RS Lvwg 2021/9/28 LVwG-AV-1473/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lita
WRG 1959 §29 Abs1

Rechtssatz

§ 27 WRG enthält die Gründe für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten. Das Erlöschen tritt ex lege ein und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid iSd § 29 leg cit. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Das Erlöschen tritt im Falle der lit a mit der Wirksamkeit des Verzichts (Einlangen bei der Behörde) ein.  Der Verzicht ist grundsätzlich nicht widerrufbar (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG 2008 § 27 K1 – K2).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1473.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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