Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 mit der Begründung: ab, zwar mindere die ihm für seine drei Kinder obliegende Unterhaltsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nichtsdestoweniger könne der als Unterhalt geltend gemachte Betrag auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 steuerlich nicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0191 E 5. April 2001
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsäch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §4 Abs2 lita Z2;B-VG Art140 Abs7;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0223 E 5. April 2001
Rechtssatz: Aus § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO ergibt sich, dass der Tatbestand (Entstehen de... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §4 Abs2 lita Z2;B-VG Art140 Abs7;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0223 E 5. April 2001
Rechtssatz: Aus § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO ergibt sich, dass der Tatbestand (Entstehen de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer reichte für die Jahre 1991 und 1992 Einkommensteuererklärungen ein, in welchen er als Beruf Regisseur, Autor sowie "Kinderbeauftragter" anführte. Als Betriebsausgaben machte er u.a. Ausgaben für eine Tageszeitung (Abonnement der Kleinen Zeitung) und eine Zeitschrift (Abonnement des Profil) sowie für Bücher geltend. Des Weiteren machte er für das Jahr 1992 das Schulgeld, das er für seine Tochter an die Waldorfschule zu entrichten hatte, als außergewöhnliche Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Abgabepflichtigen erfolgte als Unterhaltsleistung an seine Tochter. Kosten der Berufsausbildung würden aber bei der Unterhaltsberechtigten, wäre sie die Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen (Hinweis E 18.2.1999, 97/15/0047). Daher kann aber auch das vom ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer eines amerikanischen Unternehmens und hatte in den Streitjahren auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine beiden Söhne, die ihre Berufsausbildung in Belgrad in Angriff genommen hatten, erhielten nach dem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Österreich keine Aufenthaltsbewilligung und setzten ihr Studium deshalb an einer amerikanischen Universität fort. In seinen Einkommensteuererklärungen für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0256 E 19. Juli 2000
Rechtssatz: Wenn den Kindern des Steuerpflichtigen durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Wohnsitzstaat ihrer Eltern die Fortsetzung ihrer Ausbildung getrennt von ihren Eltern aufgezwungen wurde, begründete dies einen Umstand, der die Kosten de... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Rechtssatz: Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte
Norm: schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
Rechtssatz: Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte
Norm: schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Der in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit, die der Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte, waren im Jahr 1996 negativ. Weil über Klagen betreffend Honoraransprüche des Beschwerdeführers noch nicht entschieden war und über weitere Honoraransprüche ... mehr lesen...
Der in Salzburg wohnhafte Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finanzbeamter und solche aus selbständiger Arbeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Gebäudeschätzungen. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit, die der Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte, waren im Jahr 1996 negativ. Weil über Klagen betreffend Honoraransprüche des Beschwerdeführers noch nicht entschieden war und über weitere Honoraransprüche ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 8 EStG 1988 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufw... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren einen Betrag von S 131.400,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelt es sich um Schulgeld für die "Internationale Schule in Wien", die sein Sohn besuchte. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für 1995 festgesetzt. Dabei wurde die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt. In der Begründung: führte die belang... mehr lesen...
Der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer ist seit 1951 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau (geboren 1925), die als Hausfrau tätig ist, im gemeinsamen Haushalt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 beantragte er u. a. die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau in der Höhe von S 60.000,-- (abzüglich S 6.000,-- "Alleinverdienerabsetzbetrag") als außergewöhnliche Belastung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Weder den Ausführungen in der
Begründung: des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 29.7.1998, B 760/98-9, noch dessen Erkenntnis vom 10.6.1992, VfSlg 13067/1992, ist zu entnehmen, "daß der Verfassungsgerichtshof die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs 7 Z 3 EStG teleologisch reduziert hat" European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998140119.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der klare Inhalt des § 34 Abs 7 Z 3 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den Partner (Ehepartner) als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III C, Tz 6 zu § 34 Abs. 3). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ehefrau des Abgabepflichtigen wegen der Erziehung... mehr lesen...
Der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer ist seit 1951 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau (geboren 1925), die als Hausfrau tätig ist, im gemeinsamen Haushalt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 beantragte er u. a. die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau in der Höhe von S 60.000,-- (abzüglich S 6.000,-- "Alleinverdienerabsetzbetrag") als außergewöhnliche Belastung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Weder den Ausführungen in der
Begründung: des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 29.7.1998, B 760/98-9, noch dessen Erkenntnis vom 10.6.1992, VfSlg 13067/1992, ist zu entnehmen, "daß der Verfassungsgerichtshof die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs 7 Z 3 EStG teleologisch reduziert hat" European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der klare Inhalt des § 34 Abs 7 Z 3 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den Partner (Ehepartner) als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III C, Tz 6 zu § 34 Abs. 3). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Ehefrau des Abgabepflichtigen wegen der Erziehung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z4;EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/14/0087 4 Stammrechtssatz Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommens... mehr lesen...