Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs2;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Besondere Umstände wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit werden im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, deren Notwendigkeit ergibt sich aber aus dem Zwangsläufigkeitsbegriff des § 34 Abs 3 EStG 1988. Damit können etwa Aufwendungen für die Haushaltshilfe eines Alleinstehenden... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr außergewöhnliche Belastung durch das Schulgeld für das Auslandsstudium eines seiner Söhne geltend. Dieser habe ab dem Wintersemester 1990 an der Universität in Denver studiert, um dort den Grad eines Bachelor of Service in Business Administration mit Schwerpunkt Hospitality Management und Tourism zu erwerben. Die Studiendauer betrage vier Jahre, bei Verlängerung um ein Jahr könne noch der Grad des Masters of Business Administration erreic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Mittelschullehrer und unterrichtet an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt die Fächer Staatsbürger- und Rechtskunde. Für die Teilnahme an zwei "pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen" machte er in einem Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1988 Kosten im Gesamtbetrag von S 5.880,-- (jeweils S 2.940,--) als Werbungskosten geltend. Nach den Teilnahmebestätigungen dauerten die Veranstaltungen jeweils sechs Arbeitstage und dienten dem Ziel de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Lehrer an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen eines Lohnsteuerfreibetragsantrages für das Kalenderjahr 1987 machte er Werbungskosten von insgesamt S 59.230,-- für Fortbildung geltend. Diese Kosten waren für die Teilnahme an drei psychologischen Seminaren angefallen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, daß diese Aufwendungen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1972 seien und lehnte die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluß auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die BERUFSCHANCEN erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muß es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Ausw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 16... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0037; E 26.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/29 90/14/0215 2 Stammrechtssatz Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte für 1987 und für 1988 beim Finanzamt gemäß § 72 Abs. 2 lit. b EStG 1972 die Durchführung des Jahresausgleiches. Dabei begehrte er (erstmals) die steuermindernde Berücksichtigung nachstehend genannter Zahlungen an eine Möbeltischlerei als Werbungskosten: Für 1987: S 35.000,-- für "Ergänzungsschränke für Büroraum sowie Unterschrank mit Auszügen und Ablagefächern" für 1988: S 29.640,-- für Holzdecke im Büroraum und Ordnerschrank ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes wird grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Eheschließung fällig. In Ausnahmefällen ist aber auch schon eine frühere Hingabe (im Jahr der Leistung) zwangsläufig, wenn ein hinreichend naher zeitlich... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1221;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Der Heiratsausstattungsanspruch nach § 1220 ABGB beruht auf der Unterhaltspflicht der Eltern (Großeltern). Er ist als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar (Hinweis OGH ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Die Änderung der Rechtslage durch das EStG 1988 bedeutet ua, daß die Hingabe der Heiratsausstattung nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe ZWANGSLÄUFIG noch im Jahr 1988 erfolgte (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0121). ... mehr lesen...
Aus der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Ausfertigung der bekämpften Berufungsentscheidung ergibt sich im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen folgendes: Der Beschwerdeführer leistete im Februar 1990 an seine in Deutschland befindliche, am Parkinson Syndrom erkrankte Mutter einen Unterstützungsbeitrag von DM 6.000,-- und machte hiefür im Antrag zur Durchführung eines Jahresausgleiches einen Betrag von umgerechnet S 42.598,52 als Sonderausgabe iS des § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §18 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §20 Abs3;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 könnten durch Erkrankung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen entstehen, die das Merkmal einer dauernden Las... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter und als Betriebsprüfer tätig. Während des Besuches eines EDV-Grundkurses im Bildungszentrum der Finanzverwaltung in Wien kaufte er einen gebrauchten Personal-Computer (Kaufpreis S 14.400,--). Das Gerät ist in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgestellt. Beim Jahresausgleich 1987 beantrage der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Computers im Wege der AfA (S 4.300,-- nach Abzug eines Anteiles für die private Nutzu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 16... mehr lesen...
