodenfilter kann grundsätzlich in seinem Bestand belassen werden, allerdings sind die Verteilerrohre zu entfernen. Infolge der bereits langen Standzeit ohne Abwasserdotation kann ein praktisch vollständiger Abbau der organischen Inhaltsstoffe im Sandfilter angenommen werden, auch der Anteil der Nährstoffe wird sich im Laufe der Zeit reduzieren. Nachdem auch die unter dem Bodenfilter noch vorhandene Folie belassen wird, kann eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden. Vor Einleitung in das Gewässer wurden die gereinigten Abwässer in einen Kunststoffschacht und von dort über ein Ablaufrohr an der Sohle des Schachtes abgeleitet. Im Sinne der letztmaligen Vorkehrungen ist eine Abdichtung beider Rohre vorzunehmen.

Das Gutachten wurde der belangten Behörde und den Beschwerdeführern am 13.09.2021 mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übermittelt.

Die Beschwerdeführer verzichteten daraufhin mit Schreiben vom 09.09.2021 auf eine mündliche Verhandlung, welche vom Gericht - nach Verzichtserklärung auch der Behörde - mit Schreiben vom 13.09.2021 abberaumt wurde.

Das Gutachten vom 09.09.2021 wurde im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich mit gerichtlichem Schreiben vom 13.09.2021 den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zugesendet, bis dato langte keine Stellungnahme ein.

?    Feststellungen

Die gegenständliche Wasseraufbereitungsanlage inkl. der für die Abwasserreinigung erforderlichen Anlagen (Bodenfilter und Vererdungsbeet) ist außer Betrieb, auf das Wasserrecht ist verzichtet worden.

Die im Belüfterschacht befindliche Restschlammmenge ist zum Großteil ausgefault und mineralisiert, sodass diese am Vererdungsbeet aufgebracht werden kann, der verbleibende Anteil an Nährstoffen kann als geringfügig angesehen werden.

Aufgrund der langen Standzeit ohne Abwasserdotation kann ein praktisch vollständiger Abbau der organischen Inhaltsstoffe im Sandfilter angenommen werden, auch der Anteil der Nährstoffe wird sich im Laufe der Zeit reduzieren.

Eine Grundwassergefährdung kann aufgrund der noch vorhandenen Folie unter dem Bodenfilter ausgeschlossen werden. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Vorkehrungen (Installationen beim Belüfterschacht entfernen, Schlamm entfernen, Öffnungen beim Schacht verschließen, Schacht reinigen, Rohre beim Bodenfilter entfernen, Rohre beim Kunststoffschacht abdichten) sind zum Schutz fremder Rechte und öffentlicher Interessen erforderlich.

?    Beweiswürdigung

Dass die Wasseraufbereitungsanlage außer Betrieb ist, ergibt sich sowohl aus der telefonischen Meldung des Beschwerdeführers, als auch aus den beiden vorliegenden Sachverständigengutachten. Zwar war das Motiv des Beschwerdeführers bei Bekanntgabe der Einstellung des Betriebes lediglich auf den Entfall der Beibringung weiterer Prüfgutachten gerichtet, dies hindert jedoch nicht die sich daraus schlüssig ergebende - objektive - Feststellung, dass keine weitere Wasserbenutzung mehr stattfinden soll. Der Verzicht auf das Wasserrecht wurde durch die Zustimmung zu den letztmaligen Vorkehrungen, wie sie der Amtssachverständige im Gutachten vom 09.09.2021 vorgeschlagen hat, zum Ausdruck gebracht.

Die Feststellungen betreffend den Zustand der Anlage ergeben sich aus der schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Stellungnahme des ASV für Wasserbau und Gewässerschutz vom 9.9.2021. Hierzu ist auszuführen, dass die vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen im Widerspruch zu jenem Gutachten stehen, das von der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde. Im Hinblick darauf, dass die komplette Leerung und Reinigung des Beckens, die Entfernung jeglicher Bewucherung sowie des Sandfilters und der Aushebung des Schlammkörpers angeordnet wurde, galt es zu würdigen, ob die Vorschreibung dieser aufwändigen und substanzschädigenden Arbeiten wirklich nachvollziehbar begründet sind. Dazu ist auszuführen, dass die Stellungnahme mit den vorgeschlagenen Maßnahmen durchaus eingehende und schlüssige Begründungen betreffend die verbleibenden Schadstoffmengen, Nährstoffmengen und technischen Parameter enthält, während sich das Erstgutachten fast ausschließlich auf die vorzuschreibenden Vorkehrungen beschränkt, diese jedoch nicht weiter argumentiert. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 9.9.2021 konnten sohin dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.

?    Rechtslage:

VwGVG:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz idF. BGBl. I. Nr. 107/2021:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; [...].“

Auszug aus dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF. BGBl. I. Nr. 109/2021:

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Auszug aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 idF. BGBl. I. Nr. 73/2018:

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; [...].

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) ...

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

...“

?    Erwägungen:

Zu Punkt 1 des Beschwerdevorbringens:

§ 27 enthält die Gründe für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten. Das Erlöschen tritt ex lege ein und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid iSd § 29 leg. cit. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Das Erlöschen tritt im Falle der lit. a mit der Wirksamkeit des Verzichts (Einlangen bei der Behörde) ein. Der Verzicht ist grundsätzlich nicht widerrufbar […] (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG (2008), § 27, K1 – K2).

In der Zustimmung der Beschwerdeführer zu den letztmaligen Vorkehrungen im Gutachten vom 09.09.2021 kann ein Verzicht erblickt werden.

Betreffend die weitere Nutzung des Belüfterschachtes als Zisterne ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen. Demnach kann dem Anliegen der Beschwerdeführer, Fehlfunktionen bzw. einem Ausfall der Pumpanlage entgegenwirken zu können, am sinnvollsten durch Anschaffung einer Reservepumpe entsprochen werden. Der ursprüngliche Vorschlag, den Belüftungsschacht als Pufferspeicher umzurüsten, und diesen mit zusätzlichen Pumpen auszustatten, wurde fallen gelassen. Der ehemalige Belüftungsschacht soll als Regenwasserzisterne genutzt werden.

Zu Punkt 2 des Beschwerdevorbringens:

Gem. § 55 Abs. 1 zweiter Satz AVG besteht die Möglichkeit einen Sachverständigen mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheins zu betrauen.

Die Behörde hat unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, dass der bisher Berechtigte seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen hat, bzw. in welcher anderen Art er die notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Der ASV für Wasserbau und Gewässerschutz hat am 08.09.2021 einen vom Gericht aufgetragenen Lokalaugenschein in Anwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt und haben diese den gemeinsam besprochenen letztmaligen Vorkehrungen die Zustimmung signalisiert. Die Beschwerdeführer haben schließlich auf die mündliche Verhandlung verzichtet und im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 09.09.2021 keine Stellungnahme abgegeben.

Die gemäß § 29 Abs. 1 leg cit als für notwendig erachteten letztmaligen Vorkehrungen sind innerhalb der festgesetzten Frist durchführbar, zumal nur noch ein Teil der Anlage zu beseitigen ist und keine größeren Erdbewegungen etc. mehr erforderlich sind. Die angeordneten Vorkehrungen sind auch im Hinblick auf öffentliche Interessen als notwendig zu erachten und von der Intensität des Eingriffs auf das erforderliche und sachlich vertretbare Minimum reduziert.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war im Einzelfall über die Notwendigkeit von letztmaligen Vorkehrungen zu entscheiden, sodass keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu klären war.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1473.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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