TE UVS Tirol 2006/01/10 2004/17/169-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn Univ-Prof Dr. R. P., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.08.2004, Zl 2-NR1.090/2004-3, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung zu beiden Punkten als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Punkt 1. Euro 300,00 und zu Punkt 2. Euro 80,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben zwischen August und Oktober 2003 im Bereich der Herrenhäuser im Gemeindegebiet von Absam und somit im Naturschutzgebiet Karwendel bzw im Wasserschongebiet Halltal eine Pflanzenkläranlage ohne hierfür erforderliche naturschutzrechtliche bzw wasserrechtliche Bewilligung errichtet.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 3 Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Karwendels zum Naturschutzgebiet Karwendel iVm § 20 sowie § 43 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl Nr 33/1997 idF des Gesetzes LGBl Nr 89/2002 zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 43 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Dem Berufungswerber wurde zu Punkt 2. des Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 3 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.02.1984 zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen im Halltal, Gemeindegebiet Absam, iVm § 34 Abs 2 sowie § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idF des Gesetzes BGBl I Nr 156/2002, zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

 

?Dem Unterfertigten wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit dem oben zitierten Straferkenntnis Verwaltungsübertretungen sowohl nach einer Verordnung für das Naturschutzgebiet Karwendel und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, als auch nach einer Verordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen im Halltal und dem Wasserrechtsgesetz zur Last gelegt. Das Straferkenntnis war nach Zustellversuchen am 18. und 19. VIII. 04 beim Postamt H. hinterlegt worden und wurde dort am 23. VIII. 04 (nach meiner Rückkehr vom Internationalen Limnologenkongress in Finnland) behoben. Mit dem vorliegenden Schreiben lege ich in aufrechter Frist bei der Bezirkshauptmannschaft Berufung gegen dieses Straferkenntnis ein, wobei die Begründung meines Berufungsantrages zwischen dem naturschutzrechtlichen (A) und dem wasserrechtlichen Aspekt (B) trennt:

A) Bezüglich naturschutzrechtlicher Aspekte der mir zur Last gelegten Verfehlungen kann ich beweisen, dass sich sämtliche im Sommer 2003 vorgenommenen Geländeveränderungen an den in einer Vorverhandlung der BH Innsbruck erzielten Konsens gehalten haben, weshalb mir keineswegs die Unterlassung eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungsschrittes vorgeworfen werden darf.

 

B) Hinsichtlich der wasserrechtlichen Problematik kann ich beweisen, dass ich aus der Erkenntnis von Gefahr im Verzug sofort handeln musste, und einerseits nur Maßnahmen gesetzt habe, die eine aktuelle, damals auch der Wasserrechtsbehörde unbekannte Gefährdung des Wasserschutzgebietes ausgeschaltet haben, andererseits in Eigenverantwortung ein Fortdauern dieser Gefährdung vermeiden konnte.

 

Zu A)

In der von Frau Dr. jur. Mag. phil. K. S. bearbeiteten Kundmachung für den ersten Schritt zur naturschutzrechtlichen Bewilligung landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich der Herrenhäuser (GZI 2-NR 835/1-2003 v. 14. VII. 03) war als dritte von insgesamt fünf geplanten Maßnahmen die Vorbereitung geneigter Geländeterrassen oberhalb der Zeltlager-Wiese zur günstigen Gestaltung der Pflanzenkläranlage angeführt. Bei der am 30. Juli 2003 ab 14 Uhr durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein hatte zunächst Dipl-Ing G. R. als Amtssachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung zu Punkt 3 Feststellungen zur Eignung durchwachsener Krainerwände für die geplante Beckenserie für eine Pflanzenkläranlage Feststellungen getroffen (Näheres wäre der Reinschrift der Besprechungsniederschrift vom 30. VII. 03 (GZI 2-NR 835/2-2003) zu entnehmen). Für die gegenständliche Berufung besonders bedeutsam ist jedoch die vom ASV für Naturkunde (Mag. G. E.) abgegebene Stellungnahme, die im folgenden wörtlich zitiert wird: ?Zu Punkt 3: Vorbereitung geneigter Geländeterrassen oberhalb der Zeltlagerwiese zur späteren Gestaltung einer Pflanzenkläranlage: Dieser Punkt erscheint ebenfalls sinnvoll, da hier wiederum mit Hilfe der durchwachsenen Krainerwände eine bereits vor langer Zeit aufgeschüttete Böschungsfläche mit Ruderalvegetation (Hochstaudenflur) standortgerecht mit Strauch- und Laubbaum-Vegetation strukturiert und bewachsen werden kann. Diese Arbeiten müssen ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, dh wiederum standortgerechte Begrünung und händische Durchführung der Krainerwände, wobei ein Schütten von oben , sofern es die Standfestigkeit erlaubt , auch mit mechanischen Hilfsmitteln durchgeführt werden kann.?.

 

Alle landschaftsgestalterischen Maßnahmen, die von mir und fünf Mitarbeitern zwischen August und Oktober 2003 in der oberen Hälfte der Böschung unterhalb des Herrenhäuser-Plateaus (ist gleich oberhalb der Zeltlager-Wiese) durchgeführt wurden, hatten sich in jeder Hinsicht an die vom naturschutzfachlichen Sachverständigen genannten Bedingungen gehalten. Mag. M. P. hingegen begründet sein Straferkenntnis in den Ausführungen zu Spruchpunkt 1 (Seite 5 von GZI 2-NR 1.090/3-2004) in der Annahme, von mir sei der Schutzmechanismus eines behördlichen Bewilligungsverfahrens umgangen worden. Dies ist, wie oben gezeigt worden ist, keineswegs der Fall gewesen. Vorsorglich halte ich in diesem Zusammenhang fest, dass für die Fertigstellung und Bepflanzung der zur Bildung der Becken für Pflanzenkläranlage und ?Folgetümpel? (die als langsam durchflossene Naturtümpel mit Wasserpflanzen, Amphibien und Wirbellosen Tieren konzipiert wurden, gleichzeitig aber der Überprüfbarkeit der Tatsache dienen sollten, dass im Ablauf aus den gegen den Untergrund abgedichteten Pflanzenkläranlagebecken Fäkalkeime fehlen, also vollständige Hygienisierung des Abwassers gewährleistet ist) errichteten ?durchwachsenen Krainerwände? kein Termin gesetzt wurde. Zwar war geplant, Jungbäumchen von Ahorn, Esche und Vogelbeere nach dem herbstlichen Laubfall in meinem Eigenwald in St. M. im Gnadenwald auszugraben und in die Krainerwände zu pflanzen, dies war aber wegen frühen Schneefalles und frostbedingten Arbeitsabbruches bei den Herrenhäusern nicht realisierbar. Sofern und sobald dem ?Verein zur Bewahrung von Kulturerbe und Natur im Tiroler Halltal? eine nicht mehr durch die Willkür des Grundeigentümers gefährdete Fortsetzung seiner Bemühungen um eine optimale Abwasserentsorgung für das Herrenhäuser-Gebiet ermöglicht wird, werden die genannten Bepflanzungen selbstverständlich im diesbezüglichen Projekt zur naturschutzrechtlichen Bewilligung enthalten sein.

