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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Besondere Umstände wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit werden im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, deren Notwendigkeit ergibt sich aber aus dem Zwangsläufigkeitsbegriff des § 34 Abs 3 EStG 1988. Damit können etwa Aufwendungen für die Haushaltshilfe eines Alleinstehenden nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sich dieser aus tatsächlichen Gründen (insbesondere Krankheit) der Beschäftigung einer Haushaltshilfe NICHT ENTZIEHEN kann (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34). Auch im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern könnten die Aufwendungen für die Haushälterin unter Beachtung des § 34 Abs 7 EStG 1988 nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese zB wegen Alter oder Krankheit betreuungsbedürftig wären (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130207.X01Im RIS seit
20.11.2000