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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23;Rechtssatz
Zu den sonstigen Bezügen gehören auch Stockablösen, durch die Folgeprovisionsansprüche aus der Betreuung des Eigenstockes eines nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreters in Form einer Einmalzahlung abgegolten werden (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 8 zu § 67). Diese Stockablösen sind keine Zahlungen für die Ablöse eines "good will" des nichtselbständigen Versicherungsvertreters, sondern stellen die in einem Jahr erfolgte Ablöse des Anspruches auf künftige Zahlungen aus dem Titel der Folgeprovisionen als Abgeltung für vergangene Dienstleistungen und damit eine Entlohnung für eine Tätigkeit dar, die sich über mehrere Jahre erstreckte (Hinweis E 8.1.1974, 1276/73). Die Einkünfte aus einer Stockablöse sind damit auch einheitlich mit dem zugrundeliegenden Dienstverhältnis zu beurteilen und nicht etwa als Einkünfte aus einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit abzuspalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011