Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Es gibt außerhalb der Anfechtungsrechtes der KO bzw AnfO keinen allgemeinen Rechtssatz, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen, und keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Mitgläubiger Bedacht zu nehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Gläubigers stellt ohne den Hinzutritt weiterer Umstände keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012