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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0106 E 23. Jänner 2002 RS 2Stammrechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung, die an der Gesellschaft nicht beteiligte Geschäftsführer in gleicher Weise trifft; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko. Risken im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung haben bei der Beurteilung der Einkünfte als Geschäftsführer nach § 22 Z 2 EStG 1988 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117; E 23.4.2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130108.X07Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011