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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Rechtssatz
Dem Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, steht es frei, seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 oder § 4 Abs 3 EStG 1972 zu ermitteln. Diese Wahl trifft der Steuerpflichtige bereits mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung, wobei bloße Bestandsübersichten zum Schluß eines (Wirtschaftsjahres) Jahres nicht genügen (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140173.X01Im RIS seit
20.11.2000