Ein Jagdschützenverein, der auf einer Liegenschaft im Pachtverhältnis eine Vereinstätigkeit ausübt, hat im Wasserrechtsverfahren des Eigentümers der Liegenschaft keine Parteistellung. Dementsprechend entsteht durch den Wasserrechtsbescheid, adressiert an den Grundeigentümer, keine Verpflichtung, allfällige Auflagen dieses Bescheides durch den Verein zu erfüllen oder einzuhalten. Ob der Eigentümer gegenüber dem Jagdschützenverein einen Anspruch darauf hat, dass dieser die Schießstätte so betreibt, dass kein Bleischrot auf bestimmte Grundstücke niedergeht, ist zivilrechtlicher Natur und wäre sohin zur diesbezüglichen Entscheidung das Zivilgericht anzurufen. Dementsprechend ist auch der Jagdschützenverein, vertreten durch den beschuldigten Obmann, von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf, auf bestimmten Grundstücken Bleischrot freigesetzt und somit den Boden des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 7.7.2002, Zahl:
KL5-ALL-15/1/1998 festgesetzten Quellschutzgebietes mit Schwermetallen verunreinigt zu haben, exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)