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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §3 Z5 lita;Rechtssatz
Als Leistende im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 lit a EStG 1972 bzw des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mittel" (Hinweis Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 3 EStG 1988, Tz 6.1). Werden die Bezüge von einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, also einer Vereinigung des privaten Rechts, geleistet, ist dem Umstand, daß die Mittel der Genossenschaft ihrerseits vorwiegend aus Zuschüssen des Bundes zukommen, keine Bedeutung beizumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X05Im RIS seit
07.06.2001