RS Vwgh 1996/4/25 95/16/0259

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor, wenn der Grundeigentümer selbst die Enteignung seines Grundes beantragt hat (Hinweis E 6.5.1971, 1034/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160259.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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