Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Der Rechtsnachfolger in Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, tritt in dieses Recht ein, wobei der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend ist (vgl VwGH 91/07/0099). Die Annahme der bloß persönlichen Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten (welche das Gesetz bei ortsfesten Anlagen explizit gar nicht vorsieht) ist daher nur als ultima ratio anzusehen, die nur dann zum Tragen kommt, wenn der Antragsteller überhaupt über kein Eigentum an einer Liegenschaft oder einer sonderrechtsfähigen Betriebsanlage verfügt, mit der das Wasserrecht so in Verbindung gebracht werden könnte, dass der Adressat des Bewilligungsbescheides (notwendigerweise in Folge der Antragsgebundenheit wasserrechtlicher Bewilligungen: der Antragsteller) mit der Bewilligungserteilung auch in den Besitz des Wasserbenutzungsrechtes gelangte.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschensfeststellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021