 

Zu B)

Wie in meinem Schreiben vom 14. Xl. 2004 an die BH Innsbruck (Frau Mag. V. B.) ausführlich geschildert, war die umgehende Realisierung einer ersten Stufe jener Pflanzenkläranlage, die ursprünglich erst 2004 und nach behördlicher Bewilligung dieser Versuchsanlage in Angriff genommen werden sollte, Ende August durch bis dahin unabsehbare Entwicklungen erzwungen worden. Entsprechend diesbezüglichen Vereinbarungen mit BH und Baubezirksamt Innsbruck hatte Frau L. L. als Herrenhäuser-Wirtin am 12. August 2004 die Kammern 1 und 2 der mechanischen Dreikammerkläranlage (die seinerzeit von der Saline gebaut und betrieben worden war) mit einem 10 m3 fassenden Jauchenfass leer pumpen und zur A. F. entsorgen lassen. Ich hatte es übernommen, die restlichen Fäkalien auf Kosten meines Forschungsprojektes zu entsorgen, ging aber davon aus, dass es klug sei, damit etwas zuzuwarten, damit sich die zweite Entsorgungsfahrt rentiere. Nach Auskünften von Herrn E. Ö. waren Frau L. und ich von 18 m3 Fassungsvermögen der Dreikammergrube ausgegangen, bei Entleerung der Kammern 1 und 2 ergaben sich aber nur je 5 m3 pro Kammer. Am 29. VIII. fand die zweite Entleerung mit einem Jauchefass für 8 m3 statt, dabei zeigte sich jedoch, dass alle 3 Kammern bereits wieder randvoll waren. Es wurden weitere 8 m3 zur A. F. entsorgt, es war aber auch klar, dass sich die Dreikammergrube nicht nur nach Maßgabe von WC- und sonstigem Brauchwasser so schnell wieder gefüllt haben kann. Die Nachschau in der entleerten Kammer ließ erkennen, dass einerseits ein nicht unerheblicher Zulauf über das einmündende Kanalrohr (dessen Mündung etwa 50 cm unterhalb der Betondecke lag) erfolgte, dass aber Wasser in ähnlich großer Menge zwischen dem Kanalrohr und der nördlichen Grubenwand einsickerte. Ein neben dem großen Kanalrohr (Durchmesser 15 cm?) mündendes Zuflussrohr zeigte keine Schüttung, war aber offenbar eine der Ursachen, weshalb zwischen der Betonwand und den Kunststoffrohren keine wasserdichte Verbindung erzielt worden war. Die Herkunft des eindringenden ?Grundwassers? war bald gefunden: Ein Regenwasser-Abflussrohr von ca 40 cm Querschnitt, in das sämtliche Meteorwässer aus einem westlich des Haupthauses gelegenen Sammelschacht südwärts zum Törlgraben abfließen sollten, zeigte an seiner Ausmündungsstelle (in der sich viel Laub abgelagert hatte), dass dort seit vielen Wochen keinerlei Ausschwemmung erfolgt sein konnte. Frau L. wusste von einem viele Jahre zurückliegenden Versuch der Feuerwehr, dieses Rohr wieder durchgängig zu machen, was misslungen war. Bei dieser Aktion hatte sich ein ?Wiesel? auf halber Länge offenkundig an eingebrochenen Rohrstücken verfangen und musste beinahe aufgegeben werden, bis dann doch eine Bergung des Gerätes gelang. Eine Schadensbehebung durch Aufgraben an der räumlich gut einmessbaren Stelle hatte es nicht gegeben. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den in die Wiese sickernden Niederschlagswässern auch eine große Menge an Dach-, Hof- und Straßenabfluss über das unterbrochene Rohr in den Untergrund gedrückt wird und einen hohen Grundwasserstand erzeugt, der unabhängig vom Brauchwasserzufluss aus den Gebäuden einen laufenden Durchfluss durch die Dreikammergrube bewirken muss.

Bei dieser Lage der Dinge erschien die mit der BH Innsbruck getroffene Vereinbarung, alle Abwässer der Herrenhäuser in der Dreikammergrube zu sammeln und diese zu entleeren, bevor der Spiegelstand den Überlauf erreichen kann, unerfüllbar. Es war aber auch klar, dass mit dem Räumen der Quartiere meiner Arbeitspartie nur um 4 Personen weniger an Abwasser anfallen würde, die Belastung des Untergrundes linksufrig des Törlgrabens über das dorthin verlaufende Abflussroh jedoch aufrecht bliebe. Ja selbst eine rigorose Sperre der Gastwirtschaft und der für Wanderer zugänglichen Toiletten hätte das Problem nur gemildert, nicht aber beseitigt, weil allein das teils abgelagerte, teils aufschwimmende Fäkalmaterial zufolge des unvermeidlichen Fremdwasserdurchflusses auf Monate hinaus zu belastenden Ausschwemmungen in den Grundwasserbereich am Törigraben geführt hätte. Wir waren und sind überzeugt, mit zwei Sofortmaßnahmen das in dieser Situation Richtige getan zu haben:

1.)

Wir haben bald nach der Wegfahrt des Jauchenwagens, der 8 m3 Fäkalmaterial in der Kläranlage Fritzens entsorgen konnte, einerseits Quellwasser zur Verdünnung und Sauerstoffzufuhr in die Dreikammergrube geleitet, und andererseits aus der 3. Kammer mit Gartenschläuchen (nach Heber-Prinzip) so viel verdünntes Abwasser im Bereich der Berme oberhalb den bereits dreijährigen Jungbäumen sowie in das tonig-erdige Material, mit dem die Krainerwände hinterfüllt waren (und wo ohnedies Nährstoffe für die später dort zu setzenden Jungbäumchen benötigt wurden), verteilt, dass der Wasserstand in der Dreikammergrube stets unterhalb des Überlaufrohres gehalten werden konnte.

2.)

Zum zweiten wurde Becken 1 der geplanten Pflanzenkläranlage nicht nur räumlich zur Auskleidung im nächsten Jahr vorbereitet, sondern es wurde sofort so mit Holz ausgekleidet, dass eine gute Abdichtung des gesamten Beckens mit Plastikfolie gelingen konnte. Durch Vliesschichten ober- und unterhalb der 0,5mm-Plastikfolie wurde dafür vorgesorgt, dass sich dieses Becken auch dann wieder selbständig abdichten kann, wenn zB ein Schifahrer glaubt, mit seinem Schistock die Tiefe des Beckens ergründen zu müssen, und dabei ein Loch in die Plastikfolie stößt. Erst in dieser Phase, in der bereits eine wasserdichte Auffangwanne von mindestens 20 m3 Fassungsvermögen zur Verfügung stand, wurde das aus Saline-Zeiten stammende Abflussrohr aus Eisen entfernt und durch ein eingeschäumtes Tauchrohr aus Kunststoff ersetzt. Über dieses wurde später dosiert verdünntes Abwasser dem Becken 1 zugeführt, wobei die Dosierung durch entsprechende Drosselung der ?Gießwasser?-Entnahme gut gelang. Im Interesse einer raschen Wirksamkeit wurden in Eile große Mengen von Seggen-Soden, aber auch Rohrkolben, Bachkresse, Bach-Vergißmeinicht und andere Sumpfpflanzen aus einem Tümpel-, Bach- und Feuchtwiesenbereich im SCHWINDschen Mitbesitz meiner Frau ausgestochen und zu den Herrenhäusern gebracht, um in Becken 1 möglichst bald eine abwasserreinigende Biozönose aufbauen zu können. Noch war der Plan, bei der Querdurchströmung von BECKEN 1 durch tief reichende Tauchbretter den Weg des organisch belasteten Wassers wiederholt durch den Wurzelraum der Pflanzen zu führen, nicht ausgeführt, als uns (am 17. oder 18. September 2003) bei einem Lokalaugenschein mit Herrn Dipl-Ing Dr. R. P. (Universität für Bodenkultur Wien, verfügt über 20 Jahre Forschungserfahrung mit Pflanzenkläranlagen) der Rat gegeben wurde, die Anlage mit einem Sandbettfilter auszustatten. Vor allem wegen der geringen Verfügbarkeit von Fläche, andererseits günstigen Gefällsverhältnissen zur Ausnützung tiefer Sandfilter prophezeite uns Dr. P. eine vielfach günstigere Reinigungswirkung, wenn wir Becken I mit örtlichem Sand und Feinkies (aus Törlgraben-Geschiebe gesiebt und gewaschen) anfüllen und einerseits die Oberfläche mit Sumpfpflanzen überdecken, andererseits aber durch einen hydraulischen Trick für einen vertikal schwankenden Wasserspiegel innerhalb des ca 80 cm tiefen Sandbettes sorgen. Es wurden deshalb die aus dem Tal gebrachten Wasserpflanzen zunächst (bis zum Wieder-Einpflanzen in Becken 1) in den Bereich des ?Reinwassertümpels? südlich der Dreikammergrube ausgelagert und einerseits sehr viel Zeit dafür verwendet, den erforderlichen Sand zu gewinnen und einzubringen. Beim Aufbau des Sandbettes wurden neue Methoden der Strukturierung (mit Sand-gefüllten Holzsteigen) erfolgreich erprobt und auch sonst allerlei Erfahrungen gewonnen, die dem späteren Einreichprojekt zugute kommen werden. Schon früh wurde begonnen, im Kiesfilter durch die dosierte Beileitung fäkal belasteten Wasser den Aufbau einer Biozönose aus Mikroorganismen, Meiobenthos (vor allem Rädertiere, Turbellarien und Nematoden) sowie Kleinkrebsen und anderen Wirbellosen Tieren zu fördern, wobei wir davon überzeugt sind, dass sich viele Komponenten dieser aeroben bis microaeroben Verwerter organischer Substanz bereits im gut mit Sauerstoff versorgten Inhalt der Dreikammergrube entwickeln konnten.

