Norm
KO §27Rechtssatz
Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter § 235 Abs 4 ZPO fällt, sondern nach Abs 3 zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039616Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0010OB00088_6800000_002