Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
WRG 1959 §27 Abs1Rechtssatz
Aus § 121 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 lässt sich keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde zum Zuwarten mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens ableiten, um dem Wasserberechtigten die Chance zu geben, die Anlage nach Fristablauf noch fertigzustellen, damit dieser Mangel danach mit der Vorgangsweise im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung saniert werden könnte.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Frist; Fristverlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.137.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022