Beisatz: Dazu gehören auch widerrechtliche Handlungen oder auch die Zwangsvollstreckung. Auch eine Deckung, die ohne Zutun des Gemeinschuldners gegen seinen Willen erlangt worden ist, kann der Anfechtung unterliegen. Demnach kann auch ein rechtswidriges Verhalten die Anfechtung rechtfertigen. (T1)
Beisatz: Auch Treuhandvereinbarungen sind daher anfechtbare Rechtshandlungen. Unbeachtlich ist, ob es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um ein Scheingeschäft handelt. (T2)
Auch; Beisatz: Unter Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsnormen ist jede gewollte Handlung zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorruft. (T3)