Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass im Beschwerdefall keine monatliche Auszahlung erfolgt ist, sondern der Geschäftsführer die vereinbarte Jahresvergütung dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Gesellschaft entnommen hat, steht nach der Rechtsprechung der Annahme e... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 2
(hier ohne den dritten Satz) Stammrechtssatz Das Dienstverhältnis ist ein Typusbegriff. Die Merkmale eines Typusbegriffes sind nicht immer in gleicher ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/14/0134
Rechtssatz: Auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es nicht an. Europea... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Gesellschaft darauf hinweist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer von einer Vielzahl von Haftungsbestimmungen betroffen sein könne, so trifft dies grundsätzlich auch für einen an der Gesellschaft nicht beteiligten Geschäftsführer zu. Die Rechtsordnung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2
(hier: ohne letzten Satz; seit 1990 monatlich gleich bleibende
Bezüge von S 77.000, --) Stammrechtssatz Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften und Kontrollen seitens der Gesellschaft unterliegt, steht der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ihres Unternehmens nicht entgegen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0226 E 30. November 1999 RS 2(hier: die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt seit 1. Jänner 1987 unverändert jährlich S 1 Mio.) Stammrechtssatz ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0151 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;KStG 1988 §8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134
Rechtssatz: Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird, wobei auch beteiligungsmä... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;GmbHG §15;GmbHG §18;KStG 1988 §8;
Rechtssatz: Aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip ab, das auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (allenfalls auch dem Alleingesellschafter) und... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0069 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Aufwendungen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführ... mehr lesen...
Michael A. und Georg A. sind zu je 50% an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Anlässlich einer für den Zeitraum von Jänner 1992 bis Dezember 1995 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin von den Bezügen der beiden Geschäftsführer lediglich bis November 1995 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag entrichtet hatte. Ab Dezember 1995 seien die genannten Abgaben nicht mehr abgeführt worde... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 und 1996 an den wesentlich (ab Juli 1995 zu 50 % und ab Juli 1996 zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigun... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 75 % beteiligten Ing. Michael F. strittig. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stünden sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Einkünfte gemäß ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 aus den der zu 99,98 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird im ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag sowie die Festsetzung eines damit zusammenhängenden Säumniszuschlages strittig. Die Vorschreibung betraf die an den wesentlich (zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In den Berufungsschriften vom 30. August 1996 (betreffend die Abgabenvorschreibungen für die Jahre 1994 und 1995) und vom... mehr lesen...
Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde ihr mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. August 1999 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) samt Zuschlägen (Handelskammerumlage) nach § 57 Abs. 7 des Handelskammergesetzes aus den ihrem wesentlich (zu 85 %) beteiligten Geschäftsführer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 gewähr... mehr lesen...
Michael A. und Georg A. sind zu je 50% an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Anlässlich einer für den Zeitraum von Jänner 1992 bis Dezember 1995 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin von den Bezügen der beiden Geschäftsführer lediglich bis November 1995 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag entrichtet hatte. Ab Dezember 1995 seien die genannten Abgaben nicht mehr abgeführt worde... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 und 1996 an den wesentlich (ab Juli 1995 zu 50 % und ab Juli 1996 zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigun... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 75 % beteiligten Ing. Michael F. strittig. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stünden sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Einkünfte gemäß ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 aus den der zu 99,98 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird im ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag sowie die Festsetzung eines damit zusammenhängenden Säumniszuschlages strittig. Die Vorschreibung betraf die an den wesentlich (zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In den Berufungsschriften vom 30. August 1996 (betreffend die Abgabenvorschreibungen für die Jahre 1994 und 1995) und vom... mehr lesen...
Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde ihr mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. August 1999 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) samt Zuschlägen (Handelskammerumlage) nach § 57 Abs. 7 des Handelskammergesetzes aus den ihrem wesentlich (zu 85 %) beteiligten Geschäftsführer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 gewähr... mehr lesen...
Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde ihr mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. August 1999 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) samt Zuschlägen (Handelskammerumlage) nach § 57 Abs. 7 des Handelskammergesetzes aus den ihrem wesentlich (zu 85 %) beteiligten Geschäftsführer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 gewähr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §9;EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0106 E 23. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Die Haftung nach § 9 BAO ist... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213
Rechtssatz: Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung, die an der Gesellschaft nicht beteiligte Geschäftsführer in gleicher Weise trifft; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko. Risken im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung haben bei der Beurteilung der Einkünfte als Geschäftsführer nach § 22 Z 2 EStG 1988 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117; E 23.4.2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054). Im RIS seit 0... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Mit der bloßen Vereinbarung einer nicht näher bestimmten "Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge" ist ein Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers noch nicht dargetan. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 5
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Bei einem fixen Mindestbezug von 600.000 S jährlich (mit monatlicher Akontierung) liegt kein Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001130083.X03 ... mehr lesen...