 

Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Eigenmächtigkeit bei der Realisierung dieses Provisoriums einer Pflanzenkläranlage sei festgehalten, dass nicht nur die Arbeiten an den Krainerwänden und für eine möglichst rasch wirksame Pflanzenkläranlage sehr viel Zuwendung und Aufmerksamkeit erfordert haben, sondern etwa 6 Wochen lang auch für die Wohn- und Kochmöglichkeit der Asylanten ungewöhnlich viel improvisiert werden musste, da wegen Wassermangel die Stromversorgung fehlte und deshalb auch keine Telefonverbindung zu den Herrenhäusern bestand.

 

Parallel zu unserem Hinarbeiten auf ein möglichst bald funktionsfähiges Provisorium zur Abwasserreinigung hatte Ing. G. A. der mit der Ausarbeitung des Einreichprojektes beauftragt werden sollte, mit der Vermessung und Darstellung der Dreikammergrube (als Puffer und Vorreinigungseinheit auch für das Definitiv-Projekt vorgesehen) begonnen, die Einmessung und Darstellung der künftigen Becken und Verbindungsstrecken wurde jedoch bald abgebrochen und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da die dreidimensionalen Lagebeziehungen die Einschaltung eines Vermessungsbüros erfordern und ein derartiger Auftrag erst nach Abschluss der Beckenbauten sinnvoll wäre.

 

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat das im Herbst 2003 fertig gestellte Provisorium als Vorstufe einer zur Bewilligung einreichbaren Pflanzenkläranlage seither eine Belastung des Wasserschutzgebietes aus der Dreikammergrube vollständig vermieden, was bei dem vorher von der Behörde tolerierten Abfluss-System nicht gegeben wäre.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt zu 2-NR1.090/2004, 2-NR835/2003, durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung am 08.06.2005, zu der der Berufungswerber erschienen ist und auch einvernommen werden konnte, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung am 22.08.2005. Eine weitere Verhandlung fand am 27.09.2005 statt. Bei dieser wurden F. L. sowie E. Ö. zeugenschaftlich einvernommen. Außerdem wurde eine Stellungnahme von S. H. eingeholt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.

 

Dem Aktenvermerk vom 06.07.2004, unterzeichnet H. S., ist zu entnehmen, dass am selben Tag im Zuge einer Diensttätigkeit im Bereich der Herrenhäuser festgestellt worden sei, dass ohne eine entsprechende wasserrechtliche bzw naturschutzrechtliche Bewilligung im Naturschutzgebiet Alpenpark Karwendel sowie Wasserschongebiet der Gemeinden H., A. und M. eine Pflanzenkläranlage durch Herrn Univ.-Prof. Dr. R. P. errichtet worden sei, obwohl dieser von mehreren Kontakten mit Dr. N. sowie dem Unterzeichner darüber informiert worden sei, dass innerhalb dieser Schutzbereiche ohne entsprechende Bewilligung keine Tätigkeiten durchgeführt werden dürften.

 

Ein Aktenvermerk vom 14.07.2004, von Mag. G. E. unterfertigt, hält ebenfalls fest, dass im Bereich der Herrenhäuser festgestellt worden sei, dass eine Pflanzenkläranlage zum Teil fertig errichtet worden sei und zum Teil noch im Bau befindlich sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass Prof. P. bereits am 30.07.2003 im Verfahren zu 2-NR835/2003 aufgetragen worden sei, dass im Zuge einer geplanten Pflanzenkläranlage Kontakt mit dem zuständigen ASV zu suchen sei. Auch sei dem Professor mitgeteilt worden, dass diese Anlage bewilligungspflichtig sei (TNSchG und WRG aufgrund Wasserschongebiet Halltal). Im Zuge einer weiteren Besprechung vor Ort sei dem BW. vom kulturbautechnischen ASV am 18.11.2003 aufgetragen worden, ein dem Stand der Technik entsprechendes Projekt für die Pflanzenkläranlage ausarbeiten zu lassen und der Behörde vorzulegen.

 

Bereits am 04.08.2004 hat der Berufungswerber das erste Mal  bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Mag. P., zugegeben, dass die gegenständliche Pflanzenkläranlage im Halltal bei  den Herrenhäusern von ihm errichtet worden sei. Er hat auch mitgeteilt, dass die Pflanzenkläranlage zwischen August und Oktober 2003 errichtet worden sei, hiefür keine Bewilligung vorliege, obwohl ihm bewusst sei, dass eine entsprechende Bewilligung erforderlich gewesen wäre.

 

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ua auch ein Schreiben an Mag. P. vom 03.08.2004, in welchem der Berufungswerber ziemlich ausführlich und ausschweifend die gesamte Entwicklung rund um den Bau der Pflanzenkläranlage erläutert. Auch der Konflikt des Berufungswerbers mit dem Grundeigentümer der Herrenhäuser, Herrn Ö., ist dort immer wieder erwähnt. Konkret hat der Berufungswerber wie folgt ausgeführt:

 

?Kurzfassung: Die als ?XY , Pflanzenkläranlage? geplante Entsorgungseinrichtung sollte (und soll) zum Modell für Abwasserreinigung ohne Energieverbrauch und mit relativ geringem Flächenbedarf gebaut und erprobt werden. Die Finanzierung sollte zu 50 Prozent durch alpS-Mittel erfolgen, wobei mit dem Geschäftsführer des XY-Zentrum für Naturgefahren-Management abgesprochen war, dass Erprobungsschritte und finanzielle Vorleistungen für das mit Herrn Univ-Prof Dr. F. S. auszuarbeitende und einzureichende Projekt kein Problem für die Genehmigung darstellen würden, solange ich das Risiko für den Fall, dass das Projekt aus irgendwelchen Gründen nicht genehmigt wird, zu tragen bereit bin. Der Bezug zur XY-Forschung ist durch die Lage der Pflanzenkläranlage in einem Lawinenstrich eindeutig gegeben. Modellhaft sollte auch die Zusammenarbeit mit AMS und Flüchtlingsbetreuung sein (die Arbeiten wurden im wesentlichen durch 4 als Forstarbeiter angestellte und versicherte Insassen des Flüchtlingslagers B. (3 Afghanen, 1 Pakistani) geleistet), aber auch die Abwicklung sollte , anders als seitens des Herrenhäuser-Besitzers bisher üblich , in enger Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Behörden erfolgen. 2 Störungen haben diesen Plan bisher scheitern lassen:

1.)

