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32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Februar 1996, Zl. 60.692-6/95, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Abtretungsvertrag vom 14. Oktober 1993 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater dessen sämtliche Rechte an der Kleiderwerke S OHG abgetreten, wobei sich die Beschwerdeführerin in Punkt III des Abtretungsvertrages verpflichtete, als Gegenleistung an ihren Vater eine wertgesicherte Leibrente von monatlich S 30.000,-- zu bezahlen.
Des weiteren wurden in einem als "Aufsandungserklärung" bezeichneten Vertrag vom 24. März 1994 Miteigentumsanteile des Vaters der Beschwerdeführerin an den Liegenschaften EZ 124 Grundbuch W, EZ 17 Grundbuch L und EZ 138 Grundbuch B, in das Eigentum der Beschwerdeführerin "schenkungsweise" übertragen. Unter Punkt IV dieser Vereinbarung wurde ausgeführt, daß die Übergabe bzw. Schenkung dieser Liegenschaften unter Zugrundelegung der Bedingungen des Abtretungsvertrages vom 14. Oktober 1993 erfolgt, der einen integrierenden Bestandteil der Aufsandungserklärung bilde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck schrieb daraufhin für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer vor.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung mit der Begründung ab, der Abtretungsvertrag und die Aufsandungserklärung seien ein einheitliches Rechtsgeschäft, welches teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgt sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 unterliege der entgeltliche Teil des Geschäftes der Grunderwerbsteuer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß die Vereinbarung als einheitliches Rechtsgeschäft qualifiziert und sie solcherart mit Grunderwerbsteuer belastet wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur so weit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Durch die zitierte Bestimmung ist klargestellt, daß auch bei gemischten Schenkungen der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 29 Abs. 2 zu § 3 GrEStG 1987).
Gegenleistung (ein Begriff, der in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist; Fellner aaO. Rz 4 Abs. 3 zu § 5 GrEStG) ist alles, was der Erwerber daführ zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält (vgl. dazu die bei Fellner aaO. unter Rz 6 zu § 5 GrEStG ausführlich referierte hg. Judikatur). Jede Leistung, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Grunderwerb steht, ist als Gegenleistung iS des Gesetzes anzusehen (Fellner aaO. Rz 9 zu § 5 GrEStG 1987).
Mit Rücksicht darauf, daß Punkt IV der hier in Rede stehenden "Aufsandungserklärung" ausdrücklich den Vertrag vom 14. Oktober 1993 über die Abtretung der OHG-Beteiligung zum integrierenden Bestandteil auch des Liegenschaftserwerbers macht, ist die im Abtretungsvertrag vorgesehene Gegenleistung auch dem Liegenschaftserwerb zuzuordnen und damit der im Sinne der hg. Judikatur erforderliche Zusammenhang gegeben. Jeder Versuch der Beschwerde, diesen Zusammenhang zu leugnen muß angesichts des von der Beschwerdeführerin selbst präsentierten Inhalts der getroffenen Vereinbarungen von vornherein scheitern.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160083.X00Im RIS seit
20.11.2000