Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Die Konkurseröffnung als rechtsgestaltende Tatsache wirkt für die Zukunft und erzeugt keine Rückwirkungen. Dieser Grundsatz erfährt durch die gesetzliche Regelung gewiße Ausnahmen, zu denen unter anderem der Eintritt der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners aus der Zeit vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gehört. Verfahrensrechtlich erzeugt die Eröffnung eine Monopolisierung der Anfechtungsbefugnis beim Masseverwalter. Diese verfahrensrechtliche Wirkung macht aber einen vor Konkurseröffnung entstandenen Anfechtungsanspruch nicht zur Massenforderung. ( Hier:
Anspruch auf Duldung der Versteigerung der Liegenschaft unbeschadet des § 364 c ABGB ) .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010737Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0050OB00310_7900000_001