Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §32 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/13/0086 2Stammrechtssatz
Daß es sich bei der Formulierung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 um kein Redaktionsversehen handelt, geht daraus hervor, daß der Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1988 eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften ist, die sonst, verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden, zu erfassen wären (Hinweis E 23.6.1992, 88/14/0053, zu § 37 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130087.X01Im RIS seit
20.11.2000