RS Vwgh 1994/3/16 93/13/0086

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §32 Z1 lita;
EStG 1988 §37 Abs1 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Daß es sich bei der Formulierung des § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 um kein Redaktionsversehen handelt, geht daraus hervor, daß der Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1988 eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften ist, die sonst, verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden, zu erfassen wären (Hinweis E 23.6.1992, 88/14/0053, zu § 37 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130086.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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