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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfeempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0003; E 17.6.1992, 91/13/0153). Aus dem Regelungsinhalt weiterer Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs 1 Z 3 EStG 1988 läßt sich für den Abgabepflichtigen keine andere Beurteilung ableiten. Ein anders gearteter Befreiungsumfang erscheint wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkte etwa im § 3 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 (insb Abstellen auf eine Tätigkeit im Ausland) durchaus sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130009.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016