RS OGH 1985/11/14 6Ob679/85, 8Ob48/00t, 3Ob99/12y, 3Ob95/13m, 17Ob11/21y

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

KO §27
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Die bloße Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen (hier der §§ 28 ff KO) reicht keineswegs aus, um das zur Dartuung der angefochtenen Rechtshandlung und des Anfechtungstatbestandes erforderliche Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Vielmehr ist ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand nur dann und soweit zu prüfen, als er durch die Sachverhaltsbehauptungen gedeckt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Klagevorbringen, Klagsvorbringen, Schlüssigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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