Die als Zwischenlösung zur Aufnahme der Abwässer leergepumpte Dreikammer-Klärgrube war nach wenigen Tagen bereits randvoll, weil unkontrollierbare Zuflüsse ins Kanalnetz, aber auch fehlende Abdichtung der Kanalrohrmündung bei hohem Grundwasserstand Fremdwässer in die Dreikammergrube drückten. Ausweg: beschleunigter Bau der Pflanzenkläranlage und zwischenzeitlich Verteilung des starkverdünnten Abwassers auf Böschungsbereiche, wo ohnedies eine Startdüngung für die zu pflanzenden Bergahorne und Eschen erwünscht war.

2.)

Zur Finanzierung sollten jene ATS 100.000,00 verwendet werden, die dem inzwischen aufgelösten ?Verein zur Rettung der Herrenhäuser? gegeben, von diesem aber nicht verbraucht worden waren, und die die Damen H. und O. W. im Frühjahr 2002 Herrn Medizinalrat Dr. R. W. und dem Unterfertigten als Starthilfe für den mittlerweile gegründeten Herrenhäuser-Verein (?Verein zur Bewahrung von Kulturerbe und Natur im Tiroler Halltal?) zugesagt hatten. Als von mir im September 2003 mit den Schwestern W. wegen dieser Mittel Kontakt aufgenommen wurde, stellte sich heraus, dass das betreffende Sparbuch Herrn E. Ö. gegen die Zusage, diese Mittel für den Wiederaufbau der Herrenhäuser zu verwenden, zugänglich gemacht worden war und die Mittel im wesentlichen aufgebraucht erschienen. Es konnte aber gezeigt werden, dass alle baulichen Investitionen, die mit W.-Geld von Herrn Ö. finanziert worden waren, diesem seitens des Bundesdenkmalamtes bereits im Sommer 2003 auf dessen Privatkonto refundiert wurden. Der davon abgeleiteten Forderung, diese Gelder nun für die Pflanzenkläranlage als dringlichster weiterer Baumaßnahme zur Erhaltung der Herrenhäuser herauszugeben, wollte Herr Ö. nicht entsprechen. Diesbezüglich unter Druck gebracht, erklärte er den Bau der damals bereits funktionsfähigen Pflanzenkläranlage für überflüssig (?eine Fehlinvestition?) und verschuldete damit den Abbruch der Arbeiten.

 

Festgehalten sei in Kürze auch, dass seitens des Tiroler Umweltanwaltes EUR 2.000,00 für den Bau eines Fußweges zwischen der vorletzten Straßenkehre und dem Herrenhäuser-Plateau (zugleich Besichtigungsmöglichkeit für die Pflanzenkläranlage und an diese anschließende Tümpel) versprochen waren. Das betreffende Ansuchen konnte (noch) nicht eingebracht werden, weil es der Zusammenarbeit mit dem Grundeigentümer bedurft hätte, diese aber im Spätherbst 2003 nicht mehr möglich war.

 

Ausführliche Sachverhaltsdarstellung

 

Die für Sommer und Herbst 2003 geplanten Gestaltungsmaßnahmen waren mir Anlass, im Juni 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einerseits um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwendung meines PKW (XY) für die Zufahrt zu den Herrenhäusern über das Halltal anzusuchen, andererseits Dr. W. N. um eine Begehung zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu ersuchen. Die PKW-Benützungsbewilligung wurde von Herrn H. S. bearbeitet und mit Bescheid vom 11. VII. 2003 (GZ 2-NR846/3-2003) erteilt. Zur erbetenen Begehung wurde mit Kundmachung vom 14. VII. 2003 (Dr. K. S., GZ 2-NR835/1-2003) für den 30. Juli 2003 eingeladen. Unter Bezugnahme auf die Reinschrift der Besprechungsschrift vom 30. VII. 2003 (GZ 2-NR835/2-2003) seien zwei mit der Pflanzenkläranlage zusammenhängende Punkte hier kommentiert:

 

1.)

Auf Seite 2 ist Ad 3) davon die Rede, dass ?bereits mit der Errichtung einer durchwachsenen Krainerwand mit einer Länge von ca. 15m begonnen? wurde. Es handelt sich um eine zwischen 293und 14. XI. 2000 in Zusammenarbeit mit 4 albanischen Forstleuten gebaute ?Test-Krainerwand?, die darauf abzielte, zwischen Törlgraben und dem Herrenhäuser-Plateau eine steilere Böschung zu gewinnen, hinter der inerter Bauschutt aus einer späteren Herrenhäuser-Sanierung abgelagert und durch Bäume und Gebüsch überwachsen werden könnte. Damals war bei Dr. W. N. telephonisch die Zustimmung eingeholt worden, im Rahmen eines Forstpraktikums einer von Prof. Q. (Tirana) geleiteten Gruppe eine Versuchsstrecke für eine maximal 1.5 bis 2m hohe ?Durchwachsene Krainerwand? mit Eschen- und Bergahorn-Bepflanzung zu errichten, die im Jahr darauf eine Beurteilungsbasis für die dann nach dem Naturschutz- und Abfallbewirtschaftungsgesetz zu verhandelnde begrünbare Deponie bilden hätte können, was dann aber wegen verschiedenster Probleme unterblieb. Die zu dieser Versuchsanlage am 30. VII. 04 2003 vom ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung abgegebene Stellungnahme war einer der Gründe, warum das Konzept für die Böschungsgestaltung geändert wurde. Die von ihm geforderte Berme wurde ohne weitere Erhöhung der von gut gedeihenden Jungbäumen durchwachsenen Krainerwand als Teil eines Fußweges gestaltet, der dem derzeit im Törlgraben weglos endenden Steig von der zweitletzten Kehre der Halltalstraße zum Herrenhäuserplateau eine günstige Trassierung ermöglicht.

2.)

Auf Seite 5 wurde in der Äußerung des Konsenswerbers festgehalten, dass es damals , als es noch um insgesamt 5 in der Kundmachung präzisierte Teilvorhaben ging , wichtig war, mit den geplanten Vorarbeiten sofort beginnen und die dabei gemachten Erfahrungen im Winterhalbjahr in die Bewilligungsverfahren einbringen zu können.?

 

Am 09.08.2004 ist dann das gegenständliche Straferkenntnis ergangen und hat der Beschuldigte Berufung erhoben.

 

