RS Vwgh 1997/2/19 95/13/0009

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litd;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfeempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0003; E 17.6.1992, 91/13/0153). Aus dem Regelungsinhalt weiterer Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs 1 Z 3 EStG 1988 läßt sich für den Abgabepflichtigen keine andere Beurteilung ableiten. Ein anders gearteter Befreiungsumfang erscheint wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkte etwa im § 3 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 (insb Abstellen auf eine Tätigkeit im Ausland) durchaus sachlich gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130009.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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