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte im Jahr 1984 einen Kredit in Höhe von 700.000,-- aufgenommen, um einen Gastgewerbebetrieb (Cafe) zu eröffnen und somit selbständig tätig zu sein, wobei der Beschwerdeführer - nach den Sachverhaltsfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid - auf Verlangen der Bank als Solidarschuldner beigetreten war. Der Gastronomiebetrieb führte ausschließlich zu Verlusten und wurde deshalb im Jahr 1987 eingestellt. Der Beschwerdeführer leistete Kreditr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/14/0105 1 Stammrechtssatz Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Quantschnigg vertretene Auffassung (Hinweis ÖStZ 1992, 339; Lohnsteuerrichtlinien 1992, Randzahl 568) nicht, Bürgschaftszahlungen in Zusammenhang mit einer Existenzbedrohung naher Angehöriger könnten im Hinblic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantragte in der Einkommensteuererklärung einen Betrag von 222.000 S an Unterhaltszahlungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung seiner vier Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Betrag wurde folgendermaßen aufgeschlüsselt: Name des Kindes Ausbildung in Zeitraum mtl Betrag total Siegfried D Graz 1.1.-31.12 5.000 S 60.000 S Claudia R Graz 1.1.-31.12 5.000 S... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs2;EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/03/18 90/14/0256 1 Stammrechtssatz Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 stellen beispielsweise Krankheitskosten dar, da in eine... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Geschäftsleiter einer Bank Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für sein im Wintersemester 1984/85 an der Universität Innsbruck begonnenes Studium der Studienrichtung Rechtwissenschaften in Höhe von S 40.557,-- (Kilometergelder in Höhe von S 32.418,-- und Tagesgelder in Höhe von S 8.139,--) als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid wurden die genannten Aufwendungen nicht als We... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, § 16 Textziffer 220, Stichwort "Fortbildung") zählen Aufwendungen für di... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1991 jeweils außergewöhnliche Belastungen infolge Inanspruchnahme aus einer seinerzeit für ihren inzwischen geschiedenen Ehegatten abgegebenen Bürgschaft geltend (1986 S 1,284.921,--; 1987 S 307.430,--; 1988 S 1,806.934,--; 1989 S 1,297.686,--; 1990 S 1,100.000,--; 1991 S 1,260.000,--). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde diesen Zahlungen die A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §34;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Quantschnigg vertretene Auffassung (Hinweis ÖStZ 1992, 339; Lohnsteuerrichtlinien 1992, Randzahl 568) nicht, Bürgschaftszahlungen in Zusammenhang mit einer Existenzbedrohung naher Angehöriger könnten im Hinblick auf § 34 Abs 7 EStG 1988 (Hinweis VfGH 12.12.1991, G 290/91, und n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für 1989 und 1990, nachdem der Beschwerdeführer Alimentationszahlungen an seine beiden minderjährigen Söhne aus erster Ehe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte. Die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen sei durch § 34 Abs. 7 EStG 1988 eingeschränkt. Der Antrag betreffe ausschließlich laufende Unt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs2;EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 stellen beispielsweise Krankheitskosten dar, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde der die Ko... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Vertragslehrer an der Landesberufsschule in X. Er wohnt in diesem Ort. Um ihm die Möglichkeit zu geben, dem Dienstvertrag gemäß fristgerecht die Lehramtsprüfung für Berufsschulen abzulegen, wurde der Beschwerdeführer vom Dienstgeber unter Fortzahlung der Bezüge zum Zwecke des Besuches des zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges für die Lehramtsprüfung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz für das Schuljahr 1986/1987 beurlaubt (vgl. § 4 Landesv... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/03 Vertragsbedienstetengesetz64/03 Landeslehrer
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §34 Abs7;LandesvertragslehrerG 1966 §4;VBG 1948 §29a idF 1977/319; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 36;
Rechtssatz: Die Bildungsstätte (Berufspädagogische Akademie des Bundes) ist während des Sonderurlaubs (§ 4 Landesvertra... mehr lesen...