Norm
KO §27Rechtssatz
Das Begehren der Anfechtungsklage muss insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten; sein Fehlen macht das Klagebegehren nicht unschlüssig. Nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren notwendig (Ablehnung der Entscheidungen JBl 1986,665 und 3 Ob 632/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019