§ 137 Abs 1 Z 24 WRG stellt Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) unter Strafe, die ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen werden, oder bei denen die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen bzw die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung sieht also nicht vor, dass betriebliche Abwässer nur mit behördlicher Bewilligung in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden dürfen (zumal die Indirekteinleiterverordnung, BGBL II Nr 222/1998, die Abwässereinleitung nur bei bestimmten Arten von Betrieben für bewilligungspflichtig erklärt und die Strafbestimmung bei Zuwiderhandlung § 137 Abs 2 Z 5 WRG lautet). Eine Berichtigung des erstinstanzlichen Vorhaltes "ohne behördliche Bewilligung" durch Heranziehung eines zutreffenden Tatbestandselementes nach § 137 Abs 1 Z 24 WRG war mangels rechtzeitiger entsprechender Verfolgungshandlung ausgeschlossen.