Das Einkommen des Beschwerdeführers im Streitjahr 1991 errechnet sich wie folgt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 200 S Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1,461.749 S Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1,357.057 S Gesamtbetrag der Einkünfte 2,819.006 S Sonderausgaben - 26.000 S Einkommen 2,793.006 S Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich ... mehr lesen...
Das Einkommen des Beschwerdeführers im Streitjahr 1991 errechnet sich wie folgt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 200 S Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1,461.749 S Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1,357.057 S Gesamtbetrag der Einkünfte 2,819.006 S Sonderausgaben - 26.000 S Einkommen 2,793.006 S Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §37 Abs1 Z3;EStG 1988 §37 Abs1 Z4;EStG 1988 §38 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/22 93/15/0020 1 Stammrechtssatz § 2 Abs 2 EStG 1988 sieht ebenso wie ihre Vorläuferbestimmungen ein ZWEIFSTUFIGES Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §37 Abs1 Z3;EStG 1988 §37 Abs1 Z4;EStG 1988 §38 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/22 93/15/0020 1 Stammrechtssatz § 2 Abs 2 EStG 1988 sieht ebenso wie ihre Vorläuferbestimmungen ein ZWEIFSTUFIGES Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §37 Abs1 Z3;EStG 1988 §37 Abs1 Z4;EStG 1988 §38 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/22 93/15/0020 1 Stammrechtssatz § 2 Abs 2 EStG 1988 sieht ebenso wie ihre Vorläuferbestimmungen ein ZWEIFSTUFIGES Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen ... mehr lesen...
Auf Grund eines am 11. Mai 1987 abgeschlossenen Vertrages erwarb Mag. Erich S. (nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde "als allein zeichnungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer einer noch zu gründenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.") von der Dr. Werner H. Steuerberatungsgesellschaft KG (im folgenden: KG) zum 30. Juni 1987 den - aus den in einer Anlage der Vertragsurkunde genannten Klienten bestehenden - Klientenstock der KG. Der Kaufpreis wurde - je nach Maßgabe allfäl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §10;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Im Erwerb des größten Teiles des Klientenstockes eines Steuerberaters ist der für den Betriebserwerb ausschlaggebende Umstand zu sehen. Diesfalls liegt ein bloßer Unternehmerwechsel vor, in welchem Fall die investitionsfördernde steuerliche Begünstigung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §10;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsveräußerung ist nicht die Frage der Bestimmbarkeit bzw Bewertbarkeit einzelner Geschäftsbeziehungen zwischen Wirtschaftstreuhänder und Klienten und ihres Charakters als selbständige Wirtschaftsgüter maßge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §10;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Neben dem Erwerb des größten Teiles des Kundenstockes des Veräußerers sprechen auch andere Umstände, so zB die Übernahme bestehender Dienstverhältnisse, Beibehaltung der Betriebsräumlichkeiten, Übernahme der Büroeinrichtung, des Telefonanschlusses und d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Eine Betriebsveräußerung setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Be... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte bezieht unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 bzw. 1988 ermittelt. Er wurde am 4. Juni 1986 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Gegen den Versicherer des am Unfall Schuldtragenden führte der Mitbeteiligte einen Schadenersatzprozeß. Am 21. Dezember 1988 erfolgte ein außergerichtlicher mündlicher Vergleich mit dem Versicherer, dem wechselseitige Bestätigungsschreiben der Vergleichsparteien an den beiden nächsten Tagen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §32 Z1 lita;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z4;EStG 1988 §32 Z1 lita;EStG 1988 §37 Abs1;EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Ist ein Entschädigungsbetrag iSd § 32 Z 1 lit a EStG 1972 in zwei Teilbeträgen in jeweils verschiedenen Veranlagungszeiträumen zugeflossen, so fehlt es an der für die Außerordentlichkeit und damit die Inanspruchnahme des ermäß... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist für eine Versicherungsanstalt tätig. Vertragliche Grundlage für seine Tätigkeit waren ein "Vertretervertrag" vom 1. Juni 1965 und ein mit 1. August 1976 abgeschlossener "Dienstvertrag" (der u.a. den Hinweis enthielt, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1965 Angestellter des Außendienstes der Versicherungsanstalt sei). Im "Vertretervertrag" hatte der Beschwerdeführer "nebenberuflich und selbständig" die Vertretung der Versicherungsanstalt für die Ortsgemein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23;EStG 1972 §24 Abs1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z1;EStG 1972 §47 Abs3;EStG 1972 §67 Abs1;
Rechtssatz: Zu den sonstigen Bezügen gehören auch Stockablösen, durch die Folgeprovisionsansprüche aus der Betreuung des Eigenstockes eines nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreters in Form einer Einmalzahlung abgegolten werden (Hinweis: Quantsc... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob das dem Mitbeteiligten, einem praktischen Arzt, seitens des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zugeflossene Krankengeld im Ausmaß von S 18.200,-- der Steuerbegünstigung des § 37 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 EStG 1988 unterliegt. Die belangte Behörde bejahte dies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid mit der Begründung: , daß es sich bei der Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988, der zufolge der "Hälftesteuer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1 lita;EStG 1988 §37 Abs1 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/13/0086 2 Stammrechtssatz Daß es sich bei der Formulierung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 um kein Redaktionsversehen handelt, geht daraus hervor, daß der Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1988 eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten An... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob das dem Mitbeteiligten, einem praktischen Arzt, seitens des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zugeflossene Krankengeld im Ausmaß von S 18.200,-- der Steuerbegünstigung des § 37 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 EStG 1988 unterliegt. Die belangte Behörde bejahte dies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid mit der Begründung: , daß es sich bei der Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988, der zufolge der "Hälftesteuer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1 lita;EStG 1988 §37 Abs1 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/13/0086 2 Stammrechtssatz Daß es sich bei der Formulierung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 um kein Redaktionsversehen handelt, geht daraus hervor, daß der Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1988 eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten An... mehr lesen...
