Norm
KO §27Rechtssatz
Die bloße Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen (hier der §§ 28 ff KO) reicht keineswegs aus, um das zur Dartuung der angefochtenen Rechtshandlung und des Anfechtungstatbestandes erforderliche Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Vielmehr ist ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand nur dann und soweit zu prüfen, als er durch die Sachverhaltsbehauptungen gedeckt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klagevorbringen, Klagsvorbringen, SchlüssigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022