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bestätigte der Berufungswerber im Wesentlichen die bereits von ihm schriftlich getätigten Angaben und gab ergänzend an, er habe im August 2003 mit einer Terrassierung des Hanges begonnen, die naturschutzrechtlich bewilligt gewesen sei. Er sei auf Gefahr in Verzug aufmerksam gemacht worden. Er habe dann als Sofortaktion alles andere liegen und stehen gelassen und geschaut, dass die Abwässer, die durch diese dreikammrige Abwasseranlage durchgedrückt worden waren, gereinigt werden würden. Diese Pflanzenkläranlage hätte alles klären sollen, sowohl Fäkalien als auch sonstiges verunreinigtes Wasser. Die Pflanzenkläranlage, die er gebaut habe, habe neu konzipiert werden müssen, weil er nicht darauf vorbereitet gewesen sei, im Sommer bereits mit der Kläranlage zu beginnen. Er habe mit Herrn S. von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und vermutlich auch mit Herrn L. vom Baubezirksamt telefoniert und telefonisch eine Zustimmung erhalten, vier Asylanten in den Herrenhäusern unterzubringen. Dafür habe er dafür zu sorgen gehabt, dass die dreikämmrige Klärgrube nicht mehr den Überlaufstand erreiche. Er habe sich damals verpflichtet, drei Kammern leer zu pumpen und neuerlich leer zu pumpen, bevor sie wieder voll sein würden. Zu Beginn des Augustes seien 10 m3 Abwässer freigepumpt worden und zur Kläranlage Fritzens gebracht worden. Dort seien sie mit Beleg entsorgt worden. Er habe damit gerechnet, das selbe Fahrzeug, das etwa 10 m3 abtransportieren konnte, nochmals zu benützen und habe geplant gehabt, die restlichen 5 m3 plus angefallene Abwässer Ende des Monats August abholen zu lassen und abzutransportieren. Auch dieses Abwasser hätte nach Fritzens gebracht werden sollen. Als neuerlich ein Fahrzeug zur Abholung kam, habe sich bei der Öffnung herausgestellt, dass bereits wieder alle drei Kammern voll gewesen seien. Die erste Kammer sei in der Folge leer gepumpt worden. Auch aus der zweiten Kammer sei so viel gepumpt worden, bis das Fahrzeug voll gewesen sei. Er habe sich in der Folge mit der Frage beschäftigt, weshalb die Kammern nun wieder alle voll gewesen wären. Es sei ein Teil des WCs nicht dicht abgedreht gewesen. In der ersten Kammer sei aus einem großen Rohr sehr viel Wasser in die Kammer geronnen. Dieses Rohr sei aus dem Haus herausgekommen. Außerdem habe es ein kleines Rohr gegeben, das man verlegt habe, um ein Biotop zu errichten und zu erhalten. Aus diesem sei kein Wasser herausgekommen, jedoch zwischen den beiden Rohren sei Wasser herausgedrungen und zwar in wesentlichen Mengen. Es habe sich herausgestellt, dass das Regenwasserrohr nicht funktioniert habe. An der Mündung des Rohres seien 10 cm Laub gelegen. Außerdem habe die Recherche ergeben, dass das 40iger Rohr in der Mitte irgendwo gebrochen war. Alle Dachabwässer, alle Hofabwässer wären in den Untergrund gedrückt worden und in diesem See schwamm eine dreikämmrige Klärgrube, durch die das Wasser durchgegangen sei. Die Restfäkalien seien in den letzten fünf Jahren somit ständig ausgespült worden. Diese Zustände seien für ihn unhaltbar gewesene, dass eine mit Restfäkalien gefüllte Kläranlage laufend mit Grundwasser durchströmt werde und daher diese ausgelaugten Abwässer genau so in den Untergrund liefen. Er habe dann versucht, mit Herrn S. von der Bezirkshauptmannschaft zu telefonieren. Dieser sei damals auf Urlaub gewesen. Das alles habe sich Ende August, Anfang September abgespielt. Er habe dann mit G. A., dem Ingenieur Kontakt aufgenommen. Dieser sollte die spätere Pflanzenkläranlage konzipieren. Er habe dann begonnen, innen die bestehende Kläranlage zu vermessen. Diese sollte für die künftige Pflanzenkläranlage der Sammelbehälter sein. In der Folge habe er dann Ing. A. gebeten, einen Projektentwurf auszuarbeiten. Als dieser jedoch mitteilte, es müsse eine dreidimensionale Vermessung des Beckens durchgeführt werden, sei von ihm selbst die ganze Angelegenheit gestoppt worden. Er wollte selbst nun alle Becken zunächst vorbereiten, sie im Herbst dann einmessen, um dann in Ruhe im Winter das Projekt fertig zu stellen und einreichen zu können. Bereits als er beginnen wollte, einen Antrag bzw eine vorläufige Meldung bezüglich einer provisorischen Kläranlage an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten, habe sich der Grundeigentümer Herr.Ö., geweigert, diesen zu unterschreiben. Die Begründung  sei gewesen, dass er zugleich mit der Anmeldung die Frage zu klären habe, wer aller an diese Kläranlage anzuschließen sei und Herr Ö. damals dem Beschuldigten mitgeteilt habe, er wolle keinen Anschluss dieser Pflanzenkläranlage für das damalige Jugendheim herstellen.

 

Er sei also der Meinung gewesen, er müsse nun tun, was zu tun sei, um die Sache zu retten. Am 30.07.2003 sei die naturschutzrechtliche Verhandlung, in der die Terrassierung zur Vorbereitung der Pflanzenkläranlage ausdrücklich genehmigt worden sei, gewesen. Am 03.11.2003 habe er dann eine Einladung erhalten, zu einem Lokalaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

 

Bei dieser Verhandlung habe F.L., der Amtssachverständige für Kulturbau, ihn damals so hingestellt, dass er etwas illegal realisiert habe. Im September habe er bereits ein erstes Becken fertig gebaut, dann dieses Becken mit Pflanzen aus dem Tal, die er ausgestochen habe und die mit Soden ausgestattet worden seien, versorgt. Er sei damals nicht vorbereitet gewesen, eine Pflanzenkläranlage zu bauen, weil er sich nicht mit der Theorie beschäftigt hatte und nur gewusst habe, dass er die Becken mit naturschutzrechtlicher Bewilligung bauen dürfte. Mittlerweile werden die ersten drei Kammern, die schon bestanden hätten, verwendet. In der Folge sei Kontakt mit DI P. aufgenommen worden. Mit ihm sei vereinbart worden, dass er den Beschuldigten beraten würde, wie er das Ganze klug angehen sollte. Dieser habe darauf verwiesen, dass der Zustand, wie er ihn damals beobachtet habe, unhaltbar gewesen sei. Hätte er den Zustand so aufrecht erhalten bzw so gelassen, hätte dies mit Sicherheit zu einer Verunreinigung des Grundwassers geführt. In der Folge hätte dies natürlich auch zur Verunreinigung von Trinkwasser führen können. F. L. habe ihm damals keine ausdrückliche Schuld zugewiesen, als er erfahren habe, dass er eine provisorische Kläranlage gebaut habe, sondern er habe lediglich festgestellt, dass nun nicht mehr weitergebaut werden dürfe, bis zur Einreichung des Projekts. Man hat ihm damals keine Schuld zugewiesen. Die Kommission, die am 18.11.2003 zusammen getreten war, sei sich einig gewesen darüber, dass das, was geschehen sei, notwendig gewesen sei und dass nunmehr ein Projekt vorzulegen sei.

 

Für die wasserrechtliche Einreichung einer Versuchskläranlage sei keine Zeit gewesen, weil Gefahr in Verzug bestanden habe. Außerdem sei Herr Ö. nicht bereit gewesen, irgendwelche Briefe an die Bezirkshauptmannschaft zu unterschreiben.

 

Er selbst habe wirklich ein gutes Beispiel geben wollen, wie man vorgehe, wenn man in einem Naturschutzgebiet etwas verändern möchte. Er sei schließlich Ökologe. Er habe in der Zeit von August bis Oktober keine weiteren Kontakte mit der Bezirkshauptmannschaft gepflegt. Er habe alle Hände voll zu tun gehabt, die Kläranlage vor dem Einbruch des Winters fertig zu stellen. Mittlerweile wären die Becken mit Sand gefüllt. Er habe die Lösung, die er seinerzeit vorbereitet habe, aus der Sicht des Ökologen getroffen und habe sich gedacht, dass dies der Behörde recht sei, weil es ja gröbere Schäden bezüglich des Grundwassers abgewendet hätte. Mittlerweile habe er die naturschutzrechtliche Bewilligung und er gehe daher davon aus, dass die Behörde wünsche, dass die ganze Angelegenheit fertig gestellt werde. Er habe nach dem 18.11.2003 keine Möglichkeit gehabt, ein Projekt einzureichen, weil Herr Ö. die Pflanzenkläranlage für eine Fehlinvestition erklärt habe. Am 10.12.2004 sei dann eine Generalversammlung anberaumt worden, bei der es zu einer Konfrontation mit Herrn Ö. gekommen ist. Da hat er dann mitgeteilt, dass er mittlerweile ein eigenes Kläranlagenprojekt eingereicht habe, das etwa Euro 30.000,00 kosten würde.

