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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 könnten durch Erkrankung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen entstehen, die das Merkmal einer dauernden Last erfüllen, jedoch steht einem Abzug dieser Aufwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972 entgegen (Hinweis E 6.5.1980, 3350/79). Diese Rechtsprechung ist auch auf die insoweit gleiche Rechtslage nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 Z 4 und § 20 Abs 3 EStG 1988 anzuwenden. Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen an unterhaltsberechtigte Personen können allenfalls als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs 7 EStG 1988 behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150062.X01Im RIS seit
20.11.2000