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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes wird grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Eheschließung fällig. In Ausnahmefällen ist aber auch schon eine frühere Hingabe (im Jahr der Leistung) zwangsläufig, wenn ein hinreichend naher zeitlicher Zusammenhang zur Eheschließung bestand und der Ausstattungszweck (insbesondere die Beschaffung einer - regelmäßig nicht sofort erhältlichen - Wohnung oder die längere Zeit beanspruchende Beschaffung einer Wohnungseinrichtung) die frühere Hingabe rechtfertigte (Hinweis E 16.3.1988, 87/13/0258). Es muß aber in solchen Fällen eine zwingende Notwendigkeit zur vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes zu erkennen sein. Diese zwingende Notwendigkeit aufzuzeigen, ist in erster Linie Sache des Steuerpflichtigen. Erwirbt die Tochter mit den Mitteln des Heiratsgutes eine Wohnung, in der der eheliche Hausstand geführt werden soll, so besteht keine Notwendigkeit, das Heiratsgut früher hinzugeben, als dies aufgrund der im Kaufvertrag festgelegten Fälligkeit des Kaufpreises erforderlich ist (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140063.X05Im RIS seit
20.11.2000