 

Die Einvernahme des Zeugen F. L. vom Baubezirksamt Innsbruck, Sachverständiger für Siedlungswasserbau, ergab, dass er seit 1991 mit der Angelegenheit bezüglich der Abwasserbeseitigungen im Halltal befasst war. Zum damaligen Zeitpunkt seien alle fünf Objekte im Halltal bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt worden, dass die Abwasserbeseitigung bei all diesen Objekten nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und anzufassen seien. 1994 habe dann eine wesentliche Verhandlung stattgefunden. Es sei dann ein Bescheid ergangen. Inhaltlich lag eine einstweilige Verfügung wegen Gefahr im Verzug vor. In diesem Bescheid waren Sofortmaßnahmen vorgeschrieben worden und es sei dabei um Herrenhäuser  gegangen. Gefahr im Verzug lag deswegen vor, weil die Klärgrube bei den Herrenhäusern übergegangen war, desolat war und daher Gefahr im Verzug für die Grundwasserquellen der Stadtgemeinde Hall und der Gemeinde Absam, die im Wasserschongebiet Halltal liegen, bestanden habe. 1995 wurden die Klärgruben ausgepumpt und soweit wie möglich saniert. Die ?Gefahr im Verzug? sei auch vom Institut für Hygiene, Frau Dr. J. I. festgestellt worden. Nachdem die Anlage saniert worden sei, habe sie damals trotzdem in keiner Weise dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Dies obwohl Gastbetrieb bei den Herrenhäusern geherrscht habe. Mit Prof. P. habe er im Jahr 2003 zum ersten Mal telefonisch zu tun gehabt. Der wesentliche Inhalt des Telefonats sei eine Anfrage  des Professors gewesen, ob man die Abwässer vorübergehend sammeln könnte in dieser Klärgrube bei den Herrenhäusern, bis ein Projekt über eine dem Stand der Technik entsprechende Pflanzenkläranlage vorliege. Er habe ihm damals geantwortet, er könne die Abwässer vorübergehend sammeln, da wenig Betrieb in den Herrenhäusern sei und es sei ein Projekt vorzulegen, in dem der Stand der Technik dieser Anlage nachgewiesen werden müsse. Es müsse bestätigt werden, dass die Anlage die Emissionswerte laut Verordnung einhalten könne. Solche Anlagen seien zu kalkulieren. Er bekomme solche Anlagen öfters als Projekte vorgelegt. Am 18.11.2003 sei dann von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Verhandlung an Ort und Stelle ausgeschrieben worden. Es sei bekannt geworden, dass der Berufungswerber ohne Bewilligung mit dem Bau einer Pflanzenkläranlage begonnen habe. Er hätte ihm dann erklärt, den Bau einzustellen und die ordentliche Vorgangsweise nach dem Wasserrechtsgesetz, nämlich zuerst die Einreichung und die Bewilligung des Projektes und dann den Bau, einzuhalten seien. Es sei ihm selbst nicht bekannt gewesen, dass die Kläranlage zuvor übergegangen sei und angeblich Gefahr im Verzug für die Trinkwasserqualität des Einzugsgebietes bestanden habe. Er habe sich deshalb nunmehr auch in Absam beim Bauamt informiert und dort wurde ihm bestätigt, dass ein eingeschränkter Betrieb bis im Jahr 2002, nämlich nach dem Lawinenabgang, geherrscht habe. Es hätte dann eine Gewerbeverhandlung an Ort und  Stelle gegeben. Da sei er selbst anwesend gewesen. Dort seien wesentliche Mängel in den Herrenhäusern und auch bei der Kläranlage festgestellt worden. Die Gemeinde Absam habe zum damaligen Zeitpunkt ein Benützung und Betretungsverbot für die Herrenhäuser ausgesprochen. Ab diesem Zeitpunkt im Jahr 2002 hätte kein Mensch mehr in diesen Häusern sein dürfen und es hätte daher auch kein Abwasser entstehen und anfallen können. Es sei weit hergeholt im Jahr 2003 Gefahr in Verzug für die Trinkwasserquellen der Gemeinden Hall und Absam zu behaupten. Es sei richtig, dass trotzdem Leute, nämlich 5 Personen, trotz Betretungs- und Benützungsverbot in diesen Häusern gewohnt hätten. Es sei unwahrscheinlich, dass diese eine Gefahr in Verzug herbeigeführt haben. Ich könne aber nur in Wahrscheinlichkeiten sprechen. Vor kurzem sei nunmehr eine Pflanzenkläranlage bewilligt worden, die dem heutigen Stand der Technik entspreche und von Herrn Ö. eingereicht worden sei. Es sei auch der Betrieb eines Jugendheims an diese Pflanzenkläranlage angeschlossen. Konkret bestehe bei den Herrenhäusern eine 3-Kammer-Kläranlage, die veraltet und abgedichtet worden sei, weil im Jahr 2004 festgesetzt worden sei, dass man die Abwässer sammle und abtransportiere. Im Jahr 2004 habe Ing. A. angefragt, ob es nicht möglich wäre, die geringfügigen Abwässer, die anfallen, in den Herrenhäusern in diesen Klärgruben zu sammeln, die Klärgruben seien abgedichtet, die Abwässer gesammelt und in der Folge dann abtransportiert worden. Dies sei auch alles von ihm bewilligt worden. Dies sei dann auch alles über Herrn S. bei der Bezirkshauptmannschaft gelaufen. In den Jahren 1995 bis 2002 sei der Bettlwurfstollen im Halltal errichtet worden. Dieser Trinkwasserstollen sei sehr groß. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass bei diesem großen Stollen die äußerst geringen Abwasseranfälle der Herrenhäuser einen Einfluss hätten haben können. Konkret seit dem Benützungs- und Betretungsverbot. 1994 sei zwar Gefahr in Verzug ausgesprochen worden, da seien aber die Herrenhäuser massiv in Betrieb und die Gastwirtschaft ist voll gelaufen. Da war die Kläranlage veraltet und sei übergegangen. Nunmehr sei jedoch bei den Herrenhäusern kein Betrieb. Mir müsse ihm bekannt sein, wenn tatsächlich Gefahr in Verzug wegen Verunreinigung bestanden hätte. Dies sei ihm aber nie mitgeteilt worden ? von niemanden.

 

Weitere Argumente gegen Gefahr in Verzug seien, dass die Quellen mindestens einmal jährlich untersucht auf bakteriologische und chemische Parameter untersucht werden würden. Wenn das Wasser verseucht werden würde, würde man das merken, weil die Leute aufgrund der Kolibakterien erkranken würden. Beim letzten Augenschein bei den Herrenhäusern hätten sie  die Kläranlage geöffnet und gesehen, sie sei voll, obwohl wenig Abwässer anfallen durften. Man habe die Sache dann untersucht und sei draufgekommen, dass Dachwässer in die Kläranlage unzulässigerweise eingeleitet worden seien. Das Wasser sei sehr klar gewesen. E sei dann von ihm der Auftrag erteilt worden, die Zuleitungen von diesen Dachabwässern abzuschließen, abzuleiten und abzudichten.

 

Es sei für den Berufungswerber sicher sehr beunruhigend gewesen, dass das Wasser übergegangen sei in den Klärbecken. Er hätte jedoch den Gulli abdichten können, dann wären keine Dachabwässer mehr hineingegangen. Sofortmaßnahmen bei Gefahr in Verzug seien jedoch nicht die Errichtung einer biologischen Pflanzenkläranlage, sondern die Ausleitung von Abwässern und das Herrichten der Klärgrube, sodass diese zur Sammlung geeignet sei. Der Professor hätte ihn übrigen auch nie informiert, dass Gefahr in Verzug herrsche.

 

Die Einvernahme dieses Zeugen war durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig und hat er sehr ruhig und klar seine Aussage getätigt. Es besteht auch im Hinblick auf die Verantwortung, die dem Zeugen bei Gefahr in Verzug und Verseuchung der Quellen zukommt, kein Grund, an seiner Aussage zu zweifeln.

