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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 36;Rechtssatz
Die Bildungsstätte (Berufspädagogische Akademie des Bundes) ist während des Sonderurlaubs (§ 4 LandesvertragslehrerG 1966, § 29a VBG) eines Vertragslehrers einer Berufsschule zur Ausbildung zum Zweck der Ablegung der Lehramtsprüfung - diese Ausbildung ist als Berufsfortbildung anzusehen - nicht Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972. Diese Vorschrift ist daher kein Hindernis für die Berücksichtigung von Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz zur Berufsfortbildungsstätte als Werbungskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140276.X01Im RIS seit
28.02.2002