Norm
IO §28Rechtssatz
Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat, vielmehr kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. Eine Benachteiligung ist schon dann gegeben, wenn ein Teil des als Erlös empfangenen Bargeldes nicht zur konkursmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020