 

Der Zeuge E. Ö. bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Berufungswerbers bezüglich seiner Weigerung, einen Antrag auf Bewilligung einer Pflanzenkläranlage zu unterschreiben. Er teilte weiters mit, dass der Verein zur Bewahrung von Kulturerbe und Natur im Tiroler Halltal, Kurzbezeichnung ?Herrenhäuser-Verein?, gebildet unter Obmann Prof Dr. P., dem BW., mit ihm einen Optionsvertrag abgeschlossen hatte. Der Verein sei als Käufer aufgetreten. Absicht sei es gewesen, die Herrenhäuser zu kaufen. Es gab jedoch Differenzen bezüglich der Prioritäten. Der Berufungswerber meinte, die Abwasseranlagen seien vordringlich zu sanieren, für ihn selbst waren die Häuser wichtiger. Es sei dann von der Bezirkshauptmannschaft die Aufforderung gekommen, ein bewilligungsfähiges Projekt bezüglich der Abwasseranlagen vorzulegen, da aufgrund der Medien der Eindruck entstanden sei, dass bei den Herrenhäusern wieder mehr Menschen ein- und ausgehen würden. Er habe die ganze Angelegenheit eigentlich dem Verein überlassen wollen, aber die Bezirkshauptmannschaft habe darauf bestanden, einen befugten Techniker, der in diesem Bereich Sachverständiger war, zu beauftragen und er habe in der Folge dann G. A., ein Ingenieur, mit der Projekterstellung beauftragt. Er habe ihn gebeten, den Obmann des Vereines, der auch Limnologe sei, bei der Erstellung des Projektes einzubinden. Im 2004 hat Ing. G. A. dann nicht mehr weitergemacht, Prof. P. führte die Arbeiten nun alleine durch. Dieser habe ihm erklärt, dass noch keine Bewilligungen für die Errichtungen vorhanden seien. Der Berufungswerber habe ihm mitgeteilt, er bräuchte seine Unterschrift, zur Einreichung des Projekts, um die Bewilligungen zu erhalten. Er habe dann bestritten, dass das Ganze eine sinnvolle Investition sei. Zuerst hätten nämlich die baulichen Probleme der Herrenhäuser gelöst werden müssen. Mittlerweile sei die Kläranlage bewilligt worden, aber auf geringfügiger Basis im Vergleich zum Ursprungsprojekt. Für ihn habe keine Gefahr in Verzug bestanden, weil damals ein Betretungsverbot für das Haus bestanden habe und zwar seit dem Jahr 2002 und somit gar keine Abwässer entstehen konnten. Das Problem mit der Pflanzenkläranlage sei erst wieder aufgetaucht, als diese Pflanzenkläranlage in Angriff genommen worden sei. Er habe dem Berufungswerber immer ganz genau und deutlich zu verstehen gegeben, dass er ihn auch finanziell unterstützte, unter der Voraussetzung, dass die Bewilligungen , die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen , der Bezirkshauptmannschaft für dieses Projekt vorliegen würden. Er wollte jedoch keinen wissenschaftlichen Versuch sponsern. Es sei richtig, dass für den Bau einer Kläranlage, wie sie nunmehr geplant sei, Kosten in der Höhe von Euro 25.000,00 auflaufen würden und bisherige Kosten von Euro 4.000,00 entstanden sind.

 

Nach der Verhandlung am 27.09.2005, bei der dem Berufungswerber dann mitgeteilt wurde, dass noch eine schriftliche Stellungnahme des H. S. von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingeholt werden würde, ist dies so geschehen und hat Herr S. in der Folge mitgeteilt, dass er als mehrmaliger Teilnehmer von Verhandlungen und Besprechungen betreffend des unbewilligten Bestandes der Abwässerbeseitigungsanlage (ABA) für den gesamten Bereich Herrenhäuser in den letzten Jahren beteiligt gewesen sei. Die Forderung der Wasserrechts- und Naturschutzbehörde sei seit mehreren Jahren eine solche gewesen, dass eine ABA für alle genutzten Herrenhäuserbereiche nach Vorlage geeigneter Projektunterlagen , nach dem Stand der Technik und einem Ansuchen und Bewilligung derselben , nach erteilten Bewilligungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck errichtet werden sollte.

 

Der Gefertigte sei selbst jedoch nicht Teilnehmer der sehr wesentlichen Besprechung am 18.11.2003 gewesen, die von Frau Mag. B. V. und Mag. R. G. der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck durchgeführt worden war. Er sei jedoch in Kenntnis gesetzt worden, dass gemäß der Aussage des kulturbautechnischen Amtssachverständigen die zum damaligen Zeitpunkt zum Teil errichtete Pflanzenkläranlage sowie der etwaige Fertigbau der Anlage der Bewilligung der Behörde bedürfe und die weitere Voraussetzung das angesprochene und zugesicherte Einreichprojekt sei. Der Berufungswerber habe in seiner abschließenden  Stellungnahme sogar darauf hingewiesen, dass eine klare Prognose der Kombination der Einwohner gleich werte, Grundlage für das Einreichprojekt sei. Zudem habe er mitgeteilt, dass er keine weiteren Maßnahmen an der Pflanzenkläranlage mehr setzen werden, ehe die Behörde auf seine  Einreichung reagiert habe. Trotzdem habe er die Pflanzenkläranlage weiter gebaut.

 

Wenn Prof. P. nunmehr behauptet, die Pflanzenkläranlage müsse wegen Gefahr in Verzug errichtet werden, so stelle der Gefertigte dazu fest, dass dies sicherlich nicht zutreffen, da auch der verantwortliche Grund- und Herrenhausbesitzer, Herr Ö., dem Gefertigten bei einer Zusammenkunft (nach der Fertigstellung der Pflanzenkläranlage) erzählt habe, dass P. diese ohne Bewilligung ausgeführte Errichtung selbst zu verantworten habe und ihm Ö. deswegen die Errichtungskosten der Pflanzenkläranlage aus dem Grund auch nicht erstattet habe.

 

Der Beschuldigte habe sich somit nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, obwohl ihm diese bekannt gewesen seien. Der Berufungswerber teilte in seiner Stellungnahme vom 02.11.2005 zu den Ausführungen des H. S. mit, dass es nicht richtig sei, dass er die Pflanzenkläranlage nach der Besprechung am 18.11.2003 weiter gebaut habe. Bereits in der zweiten Hälfte des Oktober 2003 sei es sehr kalt geworden und er hätte zusammen mit den Asylanten die Arbeiten mit der Füllung des ersten und einzigen Pflanzenbeckens abgeschlossen. Die Dreikammer-Klärgrube sei mit Brettern und Isoliermaterial abgedeckt worden. Er sei am 18.11.2003 zum letzten Mal an der provisorischen Kläranlage der Herrenhäuser gewesen und bis zum 29.11.2005 nie mehr im Halltal gewesen.

