RS Lvwg 2021/5/12 LVwG-AV-832/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litc
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1

Rechtssatz

Rechtsschutzerwägungen erfordern es, dass an jedem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren der – nach seinem Vorbringen, der Aktenlage oder der Ansicht der belangten Behörde – in Betracht kommende letzte oder aber auch möglicherweise noch gegenwärtige Wasserberechtigte als Partei beteiligt wird. Diesem muss nämlich auch Gelegenheit gegeben werden, geltend zu machen, dass das in Frage stehende Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist und weiterhin ihm zusteht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschensfeststellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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