RS OGH 1987/7/9 7Ob618/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

KO §27
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Die Klage ist nicht unschlüssig, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlung angefochten und welcher Anfechtungstatbestand behauptet wird und, wenn sie nur ein Leistungsbegehren, nicht aber auch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthält. Auch der Umstand, daß der Kläger nicht die Pfandbestellung, sondern die darüber errichtete Urkunde wegen Begünstigung anficht, macht sein Vorbringen noch nicht unschlüssig, da völlig klar ist, was damit gemeint ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037928

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00618_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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