RS UVS Tirol 2002/10/04 2001/13/124-4

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Veröffentlicht am 04.10.2002
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Rechtssatz

Auch am 29.12.2000 war im Abwasser der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG der mit 100 µg/l festgelegte Grenzwert für den Summenparameter BTXE um 92 µg/l überschritten.

 

Zu Spruchpunkt 2.) brachte der Berufungswerber jedoch vor, dass der BTXE Grenzwert am 29.12.2000 ausschließlich aufgrund einer urplötzlichen, bisher nicht bemerkten Undichtheit innerhalb des Abwasserbeckens der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG an der Anschlussstelle zur Rohrdurchführung überschritten worden sei.

 

Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es sich bei einer Übertretung nach § 32 Abs 1 WRG um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte (§ 30 Abs 2) führt. Eine störfallbedingte Gewässerverunreinigung gehört nicht dazu; sie erfüllt gegebenenfalls - bei mangelnder Störfallvorsorge - das Tatbild des § 31 Abs 1 WRG (VwGH 02.10. 1990, 89/07/0168).

 

Da im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, dass das Abwasser der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG am 29.12.2000 beabsichtigt und plangemäß in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wurde, ist das Tatbild des § 32b Abs 1 iVm § 33b Abs 3 WRG nicht erfüllt und war aus diesem Grund das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2.) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Ob der Berufungswerber im konkreten Fall für eine mangelnde Störfallvorsorge verantwortlich war oder nicht, kann hingegen dahingestellt bleiben, zumal ihm diesbezüglich innerhalb der Verjährungsfrist kein tauglicher Schuldvorwurf gemacht worden ist.

Schlagworte
störfallbedingte, Gewässerverunreinigung, BTXE, Grenzwert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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