Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Rechtsschutzerwägungen erfordern es, dass an jedem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren der – nach seinem Vorbringen, der Aktenlage oder der Ansicht der belangten Behörde – in Betracht kommende letzte oder aber auch möglicherweise noch gegenwärtige Wasserberechtigte als Partei beteiligt wird. Diesem muss nämlich auch Gelegenheit gegeben werden, geltend zu machen, dass das in Frage stehende Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist und weiterhin ihm zusteht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschensfeststellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021