Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn M N S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.02.2007, GZ: 15.1 27740/2006 , wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in D eine Betriebsanlage für Handelsgewerbe betrieben. Die Betriebsanlage liege im weiteren Schongebiet des Wasserwerkes F, sodass eine wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb erforderlich sei. Eine solche liege jedoch nicht vor. Er habe dadurch §§ 137 Abs. 2 Z 15 i.V.m.34 Abs. 2 WRG 1959 und § 6 i.V.m. § 3 Z 1 der VO d. LH
v. Stmk. v. 5.3.1963, LGBl Nr. 75/1963, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 365,--, im Uneinbringlichkeitsfall 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber vor, er habe ohnehin alle Planunterlagen erstellen lassen und reiche diese zur Bewilligung ein. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes fest: Der Berufungswerber betreibt auf den Gst. Nr., und, alle KG D, eine Betriebsanlage für die Ausübung des Handelsgewerbes, und zwar Handel mit LKW, Baumaschinen und PKW. Die Betriebsanlage, die im weiteren Schongebiet des Wasserwerkes F liegt, wurde mit Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 8.8.1994, GZ: 4.1 Z 30-1994, für die Güterbeförderung gewerberechtlich bewilligt. Ob auch eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Umstände so genau zu umschreiben, dass 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2.) die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b.) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu beschützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A). Gemäß § 6 der VO des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. März 1963 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde Graz im Raume F, LGBl Nr. 75/1963, bedürfen alle im § 3 Z 1, 2, 6 und 7 aufgezählten Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Gemäß § 3 Z 1 zit. VO bedarf unter anderem die Errichtung oder wesentliche Änderung von gewerblichen Anlagen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Bewilligungspflichtig ist somit die Errichtung oder Änderung einer Betriebsanlage, nicht jedoch der Betrieb selbst. Dies mag zwar in der Sache unbefriedigend sein, doch ist der Verordnungsgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass im Bewilligungsverfahren betreffend Errichtung der Anlage alle Maßnahmen für den Schutz des Grundwassers vorgesehen werden. Dass der Berufungswerber eine Änderung der Betriebsanlage, außer einer Umstellung von Containern, welche wasserrechtlich jedoch nicht relevant ist, vorgenommen hat, ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Wenn jedoch für die Errichtung der Betriebsanlage überhaupt keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, dann hätte die belangte Behörde dies im Spruch des Straferkenntnisses klar zum Ausdruck bringen müssen. Der erkennenden Behörde ist es jedenfalls verwehrt, eine Auswechslung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.