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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Rechtssatz
Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor, wenn der Grundeigentümer selbst die Enteignung seines Grundes beantragt hat (Hinweis E 6.5.1971, 1034/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160259.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009