 

Es sei außerdem Gefahr im Verzug gewesen, als ihm im Sommer 2003 seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Einquartierung von vier bis fünf Mitarbeitern in den Herrenhäusern ausdrücklich nur unter der Bedingung gestattet worden sei, dass er die anfallenden Abwässer in der Dreikammer-Grube sammle und dafür zu sorgen habe, dass keinerlei Abwässer aus dem Überlauf dieser Grube in den Untergrund des Törlgrabens gelangen dürfe. Er habe nicht wissen können, als er auf diese Bedingung eingegangen sei, dass die bis zum Überlaufniveau auf  Dichtheit geprüfte Dreikammer-Grube in Wahrheit ein für wesentliche Grundwasserzuflüsse oberhalb des Überlaufniveaus offene System darstelle. Für ihn bedeutete diese Erkenntnis, dass bei dieser Durchflusssituation einerseits auch unabhängig von der Einquartierung der vier Asylanten eine laufende Dotierung des Törlgraben-Untergrundes mit Abwasserinhaltsstoffen bestanden habe, andererseits ein Vermeiden weiterer Überläufe durch Entsorgung zur Kläranlage F. weder sinnvoll noch finanzierbar gewesen wäre, dass hier rasch gehandelt und dieses Ableiten ungereinigter Abwässer beendet werden müsse. Er habe damals versucht, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lage telefonisch zu schildern, Herr S. sei jedoch auf Urlaub gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass die selben Behördenvertreter, die ihm rund einen Monat zuvor zur Bedingung  gemacht hätten, dass jeder weitere Überlauf von Abwässern in den Törlgraben durch Entsorgungstransporte verhindert werden müsse, bei Schilderung der wahren Durchschlusssituation den Standpunkt eingenommen hätten, dieser Überlauf würde keine Gefahr bedeuten.

 

Eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes würde im Hinblick auf die errichtete provisorische Pflanzenkläranlage bedeuten, dass das von ihm durch ein kurzes Tauchrohr zur provisorischen Pflanzenkläranlage geführte belastete Durchflusswasser nun mittels eines erneuerten Überlaufrohrs in den Untergrund des Törlgrabens zu leiten wäre. Er könne sich nicht vorstellen, dass ein fachlich fundierter Behördenvertreter diese Art von Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes schlüssig begründen und verlangen könnte. Was jedoch die zur Vorbereitung einer Pflanzenkläranlage erforderlichen durchwachsenen Krainerwäne und Terrassierungen für die Anlage mehrerer Becken betrifft, waren diese mit naturschutzrechtlicher Bewilligung gebaut worden.

 

Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:

 

Der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teils des Karwendels im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden J., R. und Z. und der Gemeinden A., A., E. a. A., G., S., S., T., T. und V. zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Karwendel) ist im § 3 Abs 1 lit a zu entnehmen, dass im Naturschutzgebiet, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten ist:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, im Besonderen von baulichen Anlagen aller Art, soweit sie nicht nach lit b oder c verboten sind;

 

Im § 6 der selben Verordnung ist ausgeführt, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz betraft werden.

 

§ 20 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 idF LGBl Nr 50/2004 ist im § 20 ausgeführt, Abs 1 Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaftenn von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen Interesse gelegen ist.

 

§ 43 Abs 1 lit c TNatSchG bestimmt, dass derjenige, welcher ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 20 Abs 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 21 Abs 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

§ 34 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF normiert, dass zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit, die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde , zum Schutz von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde , durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen kann, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen kann. Darüber hinaus kann , nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen , auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

Abs 2

Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmten, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

 

§ 35 WRG normiert, dass zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinn des § 34 erlassen werden können.

 

§ 37 WRG normiert, dass auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung finden.

 

§ 137 Abs 1 lit 15 WRG normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und , sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt , mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen ist, wer dem gemäß § 33f Abs 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß § 34 Abs 1 und 2, § 35 und § 37 zum Schutz der Wasserversorgung von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs 2 oder den gemäß § 551 Abs 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwider handelt.

 

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass sein Projekt einer behördlichen Bewilligung bedarf. Dies ist einerseits bei der Besprechung bei den Herrenhäusern am 30.07.2003 eindeutig thematisiert worden. Auf Seite 5 des Protokolls, das anlässlich dieses Treffens verfasst wurde, hat der Berufungswerber wie folgt nachstehende Abschlussbemerkung getroffen: ?Ich bedanke mich für die Art der Durchführung und  betone, dass das Ziel dieser Zusammenkunft war, zu wissen, welche Unterlagen vorzubereiten waren bzw. welche Einreichungen erforderlich sind, um dieses Vorhaben gesetzeskonform abzuwickeln. Ich nehme auch die zusätzliche Forderung des ASV für Naturkunde zur Kenntnis, dass jegliche Auslichtung nach Absprache mit der BFI Hall zu erfolgen hat. Ich wäre dankbar, wenn mir zugestanden würde, anfängliche Arbeiten auch im Sinne der Wildbach- und Lawinenverbauung bereits in den kommenden Monaten beginnen zu können?. Ein Aktenvermerk vom 20.10.2003 führt aus, dass laut Auskunft von Herrn K. trotz fehlender Bewilligungen bereits Arbeiten durchgeführt worden sind. Wie schon zuvor ausgeführt, wurde dann am 18.11.2003 bei den Herrenhäusern in A. eine neuerliche Besprechung durchgeführt. Auch hier war der Berufungswerber anwesend und es wurde ihm eindeutig klar gemacht, dass keine weiteren Maßnahmen mehr durchgeführt werden dürften bis zur Einlangung eines Projektes. In der Folge ist dies jedoch nicht erfolgt. Es ist vom Berufungswerber auch in der Berufungsverhandlung nie bestritten worden, dass er wusste, dass er ein bewilligungspflichtiges Projekt vorzulegen gehabt hätte und dies nicht getan hat. Seine Behauptung, es sei Gefahr im Verzug vorgelegen, weshalb er ohne eine Bewilligung der Behörde abzuwarten, begonnen hätte, die Maßnahmen zu setzen, wurde insbesondere von F. L. stichhaltig entkräftet und kann so nicht stehen bleiben. Wäre tatsächlich Gefahr in Verzug vorgelegen, wäre auch eine Maßnahme wie der Neubau einer Pflanzenkläranlage nicht das effektive Mittel gewesen, um zielführend zu agieren, sondern hätte hier eine wesentlich schnellere Lösung gefunden werden müssen. Es ist dem Berufungswerber durchaus zuzugestehen, dass er keinen Schaden anrichten, sondern sogar einen Schaden verhindern wollte. Es ist auch in der Berufungsverhandlung durchaus klar geworden, dass der Berufungswerber keine bösen Absichten gehegt hat, als er die Bewilligung nicht eingeholt hat, sondern dass er eher hinsichtlich naturschutzrechtlicher Überlegungen idealistisch gehandelt hat. Trotzdem muss auch er sich an die gesetzlichen Vorschriften und Auflagen halten und kann nicht einfach agieren, ohne die entsprechenden Projektbewilligungen eingeholt zu haben.

 

Zweifelsfrei hat der Berufungswerber begonnen ein Vorhaben zu verwirklichen, nämlich eine Pflanzenkläranlage zu errichten, obwohl im § 43 Abs 1 lit c TNatSchG bestimmt ist, dass der eine Verwaltungsübertretung begeht, der ein solches Vorhaben ohne die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchführt. Außerdem hat der Berufungswerber gegen § 34 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 verstoßen, da er trotz Aufklärung durch die entsprechenden Beamten einfach eine Pflanzenkläranlage begonnen hat zu bauen und dadurch eine Maßnahme gesetzt hat, die vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen gewesen wäre oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürft hätte.

 

Der Berufungswerber war bis zuletzt nicht einsichtig und hat immer wieder auf ?Gefahr in Verzug? gepocht und dass niemand zu erreichen gewesen wäre bei den diversen Behörden. Hier muss er sich schon die Frage gefallen lassen, weshalb er dann nicht einfach schriftlich eine Eingabe vorbereitet und durchgeführt hat. Auch ist er als Vertreter des Vereins zur Rettung der Herrenhäuser nicht Eigentümer des Grundstückes gewesen und musste er schon bei der Verweigerung des E. Ö., seine Unterschrift zu geben, zur Kenntnis nehmen, dass aus dieser Errichtung der Pflanzenkläranlage nichts werden wird.

 

Der Berufungswerber hat vorsätzlich gehandelt. Als Akademiker und insbesondere als Univ-Professor. muss er einfach verstehen und wissen, dass er sich, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten der Behördenvertreter kein Ansuchen auf Bewilligung des Projekts einbringt, strafbar macht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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