Mit notariellem Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 15. Jänner 1987 erwarb der Beschwerdeführer, ein praktischer Arzt, von seinen Eltern die ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft und traf laut Punkt "Zweitens" mit seinem Vater, dem praktischen Arzt Dr. A, folgende Vereinbarung: "Herr Medizinalrat Doktor H übergibt weiters dem Sohn Herrn Doktor A und dieser übernimmt vom Ersteren dessen ärztliche Praxis in B, bestehend aus dem betrieblichen Teil des Gebäudes mit dem Buchwert zum 3... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0083 E 4. April 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Veräußerung des ganzen Betriebs setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt und Universitätslehrer. In den Streitjahren erhielt er im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einnahmen aus "Lizenzgebühren" von der I. AG. Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens wurde hiezu vom Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 21. Juli 1989 erläuternd ausgeführt, daß sich seit dem Jahre 1972 ein Forscherteam, dem der Beschwerdeführer und andere Personen angehört hätten, im Rahmen seiner universitären Forschung damit beschäftig... mehr lesen...
Index: 26/03 Patentrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §38 Abs4;PatG 1970 §2 Z2;
Rechtssatz: Ausführungen betreffend die Nichtanerkennung des Halbsteuersatzes für Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("Lizenzgebühren") für die Erfindung (Fibrinkleber für die Verwendung als Gewebekleber) eines Ärzteteams, für welche kein Patentschutz bestand. Der Patentschutz bezog sich ledi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Jahren 1980 bis 1987 erklärte er sechsmal, die Gewinnermittlungsart gewechselt zu haben, und zwar zum 1. Jänner 1980, 1981, 1982, 1983, 1986 und 1987. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von jener nach § 4 Abs 3 EStG 1972 auf jene nach § 4 Abs 1 EStG 1972 sowie umgekehrt erfolgte jeweils freiwillig. Anläßlich einer für die Jahre 1981 bis 1985 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua fe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z3;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Dem Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, steht es frei, seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 oder § 4 Abs 3 EStG 1972 zu ermitteln. Diese Wahl trifft der Steuerpflichtige bereits mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war an der P. GmbH, deren Stammkapital S 500.000,-- betrug, mit einem Geschäftsanteil im Nominalbetrag von S 475.000,-- beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom 26. September 1985 veräußerte sie den Geschäftsanteil um den Betrag von S 80,250.000,--, wovon der Beschwerdeführerin S 68,750.000,-- im Jahre 1985, der Restbetrag von S 11,500.000,-- aber im Jahre 1986 zuflossen. Während für die Einkünfte aus der Veräußerung dieser wesentlichen Beteiligung (§ 31 EStG 1972) ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: AbgÄG 1985;B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §19;EStG 1972 §31;EStG 1972 §37 Abs1 idF 1985/557;EStG 1972 §37 Abs2 idF 1985/557;EStG 1972 §37 Abs4 idF 1985/557;
Rechtssatz: Soweit die Bestimmungen des § 37 Abs 1, des § 37 Abs 2 und des § 37 Abs 4 EStG 1972 idF des AbgÄG 1985 auf das Streitjahr 1986 anzuwenden ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte, ein Facharzt, erklärte in der Einkommensteuererklärung für 1990 sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wies er unter den Einnahmen eine "Krankenunterstützung Ärztekammer" in Höhe von S 95.600,-- aus. In einem gleichzeitig vorgelegten Lohnzettel der Wiener Gebietskrankenkasse wurden nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 besteuerte Beträge in Höhe von S 112.896,-- ausg... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte, ein Facharzt, erklärte in der Einkommensteuererklärung für 1990 sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wies er unter den Einnahmen eine "Krankenunterstützung Ärztekammer" in Höhe von S 95.600,-- aus. In einem gleichzeitig vorgelegten Lohnzettel der Wiener Gebietskrankenkasse wurden nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 besteuerte Beträge in Höhe von S 112.896,-- ausg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1 lita;EStG 1988 §37 Abs1 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Daß es sich bei der Formulierung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 um kein Redaktionsversehen handelt, geht daraus hervor, daß der Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1988 eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften ist, die sonst, verteilt auf mehrere Wirtschafts... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §32 Z1 lita;EStG 1988 §37 Abs1 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Dem EStG 1988 ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, daß dessen Gesetzgeber - entgegen seiner (gegenüber dem EStG 1972) einschränkenden Auffassung über das Erfordernis einer Progressionsmilderung - gerade für das Krankengeld der selbständig Erwerbstätigen... mehr lesen...