Bedarf nach einer Schongebietsverordnung die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Betriebsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung, wird deren Betrieb selbst nicht für bewilligungspflichtig erklärt. Daher lässt ein Vorhalt, wonach es der Betreiber einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage im weiteren Schongebiet zu verantworten habe, dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, noch keinen Verstoß gegen die Schongebietsverordnung erkennen. Eine Auswechslung des Tatvorwurfes (etwa dahingehend, dass der Betreiber die Anlage ohne Bewilligung errichtet hätte), ist dem UVS verwehrt.