TE UVS Steiermark 2002/05/27 30.1-16/2001

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn E G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 19.10.2001, GZ.: A 17-St-4.270/1999-1, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 16.6.1999 in Graz IV, Wiener Straße, die eigenmächtige Neuerung in Form der Einleitung der betrieblichen Abwässer vom Grundstück Nr., KG G, in den Kanal der Stadt Graz ohne behördliche Bewilligung vorgenommen worden ist. Er habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 24 iVm § 32b Abs. 1 und § 33b Abs. 3 WRG verletzt und wurde über ihn gem. § 137 Abs. 1 Z 24 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.--  (726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte E G vor, er habe sofort bei Baubeginn seiner Betriebsanlage um alle Bewilligungen angesucht. Die erforderliche Bewilligung liege seit Juli 2000 vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu Nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs. 2 Z 1VStG entfallen. Gemäß § 32b Abs. 1 WRG bedürfen Indirekteinleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist gem. § 32b Abs. 2 nicht erforderlich. Der Vorwurf, die Einleitung sei ohne behördliche Bewilligung erfolgt, ist somit verfehlt, da die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine privatrechtliche Vereinbarung, aber keine behördliche Bewilligung darstellt.

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 24 vorgeworfen. Dieser Bestimmung zufolge begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der Einleitungen (§32b) in eine Kanalisation vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

Ein derartiger Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber jedoch in keiner Phase des Verfahrens gemacht, sodass es der erkennenden Behörde verwehrt ist, den Spruch zu ändern, da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Berufung war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Indirekteinleiter Kanalisation Betrieb Abwässer Zustimmungspflicht Bewilligungspflicht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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