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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Die Änderung der Rechtslage durch das EStG 1988 bedeutet ua, daß die Hingabe der Heiratsausstattung nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe ZWANGSLÄUFIG noch im Jahr 1988 erfolgte (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X04Im RIS seit
20.11.2000