RS Vwgh 1990/4/3 89/14/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs7;
LandesvertragslehrerG 1966 §4;
VBG 1948 §29a idF 1977/319;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 36;

Rechtssatz

Die Bildungsstätte (Berufspädagogische Akademie des Bundes) ist während des Sonderurlaubs (§ 4 LandesvertragslehrerG 1966, § 29a VBG) eines Vertragslehrers einer Berufsschule zur Ausbildung zum Zweck der Ablegung der Lehramtsprüfung - diese Ausbildung ist als Berufsfortbildung anzusehen - nicht Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972. Diese Vorschrift ist daher kein Hindernis für die Berücksichtigung von Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz zur Berufsfortbildungsstätte als Werbungskosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140276.X01

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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