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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §32 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 5. März 1993, Zl 6/1 - 1034/93-07, betreffend Einkommensteuer 1991 (mitbeteiligte Partei: Dr. R in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob das dem Mitbeteiligten, einem praktischen Arzt, seitens des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zugeflossene Krankengeld im Ausmaß von S 18.200,-- der Steuerbegünstigung des § 37 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 EStG 1988 unterliegt. Die belangte Behörde bejahte dies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß es sich bei der Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988, der zufolge der "Hälftesteuersatz" nur für solche Krankengelder gewährt werden könne, die für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren geleistet werden, um ein Redaktionsversehen handle.
Der beschwerdeführende Präsident macht in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der oben aufgezeigten Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. März 1994, 93/13/0086, beschäftigt und ist darin zur Ansicht gelangt, daß ein auch im damaligen Beschwerdefall von der belangten Behörde angenommenes Redaktionsversehen hinsichtlich der bezughabenden gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben ist. Die unter anderem vorgesehene Voraussetzung, daß Krankengeld für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren geleistet wird, muß daher zur Gewährung der betreffenden Steuerbegünstigung erfüllt sein.
Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall aber unbestritten nicht erfüllt ist, rügt der beschwerdeführende Präsident die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Recht.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus den oben angeführten Erwägungen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130087.X00Im RIS seit
20.11.2000