Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommende Aufwendungen sind in der Regel bestimmungsgemäß Kosten der Lebensführung. Das Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 als solches kann daher einer Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Bela... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z4 idF 1992/312;
Rechtssatz: Das vom Abgabepflichtigen für den Schulbesuch seiner Kinder bezahlte Schulgeld ist vor dem Hintergrund der im Streitjahr 1993 anzuwendenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 wurde die Einkommensteuer des Streitjahres 1995 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben (Lebensversicherungsprämien von 31.180 S und Kirchenbeiträge von 1.000 S) festgesetzt. Für die beiden in Graz studierenden Söhne Peter R. und Siegfried D. wurden die Pauschbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sowie für das nicht haushaltszugehörige Kind Siegfried D. der Unterhaltsab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199814015... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199814015... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199814015... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Kinderarzt. In der Einkommensteuererklärung 1999 führte er an, die Unterhaltslasten gegenüber sechs Kindern (davon fünf haushaltszugehörige Kinder) betrügen 458.450 S. Er begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer fest. Sie berücksichtige die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung: verwies sie auf § ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §33;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;EStG 1988 §97 Abs1;EStG 1988 §97 Abs2;
Rechtssatz: Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §33;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;EStG 1988 §97 Abs1;EStG 1988 §97 Abs2;
Rechtssatz: Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §33;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;EStG 1988 §97 Abs1;EStG 1988 §97 Abs2;
Rechtssatz: Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 Unterhaltszahlungen in Höhe von 69.000 S an seinen im Jahr 1989 geborenen, nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren aufgehoben sei, lebenden Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 erkannte das ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 Unterhaltszahlungen in Höhe von 69.000 S an seinen im Jahr 1989 geborenen, nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren aufgehoben sei, lebenden Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 erkannte das ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Behinderung seines Sohnes beantragte Aufwendungen bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Jahresausgleiches für das Jahr 1993 als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Die geltend gemachten Ausgaben für den im Jahr 1970 geborenen Sohn, für den die erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder gewährt wurde, betrugen insgesamt 63.980 S und setzten sich einerseits aus Ko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs3;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7;EStG 1988 §35;EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1988/675 §5;
Rechtssatz: Aus den ErläutRV zum § 34 EStG 1988 in der Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) ergibt sich, dass Ausgaben für eine Krankheit bzw Behinderung von Kindern unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche B... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 mit der Begründung: ab, zwar mindere die ihm für seine drei Kinder obliegende Unterhaltsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nichtsdestoweniger könne der als Unterhalt geltend gemachte Betrag auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 steuerlich nicht... mehr lesen...
Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte ... mehr lesen...
Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0191 E 5. April 2001
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsäch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §4 Abs2 lita Z2;B-VG Art140 Abs7;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0223 E 5. April 2001
Rechtssatz: Aus § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO ergibt sich, dass der Tatbestand (Entstehen de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 mit der Begründung: ab, zwar mindere die ihm für seine drei Kinder obliegende Unterhaltsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nichtsdestoweniger könne der als Unterhalt geltend gemachte Betrag auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 steuerlich nicht... mehr lesen...