Norm
KO §27Rechtssatz
Von einer nach § 27 KO anfechtbaren Rechtshandlung kann das Vermögen eines Gemeinschuldners auch dann betroffen werden, wenn Objekt der Rechtshandlung letztlich ein Vermögenswert ist, der selbst nicht dem Gemeinschuldner gehört, wohl aber Gegenstand eines zum gemeinschuldnerischen Vermögen bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses ist (zB Verschaffungsanspruch des Gemeinschuldners auf eine ihm bereits verkaufte, aber noch nicht übergebene Sache - betroffener Vermögenswert ist Übergabeanspruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064450Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00239_7300000_001