Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litaRechtssatz
§ 27 WRG enthält die Gründe für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten. Das Erlöschen tritt ex lege ein und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid iSd § 29 leg cit. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Das Erlöschen tritt im Falle der lit a mit der Wirksamkeit des Verzichts (Einlangen bei der Behörde) ein. Der Verzicht ist grundsätzlich nicht widerrufbar (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG 2008 § 27 K1 – K2).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1473.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021