RS Vwgh 1994/10/25 90/14/0184

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
EStG 1972 §47 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs1;

Rechtssatz

Zu den sonstigen Bezügen gehören auch Stockablösen, durch die Folgeprovisionsansprüche aus der Betreuung des Eigenstockes eines nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreters in Form einer Einmalzahlung abgegolten werden (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 8 zu § 67). Diese Stockablösen sind keine Zahlungen für die Ablöse eines "good will" des nichtselbständigen Versicherungsvertreters, sondern stellen die in einem Jahr erfolgte Ablöse des Anspruches auf künftige Zahlungen aus dem Titel der Folgeprovisionen als Abgeltung für vergangene Dienstleistungen und damit eine Entlohnung für eine Tätigkeit dar, die sich über mehrere Jahre erstreckte (Hinweis E 8.1.1974, 1276/73). Die Einkünfte aus einer Stockablöse sind damit auch einheitlich mit dem zugrundeliegenden Dienstverhältnis zu beurteilen und nicht etwa als Einkünfte aus einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit abzuspalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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